TE Vwgh Erkenntnis 1997/10/28 96/04/0189

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Veröffentlicht am 28.10.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §370 Abs2;
VStG §9;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des T in S, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 11. Juli 1996, Zl. UVS-4/418/9-1996, betreffend Übertretung der GewO 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 20. März 1995 wurde der Beschwerdeführer wie folgt schuldig erkannt:

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma V-Gesellschaft m.b.H. zu verantworten, daß von dieser Gesellschaft seit dem 16.1.1995 am Standort in S, regelmäßig gegen Entgelt Getränke ausgeschenkt werden, wobei hiefür eine Theke (Schank), ein Kaffeeautomat, ein Kühlschrank und ein Getränkeautomat eingerichtet sind und für die Unterhaltung der Gäste weiters eine Musikanlage, ein Fernsehapparat und zwei Flipperautomaten bereit gehalten werden und somit

a) das Gastgewerbe in der Betriebsart "Buffet" ausgeübt wird, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen Gewerbeberechtigung zu sein;

b) eine nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung genehmigungspflichtige Betriebsanlage zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart "Buffet" betrieben wird, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung zu sein, obwohl die Anlage bei Betrieb geeignet ist, Gäste wegen möglicher Brandgefahr und mangels einer geeigneten Entlüftungsanlage an Leben bzw. Gesundheit zu gefährden und Nachbarn in den über dem Lokal gelegenen Wohnungen und Büros zu belästigen."

Der Beschwerdeführer habe dadurch

zu a) § 366 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. den §§ 5 und 124 Z. 9 GewO 1994 und

zu b) § 366 Abs. 1 Z. 2 zweiter Fall i.V.m. § 74 Abs. 2 Z. 1 und Z. 2 GewO 1994

verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über ihn zu a) gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von S 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) und zu

b) gemäß § 366 Abs. 1 Z. 2 zweiter Fall GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von S 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) verhängt.

Der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 11. Juli 1996 keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Strafbestimmung jeweils "§ 366 Abs. 1 Einleitungssatz GewO 1994" zu lauten habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im "Recht auf Nichtbestrafung nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung" verletzt.

Die Beschwerde erweist sich schon aus folgendem Grund als berechtigt:

Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Er hat somit nicht nur die Sachverhaltselemente, von denen die Zuordnung eines Tatverhaltens zu den Merkmalen des Straftatbestandes abhängt, zu bezeichnen, sondern grundsätzlich auch die Anführung des Zeitpunktes der Begehung der Tat, und, falls es sich um einen Zeitraum handelt, dessen Anfang und Ende in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art zu umfassen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 6. November 1995, Zl. 95/04/0122, und die hier zitierte Vorjudikatur). Diesen Erfordernissen wird der angefochtene Bescheid (in Verbindung mit dem Erstbescheid) in Ansehung der Bezeichnung der Tatzeit nicht gerecht, weil diesbezüglich gegen den Beschwerdeführer - ohne Angabe eines Endzeitpunktes - lediglich der Vorwurf der Tatbegehung "seit 16.1.1995" erhoben wurde.

Da die belangte Behörde dies verkannte, war der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund - ohne auf das Beschwerdevorbringen weiter einzugehen - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Aus Gründen der Verfahrensökonomie sieht sich der Verwaltungsgerichtshof veranlaßt, für das fortzusetzende Verfahren darauf hinzuweisen, daß der handelsrechtliche Geschäftsführer einer juristischen Person nur dann für ein gewerberechtlich strafbares Verhalten dieser juristischen Person zu bestrafen ist, wenn im Tatzeitraum kein gewerberechtlicher Geschäftsführer, der nach § 370 Abs. 2 GewO 1994 in Anspruch genommen werden kann, bestellt war. Das gilt auch dann, wenn eine gewerberechtlich nicht gedeckte Tätigkeit im sachlichen Zusammenhang mit einer durch eine vorhandene Gewerbeberechtigung gedeckte Tätigkeit steht (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1996, Zl. 95/04/0212, und die hier zitierte Vorjudikatur).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996040189.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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