TE Vwgh Erkenntnis 1997/10/28 96/04/0207

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Veröffentlicht am 28.10.1997
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §108 Abs1 Z4;
GewO 1994 §108 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des H in M, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. August 1996, Zl. Ge-160753/11-1996/Myh/G e.O., betreffend Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. August 1996 wurde gemäß § 340 Abs. 7 GewO 1994 festgestellt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes, eingeschränkt auf ein näher beschriebenes Kehrgebiet durch den Beschwerdeführer in einem bestimmten Standort nicht vorlägen und es wurde dem Beschwerdeführer die Ausübung dieses Gewerbes untersagt. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, es hätten sich im Zuge des erstbehördlichen Ermittlungsverfahrens 18 von 22 befragten Gemeinden gegen das Vorliegen eines Bedarfes im Sinne des § 108 Abs. 1 Z. 4 GewO 1994 (welcher Begriff in der Anfrage näher erläutert worden sei) ausgesprochen. Drei Gemeinden hätten keine konkrete Aussage getätigt und eine Gemeinde hätte sich - mit einer unschlüssigen Begründung - für das Vorliegen eines Bedarfes ausgesprochen. Diese vier Gemeinden seien von der Berufungsbehörde neuerlich befragt worden. Dabei habe sich eine Gemeinde dezidiert gegen das Vorliegen eines Bedarfes ausgesprochen, zwei Gemeinden hätten angegeben, daß die aus feuerpolizeilichen Gründen erforderlichen Arbeiten ordnungsgemäß und zufriedenstellend verrichtet würden und eine Gemeinde habe schließlich ausgeführt, daß ihr keine Umstände bekannt seien, wonach die erforderlichen Arbeiten von den bestehenden Betrieben nicht ordnungsgemäß wahrgenommen würden; diese Gemeinde habe weiters darauf hingewiesen, daß vor Bescheiderlassung ein Gutachten der Landesinnung der Rauchfangkehrer einzuholen sei. Ein entsprechendes Gutachten sei schon im erstbehördlichen Verfahren eingeholt worden und es sei dieses Gutachten zum Ergebnis gelangt, daß an einem weiteren Rauchfangkehrerbetrieb in dem in Rede stehenden Kehrgebiet kein Bedarf bestehe. Der Beschwerdeführer habe, obwohl ihm dazu Gelegenheit geboten worden sei, zum Befragungsergebnis keine inhaltliche Stellungnahme abgegeben. Die Berufungsbehörde sei auf Grund der eingeholten Stellungnahmen und des Gutachtens der Innung der Rauchfangkehrer zur Auffassung gelangt, daß ein Bedarf im Sinne des § 108 Abs. 1 Z. 4 GewO 1994 nicht vorliege. Soweit der Beschwerdeführer diverse Probleme und Beschwerden der Bevölkerung angesprochen habe, die der Gewerbebehörde bekannt sein müßten, sei die Existenz dieser behaupteten Probleme und Beschwerden nicht näher zu verifizieren gewesen, zumal den meisten der von den Gemeinden eingeholten Stellungnahmen Zufriedenheit zu entnehmen gewesen sei; dies insbesondere auch dahingehend, daß die aus feuerpolizeilichen Gründen erforderlichen Arbeiten ordnungsgemäß vorgenommen würden und damit auch hinkünftig gerechnet werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf "Erteilung der Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks" im genannten Kehrgebiet (positive Erledigung der Gewerbeanmeldung) nach den einschlägigen gewerberechtlichen Bestimmungen der GewO 1994 verletzt. Er bringt hiezu im wesentlichen vor, es sei ihm die Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks untersagt worden, obwohl die GewO 1994 keine Rechtsgrundlage für eine Untersagung biete. Die Untersagung erwecke bei jenen Personen und Behörden, denen der angefochtene Bescheid bekannt werde, den Eindruck, es lägen im Falle des Beschwerdeführers "negative Umstände" vor, die die Behörde zu einer derartigen Vorgangsweise veranlaßt hätten. Dies sei für das berufliche Fortkommen des Beschwerdeführers ein nicht unbeträchtlicher Nachteil. Die belangte Behörde habe weiters völlig unzureichende Ermittlungsschritte zur Beantwortung der Frage getroffen, ob ein Bedarf nach der von ihm beabsichtigten Gewerbeausübung vorliege. Es wäre nämlich unerläßlich gewesen, zunächst zu erheben, welche Arbeiten im Kehrgebiet tatsächlich von Rauchfangkehrern erbracht werden müssen. Dazu wäre es erforderlich gewesen, eine exakte Erhebung der Ist-Situation (Anzahl der Feuerstätten, tatsächlich zu erbringende Leistungen etc.) vorzunehmen und sich dabei nicht auf die "Pflichttätigkeiten" des Rauchfangkehrer zu beschränken, sondern auch jenen Bereich der Aktivitäten des Rauchfangkehrers einzubeziehen, die, wie z.B. Abgasmessungen, Sanierung bzw. Abdichtung von Fängen, Überprüfung von Lüftungsanlagen, Reinigung von Feuerstätten, Brandschutzbeauftragtentätigkeiten etc., darüber hinausgingen. Auf der Basis dieser Erhebungen hätte erst geprüft werden können, ob die im Kehrgebiet ansässigen Rauchfangkehrer in der Lage seien, diese Aufgaben tatsächlich zu erfüllen. Schließlich sei der belangten Behörde auf Grund der Eingaben des Beschwerdeführers bekannt, daß hinsichtlich des Kundenkreises eines namentlich genannten Rauchfangkehrers im Zusammenhang mit der Übergabe des Betriebes an einen anderen Rauchfangkehrer erhebliche Probleme bestünden. Eine nicht unerhebliche Anzahl von Kunden des ehemaligen Betriebes werde im Pachtwege von einem außerhalb des Kehrgebietes befindlichen Rauchfangkehrer betreut. Die belangte Behörde habe diesen bedarfsrelevanten Gesichtspunkt jedoch nicht berücksichtigt.

Die Ausübung des Handwerks der Rauchfangkehrer erfordert - neben sonstigen Voraussetzungen - gemäß § 108 Abs. 1 Z. 4 GewO 1994 das Vorliegen eines Bedarfes nach der beabsichtigten Gewerbeausübung. Bei der Feststellung dieses Bedarfes ist gemäß § 108 Abs. 2 leg. cit. vom gegenwärtigen und dem zu erwartenden Bedarf auszugehen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu den diesbezüglich vergleichbaren Bestimmungen der GewO 1859 wie auch des § 173 Abs. 2 Z. 5 GewO 1973 muß der Bedarf nach der Gewerbeausübung in dem objektiv gegebenen Verhältnis von Angebot und Nachfrage seinen Ausdruck finden; hiebei ist auf die bestehenden einschlägigen Betriebe Bedacht zu nehmen. Ein Bedarf ist nicht gegeben, wenn die bestehenden einschlägigen Betriebe zur Zufriedenheit der Bevölkerung tätig werden, wobei der Wunsch der Kunden nach Leistungen eines bestimmten Betriebes für die Beurteilung des Bedarfes ohne Bedeutung ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1996, Zl. 96/04/0157).

Von dieser Rechtslage ausgehend hat die belangte Behörde das Vorliegen eines Bedarfes nach der vom Beschwerdeführer beabsichtigten Gewerbeausübung verneint, weil sowohl von den betroffenen Gemeinden als auch von der Landesinnung der Rauchfangkehrer dargelegt wurde, daß die bestehenden Betriebes zur Zufriedenheit der Bevölkerung tätig werden. Weder im Verwaltungsverfahren, noch selbst in der vorliegenden Beschwerde hat der Beschwerdeführer konkret dargelegt, daß - entgegen den eingeholten Stellungnahmen - eine durch die bestehenden Betrieben nicht oder nicht zufriedenstellend gedeckte Nachfrage nach Leistungen des Rauchfangkehrerhandwerks bestünde. Ein solches Vorbringen kann auch dem Hinweis auf nicht näher dargelegte "Probleme" im Zusammenhang mit einer Betriebsübergabe nicht entnommen werden. Selbst wenn der belangten Behörde daher - wie der Beschwerdeführer behauptet - bei der Ermittlung des bestehenden und zukünftig zu erwartenden Verhältnisses von Angebot und Nachfrage nach den Leistungen des Rauchfangkehrerhandwerks Verfahrensfehler unterlaufen sein sollten, so hat es der Beschwerdeführer gleichwohl unterlassen, die Relevanz dieser allfälligen Mängel auf das Ergebnis des Verfahrens im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuzeigen.

Soweit der Beschwerdeführer jedoch die Ermächtigung der Behörde zur Untersagung des von ihm angemeldeten Gewerbes in Zweifel zieht, ist er auf die Bestimmung des § 340 Abs. 7 GewO 1994 zu verweisen, wonach die Behörde, wenn die gesetzliche Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes nach Abs. 1 dieser Bestimmung nicht vorliegen, dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen hat.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996040207.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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