TE Bvwg Beschluss 2020/6/15 W122 2186818-1

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Veröffentlicht am 15.06.2020
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Entscheidungsdatum

15.06.2020

Norm

BDG 1979 §207 Abs1
BDG 1979 §207f
BDG 1979 §207m Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W122 2186818-1/

3E


BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch SACHA, KATZENSTEINER, BLAUENSTEINER Rechtsanwälte GmbH in Gartengaugasse 3, 3500 Krems, gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung Wissenschaft und Forschung vom 22.11.2018, Zl. BMB-712/0013-III/5b/2017,

betreffend Ernennung der mitbeteiligten Partei XXXX beschlossen:

A)       Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesministers für Bildung Wissenschaft und Forschung wurde der Beschwerdeführer informiert, dass die mitbeteiligte Partei, XXXX , für die ausgeschriebene Leitungsfunktion einer Direktorin an der Höheren Bundeslehranstalt für Tourismus in XXXX , ernannt wurde. Mit näheren Ausführungen begründend angeführt wurde, dass die Mitbeteiligte die am besten geeignete Kandidatin gewesen wäre.

Mit Beschwerde vom 07.02.2018 beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass anstelle der Mitbeteiligten der Beschwerdeführer auf die Planstelle eines Direktors ernannt werde; in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die berufsbiografischen Daten des Beschwerdeführers, seine Beteiligung an schulischen Projekten, seine Unternehmensberatung und seine Beurteilung vom 12.11.2013 mit „über aller Maßen“ in sämtlichen Bereichen sowie seine Leitung eines Schülerheims nicht ausreichend berücksichtigt wurden.

Mit Schreiben vom 13.02.2018 wurde die Beschwerde, der Bescheid und die zugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Planstellenbereich der belangten Behörde zur Dienstleistung zugewiesen.

Das Kollegium des Landeschulrates Niederösterreich hat den Beschwerdeführer in seinem Besetzungsvorschlag vom 18.10.2016 aufgenommen und an die zweite Stelle gereiht. Als Bestgeeignete wurde die Mitbeteiligte gewertet. Die Mitbeteiligte wurde mit der Position einer Schuldirektorin betraut und auf eine derartige Planstelle vom Bundespräsidenten mit Wirksamkeit vom 01.12.2017 ernannt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem gegenständlichen Bescheid und den diesbezüglich übereinstimmenden Ausführungen des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die mündliche Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu A)

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der historisch im gegenständlichen Verfahren (und zT bis zum 31.12.2018) zur Anwendung gebrachten Fassung lauten (auszugsweise) wie folgt:
"BDG 1979: 5. Unterabschnitt
Ausschreibung und Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen
Ausschreibungspflicht

§ 207 (1) Der Besetzung einer freien Planstelle für eine leitende Funktion hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.

Auswahlkriterien

§ 207f (1) Für die Auswahl kommen nur Bewerber in Betracht, die

1. die in der Ausschreibung angeführten Ernennungserfordernisse erfüllen und

2. eine mindestens sechsjährige erfolgreiche Lehrpraxis an Schulen haben.

(2) Erfüllen mehrere Bewerber die in Abs. 1 angeführten Erfordernisse, so sind für die Besetzung der Planstelle für eine leitende Funktion heranzuziehen
1. zunächst jene, die in der Ausschreibung gemäß § 207b Abs. 2 allenfalls angeführte zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten im weitestgehenden Ausmaß erfüllen,
2. bei gleicher Eignung nach Z 1 sodann jene, die sich bisher bei der Erfüllung
a) pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und
b) administrativer Aufgaben an Schulen am besten bewährt haben,
3. bei gleicher Eignung nach den Z 1 und 2 sodann jene, die für die vorgesehene Verwendung besondere Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, die nicht in der Ausschreibung angeführt und damit nicht gemäß Z 1 zu berücksichtigen waren, und
4. bei gleicher Eignung nach den Z 1 bis 3 sodann jene, die gemäß § 11c des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes bevorzugt zu bestellen sind.

(3) Die Landesschulräte können durch Beschluss ihres Kollegiums für ihren Bereich nähere Bestimmungen zu Abs. 2 Z 1 bis 3 festlegen. Ein derartiger Beschluss ist im Verordnungsblatt des Landesschulrates kundzumachen.

Gemeinsame Bestimmungen für die Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach diesem Abschnitt
§ 207m (1) [...]

(2) Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle. …“

§ 207m Abs. 2 erster Satz hat auch in der aktuellen Fassung nach Einführung der Bildungsdirektionen und Schulcluster denselben Wortlaut.

Nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Zur Erhebung einer Parteibeschwerde nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG ist legitimiert, wer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein; zu den subjektiven Rechten, deren mögliche Verletzung die Beschwerdelegitimation begründen, zählen sowohl einfachgesetzlich wie auch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte. Die Beschwerdelegitimation setzt daher unter anderem voraus, dass eine solche Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen (vgl. VwGH 30.06.2016, Zl. Ra 2016/16/0038 mwN).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Ernennungen und keine Parteistellung im Ernennungsverfahren, es sei denn, die Parteistellung ließe sich aus besonderen Rechtsvorschriften oder durch eine Überbindung der Parteistellung nach einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ableiten.

Darüber hinaus ist ein Rechtsanspruch durch § 207m Abs. 2 BDG 1979 ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen.

Eine diesbezügliche allfällige Überbindung durch den Verfassungsgerichtshof bleibt zum gegenwärtigen Zeitpunkt dahingestellt.

Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Ernennungsverfahren keine Parteistellung. Daher kommt ihm auch keine Beschwerdelegitimation zu.

Die Beschwerde ist als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei der Frage der Parteistellung im Ernennungsverfahren von Schuldirektoren auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen (vgl. VwGH 11.11.2016, Zl. Ro 2016/12/0010; 03.10.2018, Ra 2017/12/0073).

Schlagworte

Ausschreibung Ausschreibungskriterien Beschwerdelegimitation Parteistellung Planstelle Rechtsanspruch subjektive Rechte Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W122.2186818.1.00

Im RIS seit

15.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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