TE Vwgh Beschluss 2020/9/24 Ra 2020/11/0079

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Veröffentlicht am 24.09.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des E L in S (Polen), gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 12. November 2019, LVwG-2019/24/2221-1, betreffend Übertretungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Schwaz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde, in Bestätigung des Bescheides der belangten Behörde vom 1. März 2019, der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der M International SPZOO SPK (mit Sitz in Polen) in Bezug auf einen beschäftigten Lkw-Fahrer für insgesamt vier Übertretungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes schuldig erkannt. Es wurden über ihn drei Geldstrafen zu jeweils € 1.000,-- und eine in Höhe von € 500,-- verhängt. Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde, in Bestätigung des Bescheides der belangten Behörde vom 1. März 2019, der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der M International SPZOO SPK (mit Sitz in Polen) in Bezug auf einen beschäftigten Lkw-Fahrer für insgesamt vier Übertretungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes schuldig erkannt. Es wurden über ihn drei Geldstrafen zu jeweils € 1.000,-- und eine in Höhe von € 500,-- verhängt. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

2        Nach dem aktenkundigen Zustellschein erfolgte die Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses an den Revisionswerber am 18. November 2019.

3        Mit Schreiben vom 15. Mai 2020 legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht Tirol den dort am selben Tag eingelangten selbstverfassten Schriftsatz des Revisionswerbers vom 2. April 2020 vor. Dieser Schriftsatz enthält im Kopf die Bezeichnung „Antrag auf Wiedereinsetzung der Frist für die Einreichung einer Beschwerde gegen die Straferkenntnis zur Verhängung einer Geldstrafe vom 01.03.2019, zahl: AB-64-2018 eingegangen am 21.02.2020 und eine Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis“ sowie einen Antrag mit entsprechendem Wortlaut und wendet sich in seinen Ausführungen gegen die Tatvorwürfe des eingangs genannten Straferkenntnisses.

4        Dieser Schriftsatz wurde dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Tirol vom 27. Mai 2020 zuständigkeitshalber übermittelt.

5        Mit hg. Verfügung vom 6. Juli 2020, Ra 2020/11/0079-2, wurde der Revisionswerber (unter Beilage einer Kopie seines Schriftsatzes vom 2. April 2020) darauf hingewiesen, dass er in gegenständlicher Sache bereits Beschwerde erhoben habe, die mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewiesen wurde. Sein Schriftsatz vom 2. April 2020 sei daher - vorbehaltlich einer gegenteiligen Bekanntgabe durch den Revisionswerber - als außerordentliche Revision gegen das ihm nach der Aktenlage am 18. November 2019 zugestellte angefochtene Erkenntnis zu werten. Gleichzeitig wurde der Revisionswerber auf die Verspätung der Revision hingewiesen und ihm Gelegenheit geboten, dazu binnen festgesetzter Frist Stellung zu nehmen.

6        Da innerhalb der gesetzten Frist eine Stellungnahme des Revisionswerbers nicht erstattet wurde, ist angesichts des unbedenklichen Zustellnachweises von der rechtmäßigen Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses am 18. November 2019 und im Hinblick auf die sechswöchige Revisionsfrist (§ 26 Abs. 1 VwGG) von der Verspätung der am 15. Mai 2020 beim Verwaltungsgericht eingelangten Revision auszugehen.Da innerhalb der gesetzten Frist eine Stellungnahme des Revisionswerbers nicht erstattet wurde, ist angesichts des unbedenklichen Zustellnachweises von der rechtmäßigen Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses am 18. November 2019 und im Hinblick auf die sechswöchige Revisionsfrist (Paragraph 26, Absatz eins, VwGG) von der Verspätung der am 15. Mai 2020 beim Verwaltungsgericht eingelangten Revision auszugehen.

7        Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 24. September 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110079.L00

Im RIS seit

09.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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