TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/27 G307 2138784-2

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Veröffentlicht am 27.08.2020
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Entscheidungsdatum

27.08.2020

Norm

AVG §78
B-VG Art133 Abs4
FPG §60 Abs1

Spruch

G307 2138784-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD über die Beschwerde des XXXX , ehemals XXXX , ehemals XXXX , geboren am XXXX , StA.: Nordmazedonien, vertreten durch den Migrantenverein St. Marx in 1030 Wien und Mag. Robert BITSCHE, Rechtsanwalt in 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2020, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:

A)       

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG), GZ.: G307 2138754-1/3E, vom 03.05.2017, wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) letztinstanzlich eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG sowie ein auf ein (1) Jahr befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 7 FPG erlassen.

2. Anlässlich der Betretung des BF bei der „Schwarzarbeit“ am XXXX .2018 wurde mit am 26.12.2018 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Zahl XXXX , vom 27.11.2018, dem BF zugestellt am 27.11.2018, gegen diesen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG sowie ein auf 3 Jahre befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 7 FPG erlassen. Zudem wurde dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht eingeräumt und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

3. Am XXXX .2018 wurde der BF auf dem Luftweg in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.

4. Am XXXX .2019 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundegebiet betreten und wegen des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthaltes zur Anzeige gebracht.

5. Mit Mandatsbescheid des BFA, Zahl XXXX , vom XXXX .2019, dem BF zugestellt am selben Tag, wurde gegen ihn gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

6. Am XXXX .2019 wurde der BF auf dem Luftweg in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.

7. Mit per E-Mail am 30.01.2020 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz beantragte der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV1), RA Mag. Robert BITSCHE, die Aufhebung des mit unter Punkt I.2. genannten Bescheides des BFA ausgesprochenen Einreisverbotes, in eventu die Herabsetzung dessen Befristung.

8. Mit Schreiben des BFA vom 06.04.2020 wurde der BF über den Stand der Ermittlungen sowie die beabsichtigte Abweisung seines Antrages in Kenntnis gesetzt. Zudem wurde der BF zur Abgabe einer Stellungnahme bis 15.05.2020 aufgefordert.

9. Mit per E-Mail am 22.04.2020 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz gab der BF durch seinen RV1 eine Stellungnahme ab.

10. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem RV1 des BF zugestellt am 01.07.2020, wurde der Antrag des BF auf Aufhebung des mit Bescheid des BFA vom 27.11.2018, Zahl XXXX , gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 1 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 78 AVG der BF zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe EUR 6,50 verpflichtet (Spruchpunkt II.).

11. Mit per Telefax am 28.07.2020 erhob der BF durch seine weitere Rechtsvertretung (im Folgenden: RV2), Migrantenverein St. Marx, Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde die Abänderung des angefochtenen Bescheides insofern, als dem Antrag des BF auf Aufhebung des Einreiseverbotes stattgegeben werde beantragt.

12. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt und langten am 05.08.2020 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien, gesund und kinderlos.

1.2. Der BF lebt in Nordmazedonien, ist seit XXXX .2019 mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX , geb. XXXX , verheiratet und hat deren Nachnamen angenommen. Die Ehegattin des BF lebt in Österreich und bezieht seit XXXX .2019 Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung.

1.3. Gegen den BF wurde erstmals mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: G307 2138754-1/3E, vom 03.05.2017, ein auf ein (1) Jahr befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 7 FPG erlassen, zumal der BF unter Verwendung eines falschen Namens und eines gefälschten bulgarischen Personalausweises einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen ist.

1.4. Der BF wurde am XXXX .2018 erneut im Bundesgebiet bei der unrechtmäßigen Ausübung einer Erwerbstätigkeit betreten. Demzufolge wurde gegen ihn mit am 26.12.2018 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des BFA, Zahl XXXX , vom 27.11.2018, ein weiteres auf 3 Jahre befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 7 FPG erlassen.

1.5. Nachdem der BF am XXXX .2018 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben worden war, wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes neuerlich am XXXX .2019 im Bundesgebiet betreten und in weiterer Folge am XXXX .2019 abermals aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.

1.6. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Frau des BF ihre unionsrechtliche Freizügigkeit in Anspruch genommen hat.

1.7. Die persönlichen Verhältnisse des BF haben sich seit der Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbotes – bis auf seine nunmehrige Eheschließung mit seiner Frau – nicht geändert.

1.8. Der BF erweist sich in strafgerichtlicher Hinsicht sowohl in Österreich als auch in Nordmazedonien als unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Die Eheschließung des BF mit der oben genannten österreichischen Staatsbürgerin sowie die Annahme ihres Nachnamens beruhen auf der Vorlage einer Kopie der Heiratsurkunde (siehe AS 289) sowie eines Staatsbürgerschaftsnachweises der Ehefrau des BF (siehe AS 291). Ferner ergibt sich der Aufenthalt der Ehegattin in Österreich aus dem auf ihren Namen lautenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) und wurde durch Vorlage einer Bestätigung des AMS deren Arbeitslosengeldbezug belegt (siehe AS 296).

Die ursprüngliche Verhängung des Einreiseverbotes samt des Grundes hiefür ist einer Ausfertigung des oben zitierten Erkenntnisses des BVwG zu entnehmen und ergibt sich die Erlassung des verfahrensgegenständlichen 3jährigen Einreiseverbotes samt Begründung aus einer Anzeigenschrift der LPD XXXX , Zahl XXXX vom XXXX .2018 (siehe AS 143) sowie einer Ausfertigung des oben zitierten Bescheides des BFA (siehe AS 204f). Ferner hat der BF gegen den besagten Bescheid kein Rechtsmittel erhoben, sodass dieser nach Ablauf der Beschwerdefrist von 4 Wochen ab Zustellung (27.11.2018; siehe AS 225), am 26.12.2018 in Rechtskraft erwuchs.

Die neuerliche Betretung des BF im Bundesgebiet am XXXX .2019 ist zudem in einer Anzeigenschrift der LPD XXXX , XXXX , vom XXXX .2019 dokumentiert (siehe AS 240).

Zudem findet sich im Akt eine Anzeige der LPD- XXXX vom XXXX .2018, worin die Betretung des BF im Bundesgebiet am XXXX .2018 bei der Schwarzarbeit dokumentiert wird.

Die wiederholten Abschiebungen des BF in seinen Herkunftsstaat sind zudem aus den jeweiligen Berichten des Stadtpolizeikommandos XXXX , Zahlen XXXX , vom XXXX .2018 und XXXX vom XXXX .2019 ersichtlich.

Die sonstigen, oben getroffenen Feststellungen, ergeben sich aus jenen des angefochtenen Bescheides, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Ferner hat der BF eine Bestätigung über seine strafgerichtliche Unbescholtenheit aus seinem Herkunftsstaat vorgelegt (siehe AS 294) und wurde durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF in Österreich bestätigt.

2.2.2. Wie das dem BF schriftlich eingeräumte Parteiengehör zeigt, wurde diesem hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen.

In der gegenständlichen Beschwerde hat der BF weder neue, relevante Sachverhalte vorgebracht, noch ist er den Feststellungen im angefochtenen Bescheid substantiiert entgegengetreten. Ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren konnte sohin nicht festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Der mit „Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte § 60 FPG lautet:

„ § 60. (1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(3) Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
1.         der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
2.         ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.

(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“

Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

3.1.2. Gegen den BF wurden eine Rückkehrentscheidung und ein auf 3 Jahre befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 Z 7 FPG am 27.11.2018 erlassen. Er wurde am 29.11.2018 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben, weshalb die Frist des besagten Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Abschiebung des BF zu laufen begann. Demzufolge ist dieses noch bis 30.11.2021 in Geltung.

3.1.3. Gegen den BF wurde bereits im Jahr 2017 ein 1jähriges Einreiseverbot wegen unerlaubter Ausübung einer Erwerbstätigkeit unter Verwendung gefälschter bulgarischer Dokumente erlassen. Das gegenständliche Einreiseverbot wurde aufgrund der neuerlichen Aufnahme einer unrechtmäßigen Beschäftigung des BF im Bundesgebiet erlassen. Zudem reiste er trotz aufrechten gegenständlichen Einreiseverbotes erneut ins Bundesgebiet ein, wo er auch von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten wurde.

Das vom BF gezeigte Verhalten, insbesondere die neuerliche Missachtung fremdenrechtlicher Bestimmungen durch die Einreise entgegen eines aufrechten Einreiseverbotes lässt keinesfalls erkennen, dass der BF nunmehr geneigt ist, gültige Normen zu beachten. Vielmehr vermittelte er dadurch weiterhin eine fehlende Verbundenheit zur Rechtsordnung.

Auch der Umstand, dass der BF nunmehr mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet ist, vermag vor dem Hintergrund seiner wiederholt gezeigten Missachtung gültiger Normen und behördlicher Entscheidungen nichts an dieser Einschätzung zu ändern. Der BF ist die besagte Ehe zu einem Zeitpunkt eingegangen, zu dem ihm bewusst gewesen sein muss, dass ihm aufgrund des gültigen Einreiseverbotes die Führung einer Beziehung in Österreich nicht möglich ist. Zudem hat er durch sein Verhalten die Möglichkeit, seine Beziehung in nach allfälliger Aufhebung seines Einreiseverbotes (weiter)führen zu können, schon in der Zeit vor seiner Eheschließung aufs Spiel gesetzt und letztlich verwirkt. Der BF konnte nach Reflektion seines eigenen Verhaltens keinesfalls ernsthaft von einer Aufhebung seines Einreiseverbotes und einem rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich ausgehen. Die besagten neuen familiären Bezugspunkte in Österreich haben sohin eine maßgebliche Abschwächung hinzunehmen.

Wie das Verhalten des BF zeigt, konnte er bisher nicht zu einem Umdenken verleitet werden, was ferner durch seine bisher fehlende Einsicht unterstrichen wird. Deshalb ist es wegen fehlender Änderung der vom BF ausgehenden Gefährdung öffentlicher Interessen notwendig, den restlichen Teil des Einreiseverbotes zu vollziehen.

Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde selbst unter Berücksichtigung der geänderten familiären Situation des BF nicht entgegengetreten werden, wenn diese den gegenständlichen Antrag des BF auf Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes unter Verweis auf § 60 Abs. 1 FPG abgewiesen hat.

3.1.4. § 78 AVG lautet:

"§ 78. (1) Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.

(2) Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1 090 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.

(3) Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung richtet sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.

(4) Die Bundesverwaltungsabgaben sind von der Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die deren Aufwand zu tragen hat.
(5) Die Art der Einhebung ist für die Bundesbehörden durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung zu regeln."

Gemäß § 1. Abs. 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV) haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die gemäß dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.

Gemäß Tarif A Z 2 BVwAbgV sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten.

In Ermangelung eines amtswegigen Behebungs- bzw. Verkürzungstatbestandes im Hinblick auf das seinerzeit gegen den BF ausgesprochene Einreiseverbot ist sohin vom Vorliegen eines verfahrensgegenständlichen wesentlichen privaten Interesses des BF auszugehen, weshalb die Voraussetzung für die Auslösung einer Gebührenschuld in der Höhe von € 6,50 iSd. § 78 AVG iVm. § 1 Abs. 1 iVm. Tarif A Z 2 BVwAbgV vorliegt.

Die Beschwerde war sohin gänzlich als unbegründet abzuweisen.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchteil B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Bund Ehe Einreiseverbot Interessenabwägung öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung Verwaltungsabgabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G307.2138784.2.00

Im RIS seit

15.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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