TE Vwgh Erkenntnis 1997/10/28 96/04/0160

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.10.1997
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung;
60/02 Arbeitnehmerschutz;

Norm

ASchG 1994 §2 Abs6;
ASchG 1994 §40 Abs1;
ASchG 1994 §43 Abs2 Z4;
ASchG 1994 §43 Abs2 Z5;
ASchG 1994 §94 Abs4;
GewO 1994 §345 Abs8 Z8;
GewO 1994 §81 Abs1;
GewO 1994 §81 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde der F GesmbH & Co KG in S, vertreten durch Dr. W und Dr. K, Rechtsanwälte in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. Juni 1996, Zl. Ge - 600091/3 - 1996/Ha/Sta, betreffend Vorschreibung zusätzlicher Auflagen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. Juni 1996 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der BH Schärding vom 19. September 1995, betreffend die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Hiezu wurde im wesentliche ausgeführt, die Erstbehörde habe der Beschwerdeführerin aufgrund eines Antrages gemäß § 10 Abs. 1 Arbeitsinspektionsgesetz unter anderem die Herstellung einer - näher beschriebenen - Absaugeanlage in der neuen Verzinkanlage bei den Glanzbädern vorgeschrieben, wobei anstelle dieser Anlage unter der Voraussetzung, daß sie die gleiche Wirksamkeit aufweise, auch eine allgemeine Raumabsaugeanlage mit entsprechender Zuluftführung hergestellt werden könne. In ihrer lediglich gegen diese Auflage (Spruchpunkt 1e des Erstbescheides) gerichteten Berufung habe die Beschwerdeführerin die Erforderlichkeit der vorgeschriebenen Maßnahme bestritten, weil bei den Glanzbädern keine gesundheitsrelevanten Badinhaltsstoffe (Benzalaceton) entweichen könnten. Die Berufungsbehörde habe hiezu eine (ergänzende) Stellungnahme des Arbeitsinspektorates eingeholt, derzufolge die Beschwerdeführerin eine bestehende Verzinkungsanlage durch eine automatische Verzinkungsanlage ersetzt habe. Diese Änderung der Betriebsanlage sei von der Gewerbebehörde als nicht genehmigungspflichtiger Austausch gleichartiger Maschinen und Geräte qualifiziert worden. Die Glanzbäder, die eine große Oberfläche aufwiesen, verfügten über keinerlei absaugetechnische Maßnahmen. Hier werde ein Glanzzusatz (Benzalaceton gelöst in Isopropanol) automatisch zudosiert. Für Benzalaceton sei ein MAK- oder TRK-Wert nicht festgelegt; die Geruchsschwelle für diesen Arbeitsstoff sei sehr niedrig. Laut Sicherheitsdatenblatt sei der Glanzzusatz als "mindergiftig" eingestuft, für eine gute Raumentlüftung sei zu sorgen. Die natürliche Raumbe- und - entlüftung in der "Neuen Verzinkerei" erfolge lediglich über öffenbare Lichtkuppeln, sodaß die vorgeschriebenen lüftungstechnischen Maßnahmen nach Auffassung des Arbeitsinspektorates erforderlich seien, um Konzentrationen gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe entsprechend dem Stand der Technik so gering wie möglich zu halten. Die Beschwerdeführerin habe hiezu auf eine Stellungnahme der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt hingewiesen, der zu entnehmen wäre, daß die Bedenken des Arbeitsinspektorates nicht zuträfen. Laut dieser Stellungnahme sei vom Unfallverhütungsdienst Linz eine Schadstoffmessung auf Benzylidenaceton durchgeführt worden, die Probenentnahme sei stationär an zwei Meßpunkten im Arbeitsbereich des in der Trommelverzinkung beschäftigten Arbeitnehmers erfolgt. Die über einen Zeitraum von drei Stunden durchgeführte Messung habe einen Wert von 0,09 ppm ergeben. Benzylidenaceton sei laut Sigma Aldrich mit den R-Sätzen R-42/43-36, 37, 38 gekennzeichnet. Aus der Sicht des Unfallverhütungsdienstes sprächen die R-Sätze 42 und 43 (Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich) dafür, daß der Wert am Arbeitsplatz möglichst gering gehalten werden solle. Dies könnte mit einer raumlufttechnischen Anlage verwirklicht werden. Aufgrund dieses Ermittlungsverfahrens stehe somit fest, daß im Bereich der Glanzbäder gesundheitsgefährliche Dämpfe entweichen können, bezüglich derer die Möglichkeit der lüftungstechnischen Absaugung bestehe. Die in Rede stehende Auflage erweise sich daher als zum Schutz der Arbeitnehmer erforderliche und zweckgeeignete, somit rechtmäßig vorgeschriebene Auflage.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich - ihrem gesamten Vorbringen zufolge - durch den angefochtenen Bescheid im Recht verletzt, daß die Vorschreibung der in Rede stehenden Maßnahme unterbleibe. Sie bringt hiezu im wesentlichen vor, die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid zwar darauf gestützt, daß im Bereich der Glanzbäder gesundheitsgefährliche Dämpfe entweichen können, sie habe aber offengelassen, wie sie zu derartigen Feststellungen gelangt sei. Die belangte Behörde habe es nämlich unterlassen, unter Beiziehung eines Sachverständigen zu prüfen, inwieweit Benzalaceton ein gefährlicher bzw. gesundheitsgefährdender Arbeitsstoff im Sinne der §§ 40 und 45 ASchG sei. Sie habe es auch zu ermitteln unterlassen, wie hoch die Konzentration in der Luft über dem Galvanikbad tatsächlich sei. Benzalaceton (= Benzylidenaceton) werde laut Sicherheitsdatenblatt mit folgenden R-Sätzen eingestuft:

R-42/43: Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt

möglich

R-36/37/38: Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut.

Benzalaceton sei ein weißer bis gelblicher kristalliner Feststoff, Schmelzpunkt 39o C, Siedepunkt 260o C mit einem Dampfdruck von 0,01 mm Hg bei 25o C. Die sensibilisierende Wirkung sei (bei dem sehr geringen Dampfdruck) auf Staub bezogen. In der gelieferten Zubereitung liege der Stoff gelöst vor und sei demnach nur mehr mit R 43 (Sensibilisierung durch Hautkontakt) eingestuft. In der Zubereitung seien sechs Gewichtsprozent Benzalaceton enthalten, sodaß ein Partialdruck von ca. 0,8.10-6 bar, entsprechend 0,8 ppm, über der Zubereitung resultiere. Von dieser Zubereitung würden im Glanzbad in der Galvanikhalle 3 ml/l Badflüssigkeit zugesetzt. Die zur Beurteilung anstehende, in der Galvanik tatsächlich eingesetzte Zubereitung enthalte somit 0,18 g/l; das Bad werde mit ca. 25o C betrieben und es liege die Konzentration in der Luft über dem Galvanikbad, abgeschätzt über den Dampfdruck von Benzalaceton, im Bereich 102 ppm. Nach § 40 Abs. 6 Z. 2 ASchG gelte eine Zubereitung als sensibilisierend, wenn bei künftiger Exposition charakteristische Störungen auftreten. Die Glanzbäder aller Hersteller für Zinkbäder enthielten Benzalaceton. Bislang seien jedoch, wie wegen des niedrigen Gehaltes und des Vorliegens in Lösung nicht anders zu erwarten, keine Sensibilisierungen durch Einatmung bekannt geworden. Das konkrete, Benzalaceton enthaltende Galvanikbad sei daher im Sinne des ASchG nicht als sensibilisierend einzustufen. Soweit die belangte Behörde jedoch - den Angaben auf dem Sicherheitsdatenblatt folgend - den Glanzzusatz als "mindergiftig" einstufe, übersehe sie, daß nach den Begriffsbestimmungen des Chemikaliengesetzes eine Zubereitung erst dann als sensibilisierend einzustufen sei, wenn sie 1 % oder mehr eines sensibilisierenden Stoffes enthalte. Es hätte also jedenfalls die Konzentration ermittelt werden müssen; keinesfalls hätte bloß von den Angaben auf dem Sicherheitsdatenblatt ausgegangen werden dürfen.

Gemäß § 94 Abs. 4 ASchG hat die zuständige Behörde für Arbeitsstätten, die keiner Arbeitsstättenbewilligung bedürfen und für die auch keine Genehmigung nach § 93 Abs. 1 vorliegt, die zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben. Dies gilt auch für Arbeitsstätten, für die eine Genehmigung im Sinne des § 93 Abs. 1 vorliegt, wenn bei der Genehmigung das Arbeitnehmerschutzgesetz und das ASchG keine Anwendung gefunden haben.

Da Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 GewO 1994 mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen sind und dieser Bescheid gemäß § 345 Abs. 8 Z. 8 leg. cit. einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides bildet, liegt eine dem § 94 Abs. 4 zweiter Satz ASchG entsprechende Genehmigung auch dann vor, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine gewerberechtlich nicht genehmigungspflichtige Änderung einer genehmigten Betriebsanlage vorgenommen wird. Die belangte Behörde war daher im Grunde des § 94 Abs. 4 ASchG ermächtigt, die zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.

Gemäß § 43 Abs. 2 ASchG haben Arbeitgeber, wenn gefährliche Arbeitsstoffe in Verwendung stehen, Maßnahmen zur Gefahrenverhütung in folgender Rangordnung zu treffen:

1. Die Menge der vorhandenen gefährlichen Arbeitsstoffe ist auf das nach der Art der Arbeit unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.

2. Die Anzahl der Arbeitnehmer, die der Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, ist auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.

3. Die Dauer und die Intensität der möglichen Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen auf Arbeitnehmer sind auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.

4. Die Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge sind, soweit dies technisch möglich ist, so zu gestalten, daß die Arbeitnehmer nicht mit den gefährlichen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen können und gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei werden können.

5. Kann durch diese Maßnahmen nicht verhindert werden, daß gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe frei werden, so sind diese an ihrer Austritt- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und anschließend ohne Gefahr für die Arbeitnehmer zu beseitigen, soweit es nach dem Stand der Technik möglich ist.

6. Ist eine solche vollständige Erfassung nicht möglich, sind zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Z. 5 die dem Stand der Technik entsprechenden Lüftungsmaßnahmen zu treffen.

7. Kann trotz Vornahme der Maßnahmen gemäß Z. 1 bis 6 kein ausreichender Schutz der Arbeitnehmer erreicht werden, haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß erforderlichenfalls entsprechende persönliche Schutzausrüstungen verwendet werden.

Unter "Arbeitsstoffen" sind gemäß § 2 Abs. 6 leg. cit. alle Stoffe, Zubereitungen und biologischen Agenzien zu verstehen, die bei der Arbeit verwendet werden.

Zu den gefährlichen Arbeitsstoffen zählen gemäß § 40 Abs. 1 leg. cit. unter anderem gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe. Hiebei handelt es sich gemäß § 40 Abs. 3 leg. cit. um Arbeitsstoffe, die

1. sehr giftige, giftige, mindergiftige, ätzende, reizende, krebserzeugende, erbgutverändernde oder chronisch schädigende oder

2. fortpflanzungsgefährdende, sensibilisierende, fibrogene, radioaktive, infektiöse oder biologisch inerte Eigenschaften aufweisen.

Für die in Abs. 3 Z. 1 genannten Eigenschaften gelten gemäß § 40 Abs. 5 leg. cit. die entsprechenden Bestimmungen des Chemikaliengesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 326/1987, für die in Abs. 3 Z. 2 genannen Eigenschaften die Begriffsbestimmungen des § 40 Abs. 6 leg. cit. Arbeitsstoffe gelten gemäß § 40 Abs. 6 Z. 2 leg. cit. als sensibilisierend, wenn sie durch Einatmung oder durch Aufnahme durch die Haut eine Überempfindlichkeitsreaktion hervorrufen können, sodaß bei künftiger Exposition gegenüber dem Arbeitsstoff charakteristische Störungen auftreten.

Wenn ein gesundheitsgefährdender Arbeitsstoff in Verwendung steht, für den kein MAK-Wert (maximale Arbeitsplatz-Konzentration) oder TRK-Wert (technische Richtkonzentration) festgelegt ist, müssen Arbeitgeber gemäß § 45 Abs. 7 leg. cit. dafür sorgen, daß die Konzentration dieses Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz stets so gering wie möglich ist.

Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, daß zufolge der (gewerberechtlich nicht genehmigungspflichtigen) Änderung der Betriebsanlage der Beschwerdeführerin den Glanzbädern in der neuen Verzinkanlage ein Glanzzusatz (Benzalaceton gelöst in Isopropanol) beigegeben wird. Dabei handle es sich um einen im Sinne des § 40 Abs. 1 ASchG gefährlichen gesundheitsgefährdenden) Arbeitsstoff, weil Benzalaceton mindergiftige und sensibilisierende Eigenschaften aufweise. Aufgrund der vorgenommenen Messung sei Benzylidenaceton in einer näher dargelegten Konzentration im Arbeitsbereich des in der Trommelverzinkung beschäftigten Arbeitnehmers nachgewiesen worden. Da eine - technisch mögliche - Luftabsaugung jedoch fehle, sei es zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlich, entsprechende lüftungstechnische Maßnahmen vorzuschreiben.

Die Beschwerdeführerin bestreitet weder die Verwendung von Benzalaceton, noch, daß dieser Stoff die Gesundheit gefährdende Eigenschaften aufweist; geht sie doch selbst von der Möglichkeit einer Sensibilisierung durch Hautkontakt aus. Sie bestreitet auch nicht das Vorkommen dieses Stoffes im Arbeitsbereich des betreffenden Arbeitnehmers entsprechend den durchgeführten Messungen. Die Beschwerdeführerin meint allerdings, daß wegen der geringen Menge, in der Benzalaceton in den Glanzbädern verwendet werde bzw. in der Luft am Arbeitsplatz auftrete, Sensibilisierungen nicht zu erwarten seien, sodaß die vorgeschriebene Absaugung entbehrlich wäre.

Diesem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, daß der Umstand der Verwendung eines Arbeitsstoffes in nur geringer Menge - ebenso wie der Umstand der Verwendung in einer bestimmten Art und Weise - nichts an den Eigenschaften dieses Stoffes, sondern allenfalls bloß deren Auswirkungen zu ändern vermag. Ein zufolge seiner Eigenschaften als gesundheitsgefährdend einzustufender Arbeitsstoff bleibt daher gesundheitsgefährdend, auch wenn er in nur geringer Menge verwendet wird bzw. vorkommt.

Ist aber solcherart von der Verwendung eines gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffes in den Glanzbädern der Beschwerdeführerin auszugehen, so kann es im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob den Glanzbädern gefährliche Dämpfe im Sinne des § 43 Abs. 2 Z. 4 und 5 ASchG entweichen. Nach § 45 Abs. 7 ASchG ist nämlich dann, wenn ein gesundheitsgefährdender Arbeitsstoff in Verwendung steht, für den kein MAK- oder TRK-Wert festgelegt ist - dies trifft auch nach dem Beschwerdevorbringen zu - die Konzentration dieses Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz stets so gering wie möglich zu halten. Daß diese Anforderung im vorliegenden Fall erfüllt wäre, behauptet die Beschwerdeführerin selbst nicht. Wenn die belangte Behörde daher aufgrund der gegenüber dem Gebot des § 45 Abs. 7 ASchG erhöhten Konzentration von Benzalaceton in der Luft des in Rede stehenden Arbeitsraumes zur Auffassung gelangte, der Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer sei ohne die vorgeschriebenen Lüftungsmaßnahmen nicht ausreichend gewährleistet, so kann ihr nicht mit Erfolg entgegengetreten werden; gesonderter Feststellungen über die Gesundheitsgefährdung der gemessenen Schadstoffbelastung bedurfte es diesfalls nicht.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996040160.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten