TE Bvwg Beschluss 2020/6/2 W213 2229033-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.06.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

02.06.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §113
GehG §175
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §7 Abs4

Spruch

W213 2229033-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich wegen Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages bzw. der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 113 GehG), beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 1. Satz VwGVG i.V.m. § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer steht als Abteilungsinspektor in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und steht bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich in dienstlicher Verwendung

I.2. Mit Formularantrag vom 01.08.2014 begehrte er die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung.

I.3. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid (Zustellung am 10.07.2015), dessen Spruch wie folgt lautet:

"Ihr Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von Zeiten vor dem 18. Lebensjahr vom 01.08.2014, wird gemäß § 175 Abs. 79 Z. 2 (und 3) des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 zurückgewiesen."

In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass gemäß § 175 Abs. 79 Z. 2 (und 3) leg.cit die §§ 7a, 113 und 113a sowie die §§ 8, 10 Abs. 2 und 12 GehG nicht mehr anzuwenden seien.

I.4. Mit Schreiben vom 21.02.2020 begehrte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf einschlägige Erkenntnisse des EuGH eine diskriminierungsfreie Anrechnung seiner Vordienstzeiten.

I.5. Die belangte Behörde hat dieses Schreiben samt dem bezughabenden Verwaltungsakt am 12.05.2020 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit hg. Schreiben vom 15.05.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert bekanntzugeben, ob das oben genannte Schreiben als Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 10.06.2015, GZ. P6/47647/2015, zu werten ist. Unter einem wurde der Beschwerdeführer auch darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid nicht bekämpft wurde und daher in Rechtskraft erwachsen ist.

I.6. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 24.05.2020 mitgeteilt, dass sein Schreiben vom 21.02.2020 als Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 10.06.2015, GZ. P6/47647/2015, zu werten ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der unmittelbar auf Grund der Aktenlage festgestellt werden konnte, aus.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 38 BDG 1979 betreffend - eine Senatszuständigkeit vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich in der Frage der Zuständigkeit der Rechtsprechung des VwGH und der Berufungskommission zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 41a Abs. 6 BDG 1979 an, wonach der Begriff der "Angelegenheiten der §§ 38, 40 BDG 1979" in § 41a Abs. 6 BDG weit auszulegen sei. Hiezu zählen nicht nur die bescheidförmige Verfügung einer Versetzung oder Verwendungsänderung durch die Dienstbehörde, sondern etwa auch deren Entscheidung über den Antrag eines Beamten, festzustellen, ob eine qualifizierte oder schlichte Verwendungsänderung vorliegt. Dies gilt auch in Ansehung von Formalentscheidungen über derartige Feststellungsanträge (vgl. etwa VwGH 23.01.2008, 2007/12/0176; 19.12.2012, 2012/12/0145, mwN, sowie den vorliegenden Beschwerdefall betreffend den Beschluss des VwGH vom 15.05.2013, 2013/12/0050). Diese Rechtsprechung ist auf die gleichlautende Bestimmung des § 135a Abs. 1 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 übertragbar. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

§ 7 VwGVG hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut:

"Beschwerderecht und Beschwerdefrist

§ 7. (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. [...]"

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der bekämpfte Bescheid am 10.07.2015 von Beschwerdeführer übernommen wurde. Im Hinblick auf die in § sieben Abs. 4 VwGVG festgesetzte Rechtsmittelfrist von vier Wochen ist daher davon auszugehen, dass der bekämpfte Bescheid in Rechtskraft erwachsen und die gegenständliche Beschwerde unzulässig ist

Die Beschwerde war daher gemäß § 7 Abs. 4 1. Satz VwGVG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall ist die maßgebliche Rechtsfrage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde angesichts der klaren Sach- und Rechtslage eindeutig geklärt.

Schlagworte

besoldungsrechtliche Stellung Rechtskraft Rechtskraft der Entscheidung Rechtsmittelfrist verspätete Beschwerde Verspätung Vorrückungsstichtag Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W213.2229033.2.00

Im RIS seit

15.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten