TE Vwgh Beschluss 2020/9/21 Ra 2020/10/0037

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Veröffentlicht am 21.09.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-VG Art133 Abs4
UniversitätsG 2002 §55 Abs1
VwGG §25a Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision des E M in L, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2020, Zl. W129 2225592-1/4E, betreffend eine Angelegenheit nach dem UG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vizerektorin für Studium und Lehre der Universität Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird eingestellt.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde in der Sache der Antrag des Revisionswerbers auf Zulassung zum individuellen Masterstudium mit der Bezeichnung „Rechtswissenschaften“ gemäß § 55 Universitätsgesetz 2002 (UG) abgewiesen.

2        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (aufgrund einesMängelbehebungsauftrages eingebrachte) außerordentliche Revision, die mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Mängelbehebungsfrist verbunden ist.

3        Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6        Die Revision bringt in der Zulässigkeitsbegründung ausschließlich vor, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zu § 55 Abs. 1 UG. Dazu ist darauf zu verweisen, dass mit dem bloßen Hinweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer näher bezeichneten Verwaltungsvorschrift nicht dargelegt wird, welche konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof erstmals zu lösen habe (vgl. etwa VwGH 22.2.2017, Ra 2017/10/0014; 25.3.2020, Ro 2020/10/0005, jeweils mit Hinweis auf VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033).

7        Die Revision war daher zurückzuweisen.

8        Angesichts dieses Ergebnisses kommt der Frage, ob dem vorliegenden Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben wäre, nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb sich eine Entscheidung über diesen Antrag erübrigt und das diesbezügliche Verfahren daher mangels rechtlichen Interesses des Revisionswerbers in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war (vgl. etwa VwGH 30.1.2020, Ra 2020/10/0008).

Wien, am 21. September 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100037.L01

Im RIS seit

02.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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