TE Vwgh Erkenntnis 1997/10/28 97/08/0451

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Veröffentlicht am 28.10.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §25;
AVG §45 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des E in S, vertreten durch Dr. Edmund Thurn, Rechtsanwalt in 8850 Murau,

Anna Neumann Straße 22, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses in Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 23. Mai 1997, Zl. LGS600/LA2/1218/1997-Dr.J/Fe, betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld gemäß § 25 AlVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) Aufwendungen von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Hinsichtlich der Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das Erkenntnis vom 27. April 1993, Zl. 92/08/0260, verwiesen. Daraus ist für den vorliegenden Beschwerdefall noch von Bedeutung:

Der Beschwerdeführer beantragte am 4. März 1991 beim damaligen Arbeitsamt Judenburg die Gewährung von Arbeitslosengeld, wobei er bekannt gab, selbständig erwerbstätig zu sein und voraussichtliche Einkünfte aus dieser Erwerbstätigkeit im Wirtschaftsjahr 1991 in der Höhe von monatlich brutto S 2.772,-- zu beziehen. Gleichzeitig verpflichtete sich der Beschwerdeführer, den zu Unrecht bezogenen Betrag an Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz rückzuerstatten, wenn im nachhinein festgestellt werden sollte, daß sein Einkommen diesen Betrag überstiegen habe. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer (im Anschluß an ein Ruhen vom 1. März bis 4. April 1991) Arbeitslosengeld ab 5. April 1991 in der Höhe von täglich S 405,60 gewährt.

Mit Bescheid vom 25. August 1992 widerrief das Arbeitsamt den Bezug von Arbeitslosengeld für den Zeitraum "vom 1.3.1991 bis 22.8.1991" und forderte den Betrag von S 56.785,-- vom Beschwerdeführer zurück.

Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. November 1992 abgewiesen; diese vertrat darin die Auffassung, daß die Einkünfte des Beschwerdeführers nach dem Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes vom 26. Mai 1992 für das Jahr 1991 S 51.111,-- betrügen. Der Beschwerdeführer sei das ganze Jahr 1991 über steuerpflichtig gewesen und habe seine selbständige Erwerbstätigkeit mit 1. Juli 1990 aufgenommen. Daß er die selbständige Erwerbstätigkeit erst mit 1. September 1991 aufgenommen habe, habe nicht festgestellt werden können.

Dieser Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit dem eingangs genannten Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Zur Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof aus, daß es Aufgabe der belangten Behörde sei, festzustellen, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum seines Arbeitslosengeldbezuges überhaupt selbständig erwerbstätig gewesen sei. Dabei komme es nicht nur auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zufließens von Einkünften aus einer solchen selbständigen Erwerbstätigkeit (also nicht auf den Zeitpunkt der Umsätze) an, sondern - wenn die selbständige Erwerbstätigkeit erst begonnen wurde - auf jenen Zeitpunkt, in dem eine solche Tätigkeit erstmals entfaltet worden sei. Es läge freilich beim Beschwerdeführer, der belangten Behörde all jene Umstände darzulegen, aus denen sich - ungeachtet seiner gegenteiligen Angaben im Antragsformular - ein tatsächlich späterer Beginn der Aufnahme seiner selbständigen Erwerbstätigkeit ergebe. Dafür könnten die Fragen der Anmietung des Geschäftslokales, der Lieferung der Büroeinrichtung oder der erstmaligen nach außen zutage getretenen Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit in Verbindung mit der erstmaligen Erzielung von Umsätzen von Bedeutung sein. Sollte der Beschwerdeführer bis 31. August 1991 ausschließlich Vorbereitungsarbeiten für die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit durchgeführt und keine Umsatzgeschäfte getätigt haben, sowie - was von ihm darzulegen sei - bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht durch das Anbieten seiner gewerblichen Leistung nach außen in Erscheinung getreten sein, so könnte jedenfalls bis 31. August 1991 ungeachtet der Jahres-Periodizität der steuerlichen Veranlagung eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. b AlVG noch nicht angenommen werden. Da die belangte Behörde im übrigen ihr bis dahin erzieltes Ermittlungsergebnis dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten habe, sei der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben gewesen.

Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde zunächst den Beschwerdeführer zur Vorlage von Beweismitteln aufgefordert. Dieser hat der belangten Behörde einen Gewerbeschein vom 30. September 1991 (Standort St. Blasen, Thajagraben 49), übermittelt, auf dessen Rückseite eine Verlegung des Gewerbes per 18. September 1992 nach Murau, Anna Neumannstraße 4, vermerkt ist.

Die belangte Behörde richtete an den Beschwerdeführer in weiterer Folge eine schriftliche Anfrage über seine Tätigkeit im Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 1. September 1991, sowie darüber, von wann bis wann sich an der genannten Adresse in St. Blasen seine Wohnung und sein Büro befunden habe, wann der Miet- oder Pachtvertrag abgeschlossen worden sei, seit wann dort ein Telefon-, Faxanschluß etc. bestehe und wann die Büroausstattung geliefert worden sei. Ferner sollte der Beschwerdeführer die Frage beantworten, in welcher Art und Weise und wann erstmalig er auf die von ihm zu erbringenden Dienstleistungen aufmerksam gemacht habe und wann er seine ersten Umsatzgeschäfte getätigt habe.

In Beantwortung dieses Schreibens teilte der Beschwerdeführer am 25. Februar 1994 der belangten Behörde mit, daß er in der Zeit vom 1. Juli 1990 bis Februar 1992 (gemeint wohl: 1991) als Redakteur der Kleinen Zeitung deren Leiter des Regionalbüros Judenburg gewesen sei. In der Zeit von März 1991 bis zur Gewerbeanmeldung im September 1991 habe er seine Tätigkeit als PR-Berater vorbereitet. In diesem Zeitraum sei er im Sinne einer gewerblichen Tätigkeit nicht aktiv gewesen. Die Geschäftskontakte hätten mit September 1991 begonnen. Er sei seit November 1991 in St. Blasen, Thajagraben 49, wohnhaft. Sein Büro habe er dort mit Ende November 1991 bezogen. Zu diesem Zeitpunkt seien auch Fax- und Telefonanschluß installiert worden. Als Büroausstattung würden vorhandene Regale aus privatem Bestand dienen, der Schreibtisch stamme aus der Studienzeit des Beschwerdeführers in Wien. Er habe für seine PR-Dienstleistungen "bis zum heutigen Tage" keine Werbung betrieben. Die ersten Umsatzgeschäfte seien nach seiner Gewerbeanmeldung im Herbst 1991 getätigt worden.

Nach einer weiteren Anfrage an das Finanzamt Judenburg, ob "der Gewinnermittlungszeitraum 1991 das ganze Jahr 1991 oder nur Teile davon erfaßt" habe (welche Frage vom Finanzamt mit Schreiben vom 15. Juli 1996 bejaht wurde) und nach Abgabe einer Einverständniserklärung des Beschwerdeführers zur Auskunftserteilung durch das zuständige Finanzamt, teilte das Finanzamt Judenburg aufgrund einer weiteren Anfrage der belangten Behörde dieser folgendes mit:

"Der Abgabepflichtige (Beschwerdeführer) war laut Betriebsanmeldebogen vom 1.1.1990 an der P & W Public Relations GesbR mit Sitz in ... Wien ... zu 50 % beteiligt. Mit Schreiben vom 13.8.1990 an das zuständige Finanzamt in Wien wurde mitgeteilt, daß dieses Unternehmen in ein Einzelunternehmen umgewandelt wurde. Die Standortverlegung in den ho. Finanzamtsbereich erfolgte mit 1.7.1990. Bei der am 25.10.1990 vom ho. Erhebungsdienst durchgeführten Nachschau bei Betriebsgründung wurde als Beginn der Tätigkeit (Einzelunternehmen) ebenfalls der 1.7.1990 festgestellt."

Über Vorhalt durch die belangte Behörde nahm der Beschwerdeführer dazu wie folgt Stellung:

"Die Auflistung von Tatsachen, die sie diesem Schreiben beifügen, deckt sich nach meinem Ermessen nicht mit den Tatsachen. So verweise ich auf ein Schreiben vom 25. Februar 1994, das offensichtlich in ihrer Beurteilung unberücksichtigt blieb. Es fehlt auch in der Auflistung der Korrespondenz. ... Ich ersuche Sie, diese Einwände im Hinblick auf die angekündigte abermalige Entscheidung über die Berufung zu berücksichtigen."

Daraufhin erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit dem der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Arbeitsamtes Judenburg vom 25. August 1992 neuerlich keine Folge gegeben wurde. Nach einer Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und dem Vorbringen des Beschwerdeführers traf die belangte Behörde u.a. die Feststellung, daß aus der zuvor genannten Bestätigung des Finanzamtes vom 23. April 1997 ein tatsächlicher Beginn der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers noch vor dem Jahr 1991 zu folgern sei. Auch aus einem "Arbeitsnachweis" (gemeint ist ein Werbeprospekt des Beschwerdeführers), den dieser im Juni 1996 an das Arbeitmarktservice übermittelt habe, ergebe sich, daß sein Unternehmen seit mittlerweile fünf Jahren, also nicht erst seit September 1991, sondern zumindest seit Mitte 1991 existiere. Auf die Berechtigung zur Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit und damit auf das Datum der Gewerbeanmeldung komme es nicht an. Es sei daher insgesamt von einem Beginn der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers "vor April 1991" auszugehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Verfahren ist unstrittig, daß der Beschwerdeführer - wäre er im strittigen Zeitraum vom 1. März bis 22. August 1991 selbständig erwerbstätig gewesen - aufgrund der im Jahr 1991 erzielten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 2 lit. b AlVG nicht arbeitslos gewesen und daher die Rückforderung des bezogenen Arbeitslosengeldes im genannten Ausmaß zu Recht erfolgt wäre.

Die danach maßgebende Feststellung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei bereits "jedenfalls vor April 1991" selbständig erwerbstätig gewesen, bekämpft der Beschwerdeführer unter Hinweis auf sein Schreiben vom 25. Februar 1994, in dem er "nachvollziehbar mitgeteilt" habe, daß er sich in der Zeit von März 1991 bis zur Gewerbeanmeldung im September 1991 auf seine Tätigkeit bloß vorbereitet habe, in diesem Zeitraum im Sinne einer gewerblichen Tätigkeit nicht aktiv gewesen sei und die ersten Geschäftskontakte mit September 1991 begonnen hätten. Diese Darstellung entspreche den "vom Verwaltungsgerichtshof selbst angesprochenen Fragen", sodaß die nunmehrige Begründung der angefochtenen Entscheidung umso unverständlicher erscheine. Darin stütze sich die belangte Behörde auf Vermutungen und gehe von einer angeblichen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Jahre 1991 aus. Die Behörde übersehe dabei, daß der Beschwerdeführer seine einzelunternehmerische Tätigkeit im Dezember 1990 eingestellt habe und bis Februar 1991 ausschließlich als Redakteur bei der Kleinen Zeitung beschäftigt gewesen sei. Es liege offensichtlich eine Scheinbegründung vor, aus der eine Erwerbstätigkeit im Zeitraum Februar 1991 bis September 1991 nicht abgeleitet werden könne.

Damit bekämpft der Beschwerdeführer im wesentlichen die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet der in § 45 Abs. 2 AVG zum Ausdruck kommende Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht, daß der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Diese Bestimmung hat nur zur Folge, daß - sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist - die Würdigung der Beweise keinen anderen, insbesondere auch nicht gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber keineswegs eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Der Verwaltungsgerichtshof ist an den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt insoweit nicht gebunden, als dieser in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde, einer Ergänzung bedarf oder bei seiner Ermittlung Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Schließlich unterliegt die Beweiswürdigung der Behörde auch der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes in der Richtung, ob alle zum Beweis oder zur Widerlegung strittiger Tatsachen nach der Aktenlage objektiv geeigneten Umstände berücksichtigt wurden und die Behörde bei der Würdigung dieser Umstände (bzw. bei Gewinnung ihrer Schlußfolgerungen) deren Gewicht (im Verhältnis untereinander) nicht verkannt hat. Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes für die Beurteilung der Frage, ob Umstände in diesem Sinne objektiv geeignet (und daher zu berücksichtigen) sind und ob ihr Gewicht (an sich oder im Verhältnis zu anderen Sachverhaltselementen) verkannt wurde, sind die Gesetze der Logik und des allgemeinen menschlichen Erfahrungsgutes (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 1992, Zl. 92/08/0071, vom 12. Dezember 1995, Zl. 95/08/0082, und vom 20. Februar 1996, Zl. 95/08/0222).

Die von der belangten Behörde hinsichtlich des Beginns der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen und die dabei angestellten Erwägungen halten vor diesem rechtlichen Hintergrund einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle aus dem Blickwinkel des Beschwerdevorbringens aus folgenden Gründen stand:

Das zuständige Finanzamt hat der belangten Behörde berichtet, daß der Beschwerdeführer bereits seit 1. Jänner 1990 selbständig erwerbstätig gewesen sei, und zwar zunächst aufgrund einer 50 %igen Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nach Mitteilung vom 13. August 1990 in ein Einzelunternehmen umgewandelt worden sei. Die Standortverlegung sei mit 1. Juli 1990 erfolgt und bei einer Nachschau des Erhebungsdienstes vom 25. Oktober 1990 sei dieser Tag als Beginn der Tätigkeit ebenfalls festgestellt worden.

Dem hat der Beschwerdeführer auch dadurch nicht substantiiert widersprochen, daß er im Rahmen der Gewährung des Parteiengehörs auf sein Vorbringen vom 25. Februar 1994 verwiesen hat. Er vermochte damit nämlich den Widerspruch zwischen seinem Vorbringen, das vorwiegend am Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung orientiert gewesen ist und die übrigen Umstände gar nicht berührt hat, und den Auskünften des zuständigen Finanzamtes nicht aufzuklären. Wie der Verwaltungsgerichtshof im aufhebenden Erkenntnis im ersten Rechtsgang ausdrücklich ausgeführt hat, wäre es beim Beschwerdeführer gelegen, der belangten Behörde all jene Umstände darzulegen, aus denen sich ein tatsächlich späterer Beginn der Aufnahme seiner selbständigen Erwerbstätigkeit ergibt. Der bloße Hinweis auf frühere, gegenteilige Behauptungen vermochte die detaillierte und offenkundig auf tatsächliche Vorgänge und Erhebungen gestützte Auskunft des Finanzamtes nicht zu entkräften. Es wäre vielmehr Sache des Beschwerdeführers gewesen, unter jeweiliger Bezugnahme auf die Ausführungen des Finanzamtes im einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der darin mitgeteilte Sachverhalt unzutreffend und welcher Sachverhalt aus seiner Sicht zutreffend sei. Dies hat der Beschwerdeführer jedoch nicht getan.

Wenn er in seiner Beschwerde erstmals vorbringt, er habe die vom Finanzamt erwähnte selbständige Erwerbstätigkeit bereits im Dezember 1990 wieder eingestellt, so verstößt dieses Vorbringen gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG).

Es ist daher im Ergebnis nicht unschlüssig, wenn die belangte Behörde, gestützt auf die Mitteilungen des Finanzamtes, davon ausgegangen ist, daß der Beschwerdeführer schon seit Juli 1990 (und daher auch im gesamten Streitzeitraum von März bis August 1991) selbständig erwerbstätig gewesen ist.

Da sich somit die Feststellungen der belangten Behörde auch unter dem Gesichtspunkt des Beschwerdevorbringens als unbedenklich erweisen, hat die belangte Behörde - von diesen Feststellungen ausgehend - die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum zu Recht verneint; der Widerruf des Arbeitslosengeldes erfolgte daher zu Recht. Da der Beschwerdeführer im übrigen das Vorliegen der Gründe für die Rückforderung des Arbeitslosengeldes nicht in Zweifel zieht, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997080451.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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