TE Lvwg Erkenntnis 2020/9/11 LVwG-2020/40/1188-1

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Veröffentlicht am 11.09.2020
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Entscheidungsdatum

11.09.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Norm

VVG §5

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.05.2020, Zl ***,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 17.01.2019, Zl *** untersagte der Bürgermeister der Gemeinde Z dem Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung die weitere Verwendung der Güllegrube auf Gst Nr **1 KG Z.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.11.2019,
Zl LVwG-2019/43/0731-10, wurde die dagegen erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass der Spruch des bekämpften Bescheides zu lauten hat: „Gemäß § 46 Abs 6 lit c TBO 2018 untersagt der Bürgermeister der politischen Gemeinde Z als zuständige Baubehörde I. Instanz Herrn AA mit sofortiger Wirkung die weitere Verwendung der Güllegrube auf Gst Nr **1 KG Z.“ Dieses Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Schreiben von 10.02.2020 ersuchte der Bürgermeister der Gemeinde Z die belangte Behörde um Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.04.2020 an den Beschwerdeführer wurde dieser aufgefordert, die Benützung der Güllegrube auf Gst **1 KG Z ab sofort zu unterlassen. Im Falle des Zuwiderhandelns oder der Säumnis werde ihm eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00 vorgeschrieben.

Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 14.05.2020 teilte dieser im Wesentlichen zusammengefasst mit, dass es richtig sei, dass im Zuge des Bauverfahrens zum Ziegenstall eine Baubeschreibung abgegeben worden sei. Diese habe auch die Aufgabe der Güllewirtschaft beinhaltet, was sich in Folge der Verwirklichung als unmöglich herausgestellt habe, zumal es sehr unverantwortlich wäre die zuvor ausgebrachten Mistklumpen bei der nächsten Ernte wieder zurück in den Stall zu holen und den Tieren in der Futterration wieder vorzulegen. Im damals zum Bauverfahren erstellten Gutachten zum Ziegenstall schildere der Gutachter, dass die Auflassung von Güllegruben und Festmistlagern etc keine oder kaum Berücksichtigung in der Berechnung der Immissionen finde. Hätte daher damals die Auflassung der Güllewirtschaft auch anstandslos aus der Baubeschreibung bis zum Tag der Bauverhandlung entfernt werden können, da es schlichtweg keine Auswirkungen auf das Ergebnis des Gutachtens gehabt hätte. Somit wäre dieses Problem nicht existent. Laut Stellungnahme der Landwirtschaftskammer sei es alleine auf Grund der OIB-Richtlinie 3 zwingend vorgeschrieben, seine Abwässer, Substrakte und dergleichen in geeigneten Behältern, eben Güllegruben etc zu sammeln und entsprechend zu entsorgen bzw auszubringen. Auch eine Auflassung der Güllewirtschaft im Zusammenhang mit der Rinderhaltung hätte nicht gleichzeitig eine komplette Benutzungsuntersagung der Güllegrube bedeuten können. Die vom Bürgermeister der Gemeinde Z erteilte Benützungsuntersagung der Güllegrube stehe im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben laut OIB Richtlinie 3. Da die Richterin des LVwG alle Beweisdarlegungen abgelehnt habe und ihn in weiterer Folge zum Gesetzesbruch nötige, in dem er Abwässer, welche vorgeschriebener Weise in einer Güllegrube gesammelt werden müssten, dort nicht sammeln dürfe und diese daraufhin in die Kanalisation leiten müsste, hätte er es als sinnvoll erachtet, dieses Urteil rechtskräftig werden zu lassen, um nun in Form einer Nichtigkeitsbeschwerde wegen Gesetzeswidrigkeit gegen dieses Urteil agieren zu können. Die Richterin widersprach sich im Urteil selbst, indem sie unter Punkt 1 unter Entscheidungsgründe anführe, dass er im Bauansuchen zum Ziegenstall angegeben hätte, die Schmutzwässer in die Güllegrube zu entsorgen und ihm im gleichen Urteil die Benutzung selbiger untersage. Er habe im genannten Zeitraum des Vollstreckungsantrages der Gemeinde weder Mist in die Güllegrube gefahren noch habe er Gülle auf die Felder ausgebracht. Er halte sich an das Verbot der Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln wie unter anderem Gülle auf Grünland sowie Ackerflächen vom 30.11.2019 bis einschließlich 28.02.2020. Die beiden Herren Landznaster und Singer hätten sowie er dieser Verhandlung am 05.11.2019 beigewohnt und dürften auch wie er nicht überhört haben, dass er sein Güllelager selbstverständlich auch noch entleeren könne. Da sein Güllelager inklusive Güllekeller mehr als 1.000 m3 umfasse und zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung mindestens halb voll gewesen sei, müsse hier auch noch einige Male Dünger aufs Feld gefahren werden. Er habe bis einschließlich 24.03.2020 Mittag keinerlei Arbeiten im Zusammenhang mit der Güllegrube vorgenommen. Mit E-Mail vom 24.03.2020 an Herrn BB habe er bei der Gemeinde Z mit einer Ergänzung zum Bauansuchen vom September 2019 um Aufhebung des Benutzungsverbotes der Güllegrube angesucht. Die gesammelten Gutachten habe er mit 20.04.2020 in der Gemeinde abgegeben um somit sein Ansuchen vervollständigt. Er ersuche deshalb von einer Strafe abzusehen und den Ausgang des Bauverfahrens abzuwarten.

In weiter Folge wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.05.2020, Zl *** gegen den Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs 2 VVG wegen Nichtbefolgung der Benützungsuntersagung der Güllegrube auf Gst **1 KG Z eine Zwangsstrafe in der Höhe von Euro 500,00verhängt und für den Fall des weiteren Zuwiderhandelns eine weitere Zwangsstrafe in der Höhe von Euro 700,00 angedroht.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass in der Verhandlung am 05.11.2019 die Richterin CC das Urteil verlesen habe bezüglich des Benützungsverbotes seiner Güllegrube, wobei nicht nur er sondern auch der Gemeindeamtsleitender Lanznaster sowie Bürgermeister Singer anwesend gewesen seien und genau wie er nicht überhört haben könnten, dass er die zu dieser Zeit halb volle Güllegrube inklusive Güllekeller sehr wohl noch entleeren könne. Nach-dem jeder wisse, dass bis Ende Februar ein Düngerverbot bestehe sei auch nachvollziehbar, dass der Dünger erst im Frühjahr bei Bedarf dann ausgebracht werde und somit der Strafantrag der Gemeinde vom 10.02.2020 ziemlich voreilig und unangebracht sei. Zu diesem Zeitpunkt sei genau gar nichts passiert. Seine Gülleanlage sei im November 2019 also halbvoll und somit ca 500 m3 Dünger vorhanden gewesen. Bis dieser Inhalt geleert sei, müsse er mit seinem Güllewagen ca 120 mal fahren, dann wäre leer. Die Gemeindeführung habe es verabsäumt anzuerkennen, dass er als Bauwerber im Bauansuchen angegeben habe, die Abwässer aller Art in die Güllegrube zu deponieren. Nicht zuletzt auf Grund der im Urteil auf Seite 1 angeführten Passage, welche beinhalte, dass er als Beschwerdeführer im Bauansuchen angegeben habe, die Abwässer in der Güllegrube zu sammeln, seien dieses Gerichtsurteil somit auch der Bescheid bezüglich Benützungsverbot der Güllegrube rechtswidrig, wogegen er allerdings in Kürze das Rechtsmittel ergreifen werden müsse. In der Zwischenzeit stehe seit etlichen Monaten ein Bauantrag bei der Gemeinde an, der auch die Aufhebung des Benutzungsverbotes der Güllegrube beinhalte. Es sei auch so, dass dieses Urteil bzw Bescheid der Gemeinde nicht durchführbar sei, zumal alle am Betrieb anfallenden Abwässer tagtäglich in der Güllegrube gesammelt werden müssten. Dies sei unausweichlich und entspreche auch dem Gesetz. Dem Gesetz entspreche hingegen nicht das Benutzungsverbot, da jeder Betrieb dazu verpflichtet sei, die Abwässer in geeigneten Behältern zu sammeln und entsprechend zu entsorgen.

II.      Sachverhalt:

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.11.2019,
Zl LVwG-2019/43/0731-10, wurde die Beschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 17.01.2019, Zl ***, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass der Spruch des bekämpften Bescheides zu lauten hat: „Gemäß § 46 Abs 6 lit c TBO 2018 untersagt der Bürgermeister der politischen Gemeinde Z als zuständige Baubehörde I. Instanz Herrn AA mit sofortiger Wirkung die weitere Verwendung der Güllegrube auf Gst Nr **1, KG Z.“ Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Die Güllegrube wird weiterhin vom Beschwerdeführer verwendet.

III.     Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Akt der belangten Behörde. Unstrittig ist, dass das Urteil des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.11.2019, Zl LVwG-2019/43/0731-10, in Rechtskraft erwachsen ist. Unstrittig ist auch weiters, dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Güllegrube nach wie vor verwendet. Dies kommt zweifellos in seinem Schreiben an die belangte Behörde vom 14.05.2020 als auch in der Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung unmissverständlich zum Ausdruck.

Der gegenständliche entscheidungsrelevante Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden.

Es konnte daher nach § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, die im Übrigen auch von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens beantragt wurde.

IV.      Rechtslage:

Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant:

Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl Nr 53/1991 zuletzt geändert durch
BGBl I Nr 33/2013:

„Zwangsstrafen§ 5

(1) Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen läßt, wird dadurch vollstreckt, daß der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.

(2) Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.

(3) Die Zwangsmittel dürfen in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.

(4) Die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel ist auch gegen juristische Personen mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragene Personengesellschaften zulässig.“

V.       Erwägungen:

Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VVG unter anderem eine Verpflichtung zur Unterlassung, die sich nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt wird, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.

Bei der Überprüfung der von der Vollstreckungsbehörde erlassenen Bescheide (Vollstreckungsverfügungen) ist von der Rechtsmittelbehörde bzw nunmehr vom Verwaltungsgericht im Falle der Nichtbeachtung einer Benützungsuntersagung zu prüfen, ob diese der seinerzeit gegeben Sach- und Rechtslage entsprochen haben (vgl VwGH 29.10.1987, Zl 84/06/0021, ua).

Es war daher der gegenständlichen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes jener Sachverhalt zu Grunde zu legen, der zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y gegeben war. Es war sohin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch nicht zu ermitteln, ob seit Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheides zwischenzeitlich allenfalls eine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes allenfalls dahingehend eingetreten ist, ob für die gegenständliche Güllegrube eine Baubewilligung erwirkt worden ist oder nicht.

Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.11.2019,
Zl LVwG-2019/43/0731-10, ist in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermaßen diesem Erkenntnis zuwidergehandelt. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Titelbescheides können im Vollstreckungsverfahren jedoch nicht mehr wirksam erhoben werden.

Wenn der Beschwerdeführers weiters vorbringt, dass das Urteil nicht durchführbar sei, zumal alle am Betrieb anfallenden Abwässer tagtäglich in der Güllegrube gesammelt werden müssten und dies auch dem Gesetz entspreche, so ist festzuhalten, dass auch dies eine Einwendung gegen den Titelbescheid darstellt und im Vollstreckungsverfahren daher nicht mehr wirksam eingewendet werden kann.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, eine Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung aufzuzeigen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

Schlagworte

Vollstreckungsverfahren;
Zwangsstrafe;
Untersagung der Benützung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.40.1188.1

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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