TE Lvwg Erkenntnis 2020/9/7 LVwG-2020/39/0681-3

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Veröffentlicht am 07.09.2020
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Entscheidungsdatum

07.09.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L82007 Bauordnung Tirol

Norm

AVG §13 Abs3
BauO Tir 2018 §34 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Mair über die Beschwerde des Herrn AA, Z, vertreten durch RA BB, Adresse 1, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 15.01.2020, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2018

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Ansuchen vom 15.06.2019 (eingelangt am 17.06.2019) beantragte Herr AA (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für das Bauvorhaben „Neubau Fitnessraumes, Abbruch Bestand“, Gst **1, KG X, unter Anschluss von Planunterlagen.

Mit Bescheid vom 05.08.2019, Zl ***, wies der Bürgermeister der Stadtgemeinde X das Bauansuchen vom 17.06.2019 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Rechtssache zurück.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Beschluss vom 27.09.2019, Zl LVwG-2019/22/1762-1, Folge, behob den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück mit der Begründung, dass zu den entscheidungswesentlichen Fragestellungen für die Beurteilung des Vorliegens einer entschiedenen Sache der Sachverhalt gänzlich nicht erhoben worden sei.

Im weiteren Verfahrensgeschehen holte die belangte Behörde sodann das hochbautechnische Amtssachverständigengutachten vom 28.10.2019 ein, welches zur Baueinreichung vom 17.06.2019 unter Punkten 1 – 9 wesentliche Mängel nach der Tiroler Bauordnung und der Planunterlagenverordnung feststellt.

Mit Schreiben vom 29.10.2019 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf diese im Gutachten vom 28.10.2019 festgestellten Punkte 1 - 9 einen Verbesserungsauftrag.

Mit E-Mail vom 06.11.2019 bezog der Beschwerdeführer Stellung, sah Ergänzungsbedürftigkeit des ihm zwischenzeitlich übermittelten hochbautechnischen Gutachtens und ersuchte um Fristerstreckung.

In seiner Replik vom 14.11.2019 auf die Stellungnahme vom 06.11.2019 gab der hochbautechnische Sachverständige an, das Bauansuchen auf die Zulässigkeit nach der Tiroler Bauordnung, insbesondere hinsichtlich der Bestimmungen des § 31 TBO und der Planunterlagenverordnung überprüft zu haben, wobei wesentliche Mängel festgestellt worden wären. Die dem Bauansuchen beigeschlossenen Unterlagen seinen - da dem Beschwerdeführer ohnehin bekannt – im Gutachten nicht gesondert erwähnt worden. Die Abbildung der festgestellten Mängel habe sich nicht nur ausschließlich auf die Planunterlagen selbst beschränkt, sondern seien auch der Mängel erforderlicher Unterlagen/Nachweise und festgestellte Mängel sonstiger Unterlagen aufgezeigt worden. Hinsichtlich mangelnder Unterlagen in Bezug auf den Stellplatznachweis wäre zusätzlich auf die Gargen- und Stellplatzverordnung hingewiesen worden und werde dieser, auch zusammenhängend mit der Bekanntgabe sonstiger Mängel, in der dem Verbesserungsauftrag entsprechenden Form zu erbringen sein. Nach auftragsgemäßer Verbesserung der Unterlagen werde das Bauansuchen einer umfänglichen Befundung und baurechtlichen sowie bautechnische Beurteilung unterzogen werden.

Mit Schreiben vom 15.11.2019 wahrte die belangte Behörde zur Stellungnahme vom 14.11.2019 Parteiengehör an den Beschwerdeführer.

Am 02.12.2019 brachte der Beschwerdeführer daraufhin bei der belangten Behörde eine Eingabe ein, bestehend aus Baugesuchformular, Baubeschreibung, Plankonvolut, Lageplan und diversen Unterlagen zur Stellplatzfrage.

Mit Gutachten vom 10.01.2020 beurteilte der hochbautechnische Sachverständige diese Eingabe vom 02.12.2019, in insgesamt neun Punkten zum Bauantrag (Gesuchformular inklusive Baubeschreibung) vom 28.11.2019 und in insgesamt sechs Punkten zum Einreichplan vom 19.11.2019. Zudem traf er Aussagen zum Stellplatznachweis. Er stellte fest, dass aufbauend auf die Begutachtung vom 28.10.2019 dem Konsenswerber mit Verbesserungsauftrag vom 29.10.2019 unmissverständlich mitgeteilt worden wäre, in welcher Form und mit welchen Unterlagen das Bauansuchen zu ergänzen und verbessern sein werde. Das mit Eingabe vom 02.12.2019 vorgelegte „verbesserte“ Bauansuchen weise schwerwiegende inhaltliche Mängel auf und sei dem erteilten Verbesserungsauftrag nicht entsprochen worden und das Bauansuchen vom 17.06.2019 zurückzuweisen.

Mit Bescheid vom 15.01.2020 wies der Bürgermeister der Stadtgemeinde X das Bauansuchen vom 17.06.2019 gemäß § 34 Abs 2 TBO 2018 iVm § 13 Abs 3 AVG zurück. Zur Begründung wurde das hochbautechnische Gutachten im Bescheid vollinhaltlich wiedergegeben und darauf Bezug genommen. Der Beschwerdeführer habe dem ihm erteilten Verbesserungsauftrag vom 29.10.2019 jedenfalls nicht entsprochen, weshalb das Bauansuchen vom 17.06.2019 spruchgemäß zurückzuweisen gewesen wäre.

In seiner Beschwerde gegen diesen Bescheid moniert der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen Verletzung in seinen Rechten durch diese (neuerliche) Zurückweisung. Der Beschwerdeführer trat der im angefochtenen Bescheid getroffenen Darstellung des bisherigen Verfahrensganges (dabei inhaltlich gegenteilig argumentierend) betreffend diese Baulichkeit entgegen, läge damit der weiterhin bestehende Irrtum der belangten Behörde nahe, es würde seit über einem halben Jahrzehnt ein Verfahren und eine Sache vorliegen. Die Diktion des hochbautechnischen Gutachtens bringe Befangenheit des Sachverständigen gegenüber dem Beschwerdeführer zum Ausdruck, wäre diesem die Unterscheidung zwischen Befund und Gutachten nicht geläufig, seien dessen Schlussfolgerungen unschlüssig und nicht nachvollziehbar, äußere sich dieser sowohl zu Fragen der Beweiswürdigung als auch zu Rechtsfragen. Die Beweiswürdigung erschöpfe sich in bloßen Tatsachenbehauptungen, die rudimentäre Beweiswürdigung unterlasse jegliche Überprüfung hinsichtlich Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Es bedürfe zur Beweiswürdigung einer vollständigen Neubegutachtung. Das angerufene Gericht werde zur Nachholung der Versäumnisse der Behörde ersucht. Die Erwägungen der belangten Behörde bzw des hochbautechnischen Sachverständigen selbst würden sich in mehrseitigen Wiedergaben der verba legalia erschöpfen. Entscheidungswesentlich sei aus Sicht des Beschwerdeführers, dass das vorliegende Bauansuchen (§ 13 Abs 8 AVG) mängelfrei im Sinne der gesetzlichen Vorgaben wäre, weshalb die belangte Behörde das Bauansuchen zu Unrecht zurückgewiesen habe.

II.      Beweiswürdigung:

Beweisaufnahme erfolgte durch Einschau in den behördlichen Bauakt.

III.     Rechtslage:

Es gilt folgende maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2018:

㤠34

Baubewilligung

….

(2) Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach § 32 Abs. 10 nicht entsprochen wird.

….“

Es gilt folgende maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG:

㤠13

Anbringen

….

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

….“

IV.      Erwägungen:

Dem am 17.06.2019 eingebrachten Bauansuchen „Neubau Fitnessraum, Abbruch Bestand“ inklusive Baubeschreibung vom 15.06.2019 liegen die Einreichplanung des DD vom 20.05.2019, firmenmäßige Zeichnung mit 14.06.2019, dazu erstellte Pläne jeweils datiert mit 12.05.2019, der Lageplan gemäß § 31 Abs 2 TBO der Stütz Vermessung vom 11.06.2019 (Vermessungsdatum: 1997-0-10, 2013-10-08, 2015-02-04, 2017-08-23) zugrunde. Beigeschlossen ist ein Energieausweis Neubau Fitnessraum der EE, Bmstr CC, vom 18.06.2019.

Zu dieser Baueingabe vom 17.06.2019 erstellte der hochbautechnische Sachverständige seine Begutachtung vom 14.11.2019, mit der er diverse Mängel dieses Bauansuchens vorhält. Auf dieser Grundlage erließ die belangte Behörde zur Eingabe vom 17.06.2019 sodann ihren Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG.

Im Zuge des weiteren Verfahrensgeschehens brachte der Beschwerdeführer seine Eingabe vom 02.12.2019 bei der belangten Behörde ein.

Zur Klärung der Rechtsqualität dieser Eingabe und davon abhängig zur Lösung der Beschwerdesache sind nun folgende Überlegungen anzustellen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteienerklärungen – also auch Anbringen – im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert (dem äußeren Erscheinungsbild) auszulegen. Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nach der Rechtsprechung nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter an bzw auf „zufällige Verbalformen“, sondern auf den Inhalt der Eingabe.

Die Eingabe vom 02.12.2019 besteht in einer kompletten vollständigen Baueinreichung. Unter Verwendung des Formulars „Bauansuchen inklusive Baubeschreibung“ wird die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für das Bauvorhaben „Neubaus Fitnessraum, Abbruch Bestand“ beantragt. Das Bauansuchen datiert zeitnah zu seiner Einbringung mit 28.11.2019. Dem Bauansuchen beigeschlossen ist eine Einreichplanung des DD ebenfalls vom 19.11.2019, firmenmäßige Zeichnung vom 28.11.2019, bestehend aus einem Konvolut an Plänen, sämtliche ausgewiesen mit Erstellungsdatum 19.11.2019. Auf der Einreichplanung bzw den einzelnen Plänen findet sich kein Vermerk, welcher einen planerischen Bezug (etwa 1. Änderungen, 2. Entwurf, Korrektur oder ähnliches) mit der Einreichplanung vom 20.05.2019 bzw den dazu erstellten Plänen vom 12.05.2019 herstellen würde. Das eingebrachte Plankonvolut besteht umfassend aus Situationsplan, Übersichtsplan, Grundrissdarstellungen, Ansichten, Schnitten, Berechnungsskizze und Berechnung überbauter Flächen. Die Einreichung umfasst weiters einen Vermessungsplan gemäß § 31 Abs 2 TBO der Stürz Vermessung, datiert mit 19.11.2019. Dem Vermerk auf dieser Planurkunde ist zu entnehmen, dass zu ihrer Erstellung für die am 02.12.2019 eingebrachte Projektierung eine weitere Vermessung am 11.11.2019 durchgeführt wurde. Der Eingabe beigeschlossen ist ein Energieausweis der EE, Bmstr CC, vom 27.11.2019, laut S. 4 „zum Stand gleichen Datums“. Ein Einschau in diesen Energieausweis ergibt, dass dieser neu zur (wie nachfolgend dargestellten geänderten) Planung erstellt wurde.

Eine Einschau in die Einreichung vom 02.12.2019 ergibt offenkundig, dass gegenüber der Baueingabe vom 17.06.2019 eine Projektänderung vorgenommen wurde. Die Einschau in die Planunterlagen zeigt dabei (auch für einen Fachfremden) evident bauliche Änderungen in der Projektierung im Hinblick etwa auf die Grundrissgestaltung, die durch das Vorhaben verbaute Fläche sowie die Gesamtnutzfläche, die Kubatur (mit weiteren Auswirkung auf das Gesamtvolumen auf dem Grundstück), die Dachführung (nunmehr ohne höhenmäßigen Versatz bzw ohne Höhensprung), dadurch auch die geänderten Fassadengestaltungen bzw Optiken aus verschiedenen Ansichten auf das Bauvorhaben.

In gebotener gesamtschauender Betrachtung sämtlicher dieser aufgezeigten Umstände (Einbringung einer kompletten neuen Einreichung, gänzliche, auch datumsmäßige Neuerstellung sämtlicher Planunterlagen, relevante bauliche Änderungen in der Projektierung des Bauvorhabens als solchem, Erstellung sämtlicher weiterer Unterlagen, wie Baubeschreibungen Fitnessraum und Abbrucharbeiten, Energieausweis, Dichtenberechnungen in Abgleich auf eben dieses geänderte Projekt) besteht der Gesamteindruck bzw der objektive Erklärungswille der Eingabe vom 02.12.2019 damit in der Einbringung einer neuen Baueinreichung für ein abgeändertes Bauvorhaben.

Dem steht auch kein Verbot in der Weise entgegen, als es einem Bauwerber verwehrt wäre, für ein und denselben Bauplatz um mehrere Baubewilligungen unterschiedlichen Inhalts anzusuchen. An dem, an objektiven Kriterien zu messenden Erklärungswert der Eingabe als eine neue Baueinreichung vermag dabei auch allein etwa die auf dem Deckblatt der Einreichplanung angebrachte Bezugnahme auf den Verbesserungsauftrag (nicht jedoch wird die eingebrachte Planung als eine Verbesserung der Einreichung vom 17.06.2019 als solche definiert) nichts zu ändern, mag die Einreichung des abgeänderten Bauvorhabens allenfalls auch (erst) durch diesen Verbesserungsauftrag veranlasst worden sein bzw mag dieser Verbesserungsauftrag allenfalls zudem auch zum Anlass genommen worden sein, diverse planliche Korrekturen in die neue Einreichplanung einzuarbeiten.

Schlussfolgernd daraus wäre es nun aber geboten gewesen, einen eigenen Verbesserungsauftrag bezogen bzw abgestellt eben auf diese neue Einreichung eines geänderten Bauvorhabens bzw dieses neue Bauansuchen zu erlassen und erst im Falle, als diesem nicht entsprochen würde, eine Zurückweisung des Bauansuchens bescheidmäßig auszusprechen.

Dadurch, dass die belangte Behörde den vorliegenden verfahrensrechtlichen Zurückweisungsbescheid nach § 13 Abs 3 AVG nun aber auf den zur Baueinreichung vom 17.06.2019 ergangenen Verbesserungsauftrag gestützt hat, bewirkte sie die Rechtswidrigkeit ihres Bescheides.

Dass die belangte Behörde von einer einheitlichen Sache ausgegangen ist und sie den angefochtenen Zurückweisungsbescheid auch auf die Eingabe vom 02.12.2019 bezog, dh von einem einzigen Bauansuchen bzw einer einzigen Baueinreichung ausgegangen ist, erschließt sich zweifelsfrei. Wenngleich im Spruch des Bescheides als Datum des Bauansuchens lediglich der 17.06.2019 angeführt, ergibt sich dieser umfassende Entscheidungsinhalt eindeutig in einer interpretierenden Zusammenschau von Spruch, vorangestelltem Betreff sowie der Begründung des Bescheides. Der Betreff des Bescheides benennt in dieser umfassenden Weise neben dem Bauansuchen vom 7.06.2019 auch „die neuerliche Baueingabe vom 02.12.2019“. In der Begründung ihrer Zurückweisung gibt die belangte Behörde das die Baueingabe vom 02.12.2019 beurteilende hochbautechnische Gutachten vom 10.01.2020 wörtlich wieder und stützt sich entscheidungstragend auf diese Begutachtung.

Der Vollständigkeit halber wird nur erwähnt, dass selbst das Gutachten vom 10.01.20120 auf S 2 davon spricht, dass „mit Vorlage vom 02.12.2019 ein neuerliches Bauansuchen eingegeben worden sei, welche Baueingabe nunmehr beurteilt werde“:

Im Ergebnis war der bekämpfte Bescheid daher wegen Rechtswidrigkeit aus den erwähnten Gründen aufzuheben.

Das Schicksal der Baueingabe vom 17.06.2019 (parallele Führung, Fragen einer Zurückziehung) braucht an dieser Stelle nicht erörtert werden.

Letztlich sei zur Zulässigkeit eines Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs 3 AVG noch dem Grundsatz nach festgehalten, dass von Mängeln eines Anbringens in diesem Sinne sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden sind, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, sei es, dass dieses wegen des Inhalts des darin vorgetragenen Begehrens (zB wegen mangelnder Genehmigungsfähigkeit des beantragten Projektes) abzuweisen, oder aus sonstigen formalen Gründen (zB Verspätung, mangelnde Parteistellung ua) zurückzuweisen ist. Zusammengefasst kann es sich bei einem Mangel im Sinne des § 13 Abs 3 AVG nur um ein Defizit des eingebrachten Dokuments handeln, also um ein Hindernis für eine Sachentscheidung, das durch eine äußere Veränderung des Schriftsatzes und nicht erst durch die Änderung des Begehrens selbst (des Antrages ieS) oder überhaupt nicht (mehr) behoben werden kann. An die Zulässigkeit eines Verbesserungsauftrages bindet sich aber auch die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides.

Angemerkt sei hiezu, dass der Gutachter selbst in seiner zusammenfassenden gutachterlichen Beurteilung vom 10.01.2020 unter Bezugnahme auf seinen erstellten Befund schwerwiegende inhaltliche Mängel des Bauansuchens feststellt. Auf dieser gutachterlichen Grundlage wurde auch der angefochtene Bescheid erlassen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Mair

(Richterin)

Schlagworte

Verbesserungsauftrag;
Neue Baueinreichung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.39.0681.3

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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