TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/5 W246 2231026-1

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Veröffentlicht am 05.06.2020
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Entscheidungsdatum

05.06.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §23a
GehG §23b

Spruch

W246 2231026-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael SUBARSKY, gegen den Bescheid des Landespolizeipräsidenten für XXXX vom 26.02.2020, Zl. PAD/19/1954404/3, betreffend Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung gemäß §§ 23a und 23b GehG zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 03.10.2019 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes der Landespolizeidirektion XXXX , im Wege seines Rechtsvertreters die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung gemäß den §§ 23 ff. GehG.

Darin führte er aus, dass er am 14.04.2019 im Rahmen einer Dienstverrichtung ohne Fremdeinwirkung einen Unfall erlitten habe. Dabei sei an seinem linken Fuß ein Bruch des fünften äußeren Mittelfußknochens entstanden. Der Vorfall sei von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (in der Folge: BVA) als Dienstunfall anerkannt worden. Der Beschwerdeführer habe sich daraufhin vom 15.04.2019 bis 15.07.2019 im Krankenstand befunden, wobei er in dieser Zeit einen Verdienstentgang von EUR 4.146,49 erlitten habe.

Diesem Antrag legte der Beschwerdeführer eine Unfallmeldung an die BVA vom 15.04.2019, einen ärztlichen Befund des Krankenhauses XXXX vom 15.04.2019, ein Schreiben der BVA vom 01.07.2019 (wonach der Unfall des Beschwerdeführers als Dienstunfall gewertet werde) und zwei Bestätigungen der Landespolizeidirektion XXXX jeweils vom 05.08.2019 hinsichtlich der Höhe des Verdienstentganges des Beschwerdeführers samt Berechnung bei.

2. Mit Schreiben vom 23.10.2019 teilte der Landespolizeipräsident für XXXX (in der Folge: die Behörde) dem Beschwerdeführer mit, dass sich sein Dienstunfall beim Betreten eines mit Pflastersteinen hergestellten Parkstreifens beim Zurückgehen zum Dienstfahrzeug ereignet habe. Der Beschwerdeführer habe sich dabei in keiner besonderen dienstlichen Gefahr befunden, weshalb sein Antrag in Anwendung des § 23b Abs. 4 GehG abzuweisen sein werde.

3. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 28.10.2019 hierzu Stellung.

Dabei führte er zunächst aus, dass einem Beamten gemäß § 23a GehG ein Rechtsanspruch auf besondere Hilfeleistung zustehe, wenn er einen Dienstunfall nach § 90 B-KUVG erlitten habe. Nach § 23b Abs. 4 GehG habe eine Prüfung des Bestandes der Ansprüche selbstständig zu erfolgen, wenn eine gerichtliche Entscheidung darüber nicht möglich sei. Ausdrücklich nicht verlangt werde in dieser Bestimmung, dass eine besondere dienstliche Gefahr vorgelegen sei. Einziges Auszahlungskriterium sei vielmehr, dass es sich um einen Dienst- oder Arbeitsunfall gehandelt habe, der eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung zur Folge habe.

4. Mit Schreiben vom 06.11.2019 wiederholte die Behörde ihre Ansicht, dass der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen wäre. Dies begründete sie unter Wiedergabe des § 23b Abs. 4 GehG damit, dass es sich im vorliegenden Fall um eine selbstverschuldete Verletzung nach einer Amtshandlung ohne Fremdeinwirkung handle, weshalb nach neuer Rechtslage eine Zuerkennung eines Vorschusses nicht möglich sei.

5. Darauf replizierte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.11.2019 und führte dabei aus, dass gerade nach der neuen Rechtslage ein subjektiver Anspruch auf besondere Hilfeleistung bestünde. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass die Verletzung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Amtshandlung oder einer Fremdeinwirkung zu stehen habe. Im Fall einer Abweisung des Antrages werde eine bescheidmäßige Erledigung begehrt.

6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab.

Dabei führte sie nochmals aus, dass sich der Dienstunfall des Beschwerdeführers ohne Fremdeinwirkung ereignet habe. Nach Rechtsansicht der Behörde sei die geänderte Rechtslage nicht derart auszulegen, dass nunmehr alle Unfälle, die sich - wie im vorliegenden Fall - bei normalen alltäglichen Tätigkeiten während der Dienstzeit ereignen würden, die Voraussetzung für eine Zuerkennung der besonderen Hilfeleistung nach den §§ 23a ff. GehG erfüllen würden.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde, in welcher er sein bereits zuvor getätigtes Vorbringen nochmals bekräftigte.

8. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde vorgelegt und sind am 18.05.2020 bei diesem eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes der Landespolizeidirektion XXXX .

1.2. Am 14.04.2019 erlitt der Beschwerdeführer im Rahmen einer Dienstverrichtung (Erhebungen in einem Hotel) beim Zurückgehen zu seinem Dienstwagen nach dem Betreten eines mit Pflastersteinen versehenen Parkstreifens ohne Einwirkung oder Verschulden einer anderen Person durch "Einknicken" nach außen an seinem linken Fuß einen Bruch des fünften äußeren Mittelfußknochens. Dieser Unfall wurde von der BVA als Dienstunfall anerkannt. Aufgrund der angeführten Verletzung befand sich der Beschwerdeführer vom 15.04.2019 bis 15.07.2019 im Krankenstand.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie im Gerichtsakt einliegenden Unterlagen und sind unstrittig (zur unter Pkt. II.1.2. erfolgten Feststellung, dass der Dienstunfall des Beschwerdeführers ohne Einwirkung oder Verschulden einer anderen Person erfolgt ist, s. insbesondere die Ausführungen im Antrag des Beschwerdeführers vom 03.10.2019 und auf S. 2 der Beschwerde).

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der - zulässigen - Beschwerde:

3.1. Die mit der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, neu ins GehG, BGBl. Nr. 54/1956, eingeführten § 23a und § 23b lauten in ihrer aktuellen Fassung BGBl. I Nr. 31/2020 wie folgt:

"Besondere Hilfeleistungen

§ 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn

1. eine Beamtin oder ein Beamter

a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes - B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder

b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,

in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und

2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und

3. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.

Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung

§ 23b. (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn

1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Abs. 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder

2. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.

(2) Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.

(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.

(4) Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.

(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.

(6) Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über."

3.2. Die Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, führen zu diesen Bestimmungen auszugsweise wie folgt aus (RV 196 BlgNR 26. GP, 9 f.):

"Zu § 23a GehG, zu dem den § 25a betreffenden Eintrag des Inhaltsverzeichnisses und zu § 25a VBG:

Aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken über die Rechtsnatur der bislang als Auslobung gestalteten rechtlichen Ansprüche bei Dienst- und Arbeitsunfällen erfolgt die Eingliederung der Kernbestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes-WHG, BGBl. Nr. 177/1992, in das GehG. Unter einem erfolgt die Einarbeitung der Bestimmung des § 83c GehG.

Die Hilfeleistungen des Bundes sind von Amts wegen für alle Bundesbediensteten (Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete) gleichermaßen zu erbringen, weil in den vergangenen Jahren neben anderen Dienst- und Arbeitsunfällen vermehrt tätliche Übergriffe auf Bedienstete festzustellen sind, die nicht ausschließlich einer gefahrengeneigten Tätigkeit nachgehen und derartigen Angriffen schutzlos ausgesetzt sind. Dies zeigt nicht zuletzt die ansteigende Zahl an Übergriffen etwa auf Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher oder die tragische Ermordung einer Rechtspflegerin durch eine Partei. § 23a GehG enthält die Voraussetzungen, die für die Erbringung der besonderen Hilfeleistung durch den Bund vorliegen müssen.

[...]

Zu §23b GehG:

Als besondere Hilfeleistungen für Bundesbedienstete ist die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund vorgesehen. Mit der Neuregelung übernimmt der Bund vorläufig einerseits Ansprüche, die im Zuge eines Straf- oder Zivilrechtsverfahrens nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche zuerkannt worden sind. Um weitere Streitigkeiten und mögliche finanzielle Nachteile hintanzuhalten, wird klargestellt, dass nur solche Entscheidungen Bindungswirkung entfalten, in denen der Bestand der geltend gemachten Ansprüche geprüft wurde. Darüber hinaus wird auch die Zahlung von Heilungskosten sowie jenes Einkommens, das der oder dem Bundesbediensteten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, wenn über die Zuerkennung solcher Ansprüche eine gerichtliche Entscheidung unzulässig ist oder nicht erfolgen kann, weil etwa der Täter unbekannt oder flüchtig ist, vom Bund bevorschusst. Damit wird auch dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, G339/2015, vom 15.10.2016 Rechnung getragen. Gleichzeitig erfolgt neben einer Erweiterung des Anwendungsbereiches der Regelung auf alle Bundesbediensteten eine Implementierung des bisherigen § 83c. [...]"

3.3. Im vorliegenden Fall ist nun zu prüfen, ob der Bund auf Grundlage der §§ 23a und 23b GehG als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen) an den Beschwerdeführer zu leisten hat:

3.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof führte bereits in seiner Judikatur zum - mit der Dienstrechts-Novelle 2018 aufgehobenen - § 9 WHG aus, dass diese Bestimmung auf gegen einen "Täter" gerichtete Ersatzansprüche abstellt (vgl. dazu etwa VwGH 13.11.2014, 2011/12/0037). Die Bestimmung des § 9 WHG betreffend den zu leistenden Vorschuss wurde in § 23b GehG (iVm § 23a GehG) gleichlautend übernommen.

Zur neuen Rechtslage (§§ 23a und 23b GehG) hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 27.04.2020, Ro 2019/12/0004-3, unlängst Folgendes fest:

"Entgegen den Ausführungen der Revisionswerberin im ursprünglich von ihr gestellten Antrag [...] ist daher die Hilfeleistung durch vorläufige Übernahme von Ansprüchen im Sinne der Leistung eines Vorschusses, weil kein Fremdverschulden vorliege, nicht vorgesehen. Vielmehr ist das Vorliegen eines Fremdverschuldens Voraussetzung für eine derartige Hilfeleistung. Dies ergibt sich nicht nur aus dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelungen [...], sondern es wurde vom Verwaltungsgerichtshof auch bereits zu § 83c GehG iVm § 4 Abs. 1 WHG in dem bereits zitierten Erkenntnis vom 13. November 2014, 2011/12/0037, ausgesprochen. Dass diese Rechtsprechung allenfalls zu Vorgängerregelungen der in Frage stehenden Norm erging, schadet nicht, wenn es - wie hier - keiner neuen Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung bedarf, um die Vorschrift auszulegen, insbesondere, weil sie in den entscheidenden Teilen inhaltlich nicht relevant verändert worden ist (vgl. VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0051).

Für den Revisionsfall ist daher festzuhalten, dass eine (besondere) Hilfeleistung im Sinne der genannten gesetzlichen Regelungen schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil unbestritten ein Fremdverschulden im Zusammenhang mit dem Dienstunfall der Revisionswerberin nicht vorliegt. [...]"

Vor diesem Hintergrund ist der belangten Behörde dahingehend zuzustimmen, dass die - mit der Dienstrechts-Novelle 2018 erfolgte - Änderung der gesetzlichen Grundlagen nicht zur Auslegung führen kann, dass nunmehr alle Unfälle, die sich während der Dienstzeit ereignen, die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der besonderen Hilfeleistung nach den §§ 23a und 23b GehG erfüllen. Vielmehr geht aus dem Gesetzestext in Verbindung mit den oben wiedergegebenen Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2018 und der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung eindeutig hervor, dass es für die Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung nach diesen Bestimmungen - weiterhin - einer Fremdeinwirkung bedarf. Es ist daher Voraussetzung für die Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung nach den §§ 23a und 23b GehG, dass der Schaden dem Beamten oder der Beamtin durch eine andere Person zugefügt worden ist.

3.3.2. Der Beschwerdeführer erlitt seinen Dienstunfall unbestritten ohne Fremdeinwirkung (s. hierzu Pkt. II.1.2. und II.2.), weshalb ihm ein Anspruch auf besondere Hilfeleistung nach den §§ 23a und 23b GehG entgegen den Beschwerdeausführungen schon aus diesem Grund nicht zusteht.

3.3.3. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

3.4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN).

Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung, welche der Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei der vorliegenden Rechtsfrage auf eine gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Der Verwaltungsgerichtshof hielt im unter Pkt. II.3.3.1. angeführten Erkenntnis fest, dass die bisherige Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des § 23b GehG auch auf diese Bestimmung anzuwenden ist. Es ist daher für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. hierzu z.B. auch VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Beamter besondere Gefährdung besondere Hilfeleistung besondere Hilfsleistung für Wachebedienstete Dienstunfall Exekutivdienst Fremdeinwirkung Polizist Verdienstentgang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W246.2231026.1.00

Im RIS seit

15.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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