TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/31 W238 2224763-1

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Veröffentlicht am 31.08.2020
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Entscheidungsdatum

31.08.2020

Norm

AlVG §24 Abs2
AlVG §25 Abs1
AlVG §38
VwGVG §29 Abs5

Spruch



W238 2224763-1/16E

Gekürzte Ausfertigung des am 08.07.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße vom 02.07.2018, VN XXXX , betreffend Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 23.04.2015 bis 07.12.2017 gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG und Verpflichtung zur Rückzahlung der empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 15.724,90 gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.07.2020 zu Recht erkannt:

A)       Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat:

I.       Die Zuerkennung der Notstandshilfe wird gemäß § 38 iVm §§ 24 Abs. 2, 33 und 36 AlVG für die Zeiträume vom 01.07.2015 bis 30.09.2015, vom 12.10.2015 bis 15.10.2015, vom 01.11.2015 bis 11.02.2016, vom 09.03.2016 bis 23.03.2016, vom 16.06.2016 bis 06.07.2016, vom 06.08.2016 bis 21.08.2016, vom 05.09.2016 bis 02.10.2016, vom 26.10.2016 bis 03.02.2017, vom 20.02.2017 bis 21.03.2017, vom 10.04.2017 bis 14.06.2017, vom 08.07.2017 bis 12.08.2017, vom 28.08.2017 bis 11.11.2017 und vom 25.11.2017 bis 07.12.2017 widerrufen.

II.      Die Beschwerdeführerin ist gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG verpflichtet, die unberechtigt empfangene Notstandshilfe für die Zeiträume vom 16.06.2016 bis 06.07.2016, vom 06.08.2016 bis 21.08.2016, vom 05.09.2016 bis 02.10.2016, vom 26.10.2016 bis 03.02.2017, vom 20.02.2017 bis 21.03.2017, vom 10.04.2017 bis 14.06.2017, vom 08.07.2017 bis 12.08.2017, vom 28.08.2017 bis 11.11.2017 und vom 25.11.2017 bis 07.12.2017 in Höhe von insgesamt € 9.082,89 zurückzuerstatten.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.07.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die beschwerdeführende Partei innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG durch die belangte Behörde am 08.07.2020 ausdrücklich verzichtet wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung Notstandshilfe Rückforderung Teilstattgebung Widerruf Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W238.2224763.1.00

Im RIS seit

15.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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