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72 Wissenschaft, HochschulenNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Gleichheitswidrigkeit der Regelung über die Zusammensetzung universitärer Kollegialorgane infolge Möglichkeit des Überstimmens der Mehrheit der fachlich qualifizierten Mitglieder bei Beurteilung der wissenschaftlichen Qualifikation eines Bewerbers; Berufung von Studierenden und Vertretern des Mittelbaus neben Universitätsprofessoren in die Habilitationskommission sachlich vertretbar; jedoch Notwendigkeit der Berücksichtigung der Mehrheit der selbst über eine Lehrbefugnis verfügenden Personen in den allein die wissenschaftliche Qualifikation des Bewerbers betreffenden Abschnitten des HabilitationsverfahrensSpruch
1. Die Wortfolge "im selben Verhältnis wie im Kollegialorgan" in §15 Abs9 des Universitäts-Organisationsgesetzes - UOG, BGBl. Nr. 258/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 443/1978, wird als verfassungswidrig aufgehoben. 1. Die Wortfolge "im selben Verhältnis wie im Kollegialorgan" in §15 Abs9 des Universitäts-Organisationsgesetzes - UOG, Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1975,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1978,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1996 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
2. Im übrigen wird das von Amts wegen zu G1249/95 eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren eingestellt.
3. Der zu G1289/95 protokollierte Antrag des Verwaltungsgerichtshofes wird, soweit er die Aufhebung von Teilen der §§26, 35, 37 und 65 des Universitäts-Organisationsgesetzes in der Stammfassung, BGBl. Nr. 258/1975, begehrt, zurückgewiesen. 3. Der zu G1289/95 protokollierte Antrag des Verwaltungsgerichtshofes wird, soweit er die Aufhebung von Teilen der §§26, 35, 37 und 65 des Universitäts-Organisationsgesetzes in der Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1975,, begehrt, zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist eine zu B170/93 protokollierte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:römisch eins. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist eine zu B170/93 protokollierte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
a) Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis (venia docendi) für das Fach "Rechtsgeschichte Österreichs und Grundzüge der europäischen Rechtsentwicklung unter Berücksichtigung der Sozial- und Wirtschaftsgeschichte". Die vom Fakultätskollegium der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz eingesetzte Habilitationskommission sprach im zweiten Abschnitt des Habilitationsverfahrens mit Bescheid vom 10. Juni 1991 aus, daß der Beschwerdeführer zu den weiteren Abschnitten des Habilitationsverfahrens nicht zugelassen wird.
b) Aus Anlaß der Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid setzte der Akademische Senat der Universität Graz eine besondere Habilitationskommission ein. Diese wies mit Bescheid vom 7. Dezember 1992 die Berufung ab und sprach der Sache nach aus, daß der Beschwerdeführer zu den weiteren Abschnitten des Habilitationsverfahrens nicht zugelassen wird.
2. Mit der gegen den Bescheid der besonderen Habilitationskommission gerichteten, auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde wird die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (insbesondere infolge der Zusammensetzung der besonderen Habilitationskommission) und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.
3. Die besondere Habilitationskommission hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie einigen der Beschwerdeausführungen entgegentrat.
4. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß dieser Beschwerde am 9. März 1995 beschlossen, gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "im selben Verhältnis wie im Kollegialorgan" in §15 Abs9 UOG, idF des Bundesgesetzes BGBl. 443/1978, sowie des §26 Abs5 UOG, idF des Bundesgesetzes BGBl. 623/1991, und des §65 Abs2 UOG, idF des Bundesgesetzes BGBl. 258/1975, einzuleiten. 4. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß dieser Beschwerde am 9. März 1995 beschlossen, gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "im selben Verhältnis wie im Kollegialorgan" in §15 Abs9 UOG, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 443 aus 1978,, sowie des §26 Abs5 UOG, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 623 aus 1991,, und des §65 Abs2 UOG, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 258 aus 1975,, einzuleiten.
5. Beim Verwaltungsgerichtshof ist zu Zl. 94/12/0244 ein Verfahren über eine Beschwerde gegen einen im zweiten Rechtsgang erlassenen Bescheid einer besonderen Habilitationskommission anhängig, mit dem ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung der Lehrbefugnis für ein bestimmtes wissenschaftliches Fach im zweiten Abschnitt des Habilitationsverfahrens im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen wurde, die wissenschaftlichen Arbeiten erfüllten nicht die (fachlichen) Voraussetzungen nach §36 Abs3 UOG. Aus Anlaß dieser Beschwerde stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 28. Juni 1995, Zl. A78/95, den (zu G1289/95 protokollierten) Antrag,
"1. die Wortfolge 'im selben Verhältnis wie im Kollegialorgan' in §15 Abs9 des Universitäts-Organisationsgesetzes (im folgenden UOG), BGBl. Nr. 258/1975 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 443/1978 "1. die Wortfolge 'im selben Verhältnis wie im Kollegialorgan' in §15 Abs9 des Universitäts-Organisationsgesetzes (im folgenden UOG), Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1975, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1978,
2. den §26 Abs4 UOG (Stammfassung)
3. den Klammerausdruck '(§15 Abs9)' im zweiten Satz sowie die Wortfolge 'und 4' im letzten Satz des §35 Abs4 UOG (Stammfassung)
4. die Wortfolge 'nach Maßgabe der Bestimmungen des §35 Abs4' im ersten Satz des §37 Abs2 UOG (Stammfassung) sowie
5. §65 Abs2 UOG (Stammfassung) als verfassungswidrig aufzuheben."
II. 1. Die für den Beschwerdefall B170/93 bedeutsamen Vorschriften der §§35 bis 37 UOG, idF der Bundesgesetze BGBl. 443/1978, 364/1990 und 623/1991, des §65 (teilweise) UOG, idF des Bundesgesetzes BGBl. 258/1975, sowie die für die Zusammensetzung und Willensbildung der darin geregelten besonderen Habilitationskommission relevanten Bestimmungen der Abs3, 7 (teilweise) und 9 des §15 UOG, idF des Bundesgesetzes BGBl. 443/1978, sowie der Abs3, 4 und 5 des §26 UOG, idF des Bundesgesetzes BGBl. 623/1991, haben folgenden Wortlaut (die in Prüfung stehende Wortfolge des §15 Abs9 sowie die §§26 Abs5 und 65 Abs2 sind hervorgehoben):römisch zwei. 1. Die für den Beschwerdefall B170/93 bedeutsamen Vorschriften der §§35 bis 37 UOG, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt 443 aus 1978,, 364/1990 und 623/1991, des §65 (teilweise) UOG, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 258 aus 1975,, sowie die für die Zusammensetzung und Willensbildung der darin geregelten besonderen Habilitationskommission relevanten Bestimmungen der Abs3, 7 (teilweise) und 9 des §15 UOG, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 443 aus 1978,, sowie der Abs3, 4 und 5 des §26 UOG, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 623 aus 1991,, haben folgenden Wortlaut (die in Prüfung stehende Wortfolge des §15 Abs9 sowie die §§26 Abs5 und 65 Abs2 sind hervorgehoben):
"Geschäftsführung
§15.(1) ...
(11)-(13) ..."
"Ordentliche Universitätsprofessoren
§26.(1) ...
a) Vertreter der Universitätsprofessoren des betreffenden Faches, nahe verwandter Fächer oder wenigstens dem Fach nahestehender Fächer, darunter mindestens ein Universitätsprofessor einer anderen in- oder ausländischen Universität oder ein Wissenschafter gleichzuhaltender Qualifikation;
b) Vertreter der in §63 Abs1 unter litb zusammengefaßten Personengruppe des betreffenden Faches, nahe verwandter oder wenigstens dem Fach nahestehender Fächer. Unter diesen Vertretern muß sich wenigstens eine Person mit der Lehrbefugnis (venia docendi) befinden. Wenn an der Universität entsprechend qualifizierte Personen nicht oder nicht in genügender Anzahl zur Verfügung stehen, so sind Angehörige einer anderen in- oder ausländischen Universität beizuziehen. Abs3 lita letzter Satz gilt sinngemäß;
c) Vertreter der Studierenden, die eine Diplomprüfung oder gleichwertige Prüfungen des betreffenden Faches, nahe verwandter Fächer oder wenigstens dem Fache nahestehender Fächer bereits abgelegt haben; das zuständige Organ der gesetzlichen Vertretung der Studierenden hat Vertreter in die Berufungskommission zu entsenden, die diese Bedingung erfüllen.
"Universitätsdozenten
§35. (1) Die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein wissenschaftliches Fach wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erworben.
a) Prüfung des Ansuchens des Bewerbers auf dessen Eignung im allgemeinen;
b) Begutachtung der Habilitationsschrift und der sonstigen wissenschaftlichen Leistungen des Bewerbers;
§36.(1) Im ersten Abschnitt des Habilitationsverfahrens ist zu prüfen, ob
a) der Bewerber die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Ausländer und Staatenlose sind zur Bewerbung um die Lehrbefugnis als Universitätsdozent zuzulassen, wenn sie an einer österreichischen Universität als Universitätslehrer (§23 Abs1) oder als sonstige Mitarbeiter im wissenschaftlichen Betrieb (§23 Abs3) tätig sind oder eine wertvolle wissenschaftliche Tätigkeit in Österreich oder im Interesse Österreichs zu erwarten ist;
b) der Bewerber ein inländisches oder gleichwertiges ausländisches Doktorat besitzt, das für das Habilitationsfach in Betracht kommt;
c) kein Ausschließungsgrund für das aktive Wahlrecht zum Nationalrat vorliegt;
d) das Fach, für das die Lehrbefugnis angestrebt wird, den Voraussetzungen des §35 Abs1 entspricht;
e) der Bewerber alle für die Beurteilung seines Ansuchens notwendigen Unterlagen, insbesondere die Habilitationsschrift in fünffacher Ausfertigung und seine sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten, vorgelegt hat.
Liegen die Voraussetzungen gemäß litb bis e nicht vor, so ist das Ansuchen als unzulässig zurückzuweisen. Fehlt die Voraussetzung gemäß lite, so ist das Ansuchen zwecks Ergänzung zurückzustellen.
a) methodisch einwandfrei durchgeführt sind,
b) neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und
c) die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen.
Es sind mindestens zwei voneinander unabhängige Gutachten einzuholen, eines von einem der Habilitationskommission angehörenden Universitätsprofessor, eines von einem im Ausland tätigen Wissenschafter. Ist die Einholung eines ausländischen Gutachtens unmöglich, so kann es durch ein Gutachten eines fachzuständigen habilitierten Universitätslehrers einer anderen inländischen Fakultät (Universität) ersetzt werden. Bei dieser Prüfung ist auch das Ergebnis der Begutachtung der anderen wissenschaftlichen Arbeiten zu berücksichtigen. Dem Habilitationswerber steht es frei, Gutachten über die Habilitationsschrift, seine anderen wissenschaftlichen Arbeiten oder seine sonstige wissenschaftliche Tätigkeit vorzulegen. Die im Habilitationsverfahren erstellten Gutachten sind vor Beschlußfassung der Kommission durch zwei Wochen zur Einsicht für die Mitglieder der Habilitationskommission, des zuständigen Kollegialorgans und den Habilitationswerber beim Dekanat, an Universitäten ohne Fakultätsgliederung bei der Universitätsdirektion, aufzulegen.
§ 37.(1) Gegen die Zurückweisung oder Abweisung eines Habilitationsansuchens steht dem Bewerber innerhalb von zwei Wochen die Berufung an das oberste Kollegialorgan offen. Dieses hat den Bescheid zu beheben, wenn Paragraph 37 Punkt (, eins,) Gegen die Zurückweisung oder Abweisung eines Habilitationsansuchens steht dem Bewerber innerhalb von zwei Wochen die Berufung an das oberste Kollegialorgan offen. Dieses hat den Bescheid zu beheben, wenn
a) einer der Beschlüsse über die vier Abschnitte des Habilitationsverfahrens mit der Begutachtung des betreffenden Abschnittes in einem unbegründeten Widerspruch steht;
b) der Bescheid von einem unzuständigen Organ herrührt;
c) der Bescheid unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, bei deren Einhaltung das Organ zu einem anderen Beschluß hätte kommen können;
d) der Bescheid im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht.
"Kommissionen
§65.(1) Kommissionen sind für folgende Angelegenheiten einzusetzen und mit Entscheidungsvollmacht auszustatten:
a) - c) ...
d) zur Durchführung von Habilitationsverfahren (Habilitationskommissionen §35 Abs4), soweit damit nicht die fachzuständige Fachgruppenkommission (lita) betraut wird;
e) ...
2.a) Durch das Bundesgesetz BGBl. 623/1991 wurde in den §26 UOG ein neuer Abs4 eingefügt, zugleich erhielt der bis dahin in der Stammfassung in Geltung gestandene Abs4 - ohne jegliche sonstige Änderung - die Absatzbezeichnung "(5)". Der vom Verwaltungsgerichtshof angefochtene §26 Abs4 UOG (Stammfassung) ist somit mit dem vom Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogenen §26 Abs5 UOG (bis auf die Absatzbezeichnung) gleichlautend. 2.a) Durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt 623 aus 1991, wurde in den §26 UOG ein neuer Abs4 eingefügt, zugleich erhielt der bis dahin in der Stammfassung in Geltung gestandene Abs4 - ohne jegliche sonstige Änderung - die Absatzbezeichnung "(5)". Der vom Verwaltungsgerichtshof angefochtene §26 Abs4 UOG (Stammfassung) ist somit mit dem vom Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogenen §26 Abs5 UOG (bis auf die Absatzbezeichnung) gleichlautend.
b) Die §§35 Abs4 und 37 Abs2 UOG hatten in ihrer Stammfassung - auf die sich der Antrag des Verwaltungsgerichtshofes bezieht - folgenden Wortlaut (die vom Verwaltungsgerichtshof angefochtene Wortgruppe ist hervorgehoben).
"§35. (1) ...
...
§37. (1) ...
III. 1. Der Verfassungsgerichtshofrömisch drei. 1. Der Verfassungsgerichtshof
ist in dem das Gesetzesprüfungsverfahren einleitenden Beschluß vorläufig davon ausgegangen, daß der Entscheidung über die Beschwerde Prozeßhindernisse nicht entgegenstehen und daß er bei dieser Entscheidung die die Zusammensetzung und die Willensbildung der besonderen Habilitationskommission als jener Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, regelnden Vorschriften anzuwenden hätte, und zwar unabhängig von der Auswirkung auf den Beschwerdefall.
2. Der Verwaltungsgerichtshof führte in der Begründung seines Antrages aus, daß für den bei ihm mit einer rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde angefochtenen Bescheid einer besonderen Habilitationskommission aufgrund der Übergangsbestimmung des ArtIII der UOG-Novelle 1990, BGBl. 364/1990, die Rechtslage vor dem Inkrafttreten dieser Novelle maßgeblich gewesen sei, er daher die angefochtenen, die Zusammensetzung der besonderen Habilitationskommission regelnden Bestimmungen des UOG in jener Fassung anzuwenden habe und diese somit präjudiziell seien. 2. Der Verwaltungsgerichtshof führte in der Begründung seines Antrages aus, daß für den bei ihm mit einer rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde angefochtenen Bescheid einer besonderen Habilitationskommission aufgrund der Übergangsbestimmung des ArtIII der UOG-Novelle 1990, Bundesgesetzblatt 364 aus 1990,, die Rechtslage vor dem Inkrafttreten dieser Novelle maßgeblich gewesen sei, er daher die angefochtenen, die Zusammensetzung der besonderen Habilitationskommission regelnden Bestimmungen des UOG in jener Fassung anzuwenden habe und diese somit präjudiziell seien.
3. Der Verfassungsgerichtshof hat die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in Prüfung gezogenen gesetzlichen Bestimmungen, die ihn zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens bewogen haben, im wesentlichen folgendermaßen umschrieben:
"... Der Verfassungsgerichtshof hegt vorläufig das Bedenken, daß die Zusammensetzung der besonderen Habilitationskommission gemäß §15 Abs9 UOG dem dem Gleichheitsgrundsatz zu entnehmenden Sachlichkeitsgebot (vgl. VfSlg. 8108/1977, 8457/1978, 8726/1980, 9068/1981, 11669/1988) widerspricht. "... Der Verfassungsgerichtshof hegt vorläufig das Bedenken, daß die Zusammensetzung der besonderen Habilitationskommission gemäß §15 Abs9 UOG dem dem Gleichheitsgrundsatz zu entnehmenden Sachlichkeitsgebot vergleiche VfSlg. 8108/1977, 8457/1978, 8726/1980, 9068/1981, 11669/1988) widerspricht.
Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. VfSlg. 10530/1985, 11069/1986 und 11282/1987) die Zusammensetzung von Kollegialorganen, denen verbindliche Entscheidungen aufgetragen sind, zum Gegenstand seiner Prüfung am Maßstab des Gleichheitsgrundsatzes gemacht. Er hat es in den Erkenntnissen VfSlg. 10530/1985 und 11069/1986 für sachlich gerechtfertigt gehalten, die Vorschläge für die Bestellung einzelner Mitglieder der Zivildienst(ober)kommission von jenen gesetzlichen Interessenvertretungen erstatten zu lassen, 'denen die weitaus überwiegende Zahl aller Wirtschaftstreibenden bzw. unselbständig Erwerbstätigen angehört, weil es unmöglich wäre, die Mitwirkung von Vertretern aller Interessenvertretungen vorzusehen'. Ferner war es nach dem Zivildienstgesetz nicht Aufgabe der Mitglieder der Kommissionen, spezifische 'Erfahrungen auf dem Gebiet der Landesverteidigung einzubringen'. Desgleichen hat es der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 11282/1987 nicht als gleichheitswidrig erachtet, wenn der Gesetzgeber bei der Einrichtung einer Grundverkehrskommission an einze