TE Lvwg Erkenntnis 2020/9/14 LVwG-2020/33/1508-3

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Veröffentlicht am 14.09.2020
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Entscheidungsdatum

14.09.2020

Index

90/02 Führerscheingesetz
90/01 Straßenverkehrsrecht

Norm

FSG 1997 §37 Abs1 iVm §1 Abs3
StVO 1960 §97 Abs5

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.06.2020, Zl ***, betreffend eine Übertretungen nach dem FSG und der StVO, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses in der Höhe von Euro 160,00 und zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses in der Höhe von Euro 30,00, insgesamt also Euro 190,00 zu leisten.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„Tatzeit:  05.12.2019, 16.23 Uhr

Tatort:  Gemeinde X, Adresse 2, Adresse 3, Fahrtrichtung Tal einwärts

Fahrzeug:  PKW ***

1.) Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren, da Ihnen diese mit Bescheid entzogen wurde.

2.) Sie haben dem von einem Straßenaufsichtsorgan mittels erhobenen Armes deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten nicht Folge geleistet, weil die Fahrt ununterbrochen fortgesetzt wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

1.) § 37 Abs. 1 FSG i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG

2.) § 97 Abs. 5 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von:

Freiheitsstrafe von:

Gemäß:

800,00

150,00

8 Tagen

36 Stunden

----

----

§ 37 Abs. 4 FSG

§ 99 Abs. 3 lit a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu bezahlen:

?    € 95,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.

?    € 0,00 als Ersatz der Barauslagen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 1.045,00“

Dagegen hat Herr AA fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, wie folgt:

Sehrt geehrte Damen und Herren der BH-Y!

Sehr geehrter Herr BB!

Fristgerecht erhebe ich Einspruch, Beschwerde und alle sonst hier möglichen Rechtsmittel gegen das Straferkenntnis mit der Geschäftszahl *** vom 19.06.2020, welches mir am 24.06.2020 zustellt wurde.

Ich habe weder das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, noch habe ich einem Strafenaufsichtsorgan angeblich mittels erhobenen Armes deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten nicht Folge geleistet, da ich auch nicht der damals von ihnen behauptete Fahrer war und gewesen sein kann.

In mehrmaligen Festeilungen seitens meiner Mutter und mir, haben wir bereits mehrfach ausführlichst dargelegt, warum ich nicht der Fahrer des PKW *** gewesen sein kann.

Auch mit einer möglichen Zeugenbefragung seitens meiner genannten Zeugen vermochte die Behörde nicht zu überzeugen, sie wurden nie befragt bzw wurde nie eine Stellungnahme von diesen eingefordert. Sowohl die Ausführungen, dass es sich um das Firmenauto meiner Eltern handelt und ich keinen Zugang zu diesem Auto haben konnte, hat die Behörde nie hinterfragt. Ich verweise deshalb hiermit nochmals auf meine bisherigen Antwortschreiben, die ich alle fristgerecht eingebracht habe. Somit kann die Finalisierung dieser Causa niemals, wie geschildert, überhaupt stattgefunden haben, auch da Sie mein letztes Schreiben somit nun auch endlich in ihrer Beweisaufnahme aufzunehmen haben werden. Es wurde immer alles fristgerecht beantwortet und die notwendigen Rechtsmittel dagegen erhoben. Leider komme ich selbst daher zu keiner positiven Betrachtungsweise seitens der hier eingeschrittenen Behörde und vor allem was Herrn BB noch zusätzlich als von uns befangene Person angeht. Aber damit auch nicht zu einer positiven Betrachtung bezüglich einer ordentlichen und vor allem objektiven Beweisaufnahme beider Seiten.

Ich stelle daher den Antrag:

Die Behörde möge das Straferkenntnis aufheben und damit für nichtig erklären, mir meinen ordendlichen Führerschein endlich zukommen lassen und damit einer objektiven und seriösen Beweisaufnahme endlich Rechnung tragen.

Hochachtungsvoll AA“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu
Zl ***, insbesondere in die Anzeige der Polizeiinspektion W vom 10.12.2019, Zl ***, Einsichtnahme in das Verwaltungsvorstrafenregister sowie in das Straferkenntnis vom 19.06.2020.

Weiters fand am 08.09.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme der Meldungsleger Inspektor CC und Inspektor DD. Der Beschwerdeführer ist trotz ausgewiesener Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

II.      Sachverhalt:

Die Meldungsleger Inspektor CC und Inspektor DD von der Polizeiinspektion W haben am 05.12.2019 Verkehrsdienst im Ortsgebiet von X versehen. Der Fahrer des adjustierten Streifenwagens war Inspektor CC. Gegen 16.23 Uhr haben die beiden Meldungsleger wahrgenommen, wie eine Person aus der Volksbank in X herausgegangen und über die Treppe hinuntergegangen ist. Anschließend ist diese Person zu einem PKW, einem weißen Audi, gegangen. Beide Meldungsleger haben den Beschwerdeführer AA erkannt. Da die beiden Meldungsleger von früheren Amtshandlungen her wussten, dass bei Herrn AA eine aufrechte Entziehung der Lenkberechtigung besteht, hat Inspektor CC den Streifenwagen schräg vor den weißen Audi hingestellt. Inspektor DD hat durch das offene Seitenfenster den Beschwerdeführer gedeutet, dass dieser stehen bleiben soll. Sie hat den ganzen Arm hinausgestreckt und deutliche Zeichen gegeben, dass der Beschwerdeführer stehenbleiben soll. Dieser hat jedoch nicht reagiert und ist rückwärts auf die Dorfstraße/Gemeindestraße hinausgefahren. Inspektor DD hat im Rückspiegel erkannt, dass der Beschwerdeführer das Handzeichen gesehen hat, dieser jedoch das Rückwärtsfahren fortgesetzt hat und mit relativ hoher Geschwindigkeit Richtung taleinwärts losgefahren ist. Die beiden Meldungsleger haben die Verfolgung aufgenommen, konnten jedoch aufgrund des Verkehrsaufkommens nicht ganz auf das Fahrzeug, das vom Beschwerdeführer gelenkt wurde, aufschließen. Sie konnten noch feststellen, dass dieser auf die Adresse 3 Richtung W abgebogen ist. Im Gemeindegebiet von V haben die beiden Meldungsleger den weißen Audi aus den Augen verloren. Eine Bestreifung des Ortsgebietes von V und der Umgebung des Wohnortes des Beschwerdeführers verlief ergebnislos. Deshalb wurde die Bestreifung eingestellt und Anzeige erstattet.

III.     Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen betreffend Tatzeitpunkt, Tatort und Fahrzeug ergeben sich insbesondere aufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion W vom 10.12.2019,
Zl ***.

Die Feststellungen, dass es sich bei der Person, die die Volksbank in X verlassen hat und in einen weißen Audi eingestiegen ist, um den Beschwerdeführer AA gehandelt hat, ergeben sich einerseits ebenfalls aus der Anzeige der Polizeiinspektion W vom 10.12.2019 sowie den glaubwürdigen, übereinstimmenden und widerspruchsfreien Aussagen der als Zeugen einvernommenen Meldungslegern anlässlich ihrer Einvernahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 08.09.2020. Beide Zeugen haben übereinstimmend und glaubwürdig ausgesagt, dass es sich bei der betreffenden Person um den Beschwerdeführer AA gehandelt hat. Beide Meldungsleger kennen den Beschwerdeführer aus früheren Amtshandlungen und wissen beide Zeugen, dass beim Beschwerdeführer AA eine aufrechte Entziehung der Lenkberechtigung besteht. Aus diesem Grund wurde auch versucht, den Beschwerdeführer anzuhalten. Aus den glaubwürdigen und überzeugenden Aussagen die beiden Meldungsleger ergibt sich auch, dass eine Verwechslung mit einer anderen Person ausgeschlossen werden kann.

Die getroffenen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer AA das deutlich sichtbare Zeichen der Frau Inspektor DD zum Anhalten missachtet hat, ergibt sich ebenfalls aus der Anzeige der Polizeiinspektion W vom 10.12.2019 sowie den glaubwürdigen und übereinstimmenden und vor allem widerspruchsfreien Aussagen der beiden als Zeugen einvernommenen Meldungsleger im Rahmen ihrer Einvernahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 08.09.2020. Dass der Beschwerdeführer das Anhaltezeichen auch deutlich erkennen hat können, ergibt sich zudem aus der glaubwürdigen Aussage der als Zeugin vernommenen Inspektor DD. Diese hat im Rahmen ihrer Einvernahme angegeben, dass sie den ganzen Arm durch das Seitenfenster hinausgestreckt und deutliche Zeichen zum Anhalten gegeben hat. Außerdem hat sie im Rückspiegel erkannt, dass der Beschwerdeführer dieses Anhaltezeichen erkennen konnte, aber trotzdem seine Fahrt fortgesetzt hat.

Als Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere der glaubwürdigen, widerspruchsfreien und übereinstimmenden Aussagen der beiden Meldungsleger Inspektor CC und Inspektor DD steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass der Beschwerdeführer die ihm mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.06.2020 vorgeworfenen Übertretungen des Führerscheingesetzes und der Straßenverkehrsordnung begangen hat.

IV.      Rechtsgrundlagen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes lauten wie folgt:

㤠1.

[…]

(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. Das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein (§ 32a) zulässig. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die Klassen C(C1) oder D(D1) zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse BE einen Feuerwehrführerschein (§ 32a) besitzt. Feuerwehrfahrzeuge sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge gesetzlich anerkannter Rettungsorganisationen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn der Lenker

1.   nicht mehr in der Probezeit ist,

2.   eine interne theoretische und praktische Ausbildung sowie eine interne theoretische und praktische Fahrprüfung erfolgreich abgelegt hat und

3.   im Besitz einer Bestätigung des Landesfeuerwehrkommandanten oder der Rettungsorganisation ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.

In diesem Fall darf jedenfalls ein leichter Anhänger gezogen werden. Ein anderer als leichter Anhänger darf gezogen werden, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 5500 kg nicht übersteigt. Besitzt der Inhaber der Bestätigung nach Z 3 auch die Klasse BE, darf mit einem Zugfahrzeug mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 500 kg ein Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg gezogen werden. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn dies in der besonderen Art und Aufgabenstellung der zu lenkenden Fahrzeuge begründet ist und wenn der Lenker zusätzlich im Besitz einer Bestätigung des Bundesministeriums für Inneres ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.

[…]

Strafausmaß

§ 37.

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

[…]

(4) Eine Mindeststrafe von 726 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl

1.   die Lenkberechtigung entzogen wurde oder

2.   gemäß § 30 Abs. 1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.

[…]“

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung lauten wie folgt:

㤠97.

Organe der Straßenaufsicht

[…]

(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten. Bei solchen Amtshandlungen sind die Organe der Straßenaufsicht auch berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (zB sogenannte Geschwindigkeitstrichter) anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Art, Zeit und Dauer der angeordneten Verkehrsbeschränkungen sind in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.

[…]

§ 99.

Strafbestimmungen.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a)   wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,

[…]“

V.       Rechtliche Erwägungen:

Aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.

Was die subjektive Tatseite betrifft so ist anzuführen, dass zur Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung fahrlässiges Verhalten (§ 5 Abs 1 VStG) ausreicht. Der Beschuldigte hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Dabei hat der Beschwerdeführer im Sinne des § 5 VStG initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, sei es durch geeignete Tatsachenvorbringen, durch Beibringung von Beweismitteln oder durch Stellung konkreter Beweisanträge.

Das Landesverwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Zu dieser Verhandlung ist der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Bei dieser Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch die Einvernahme der beiden Meldungsleger Inspektor CC und Inspektor DD. Als Ergebnisse dieser Beweisaufnahme ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht hat. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer zumindest Fahrlässigkeit anzulasten.

VI.      Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist nicht unerheblich. Durch die übertretene Norm des Führerscheingesetzes soll sichergestellt werden, dass nur solche Personen am Verkehrsgeschehen teilnehmen, die im Besitze einer gültigen und aufrechten Lenkberechtigung sind. Der Beschwerdeführer hat bereits im Jahre 2016 und im Jahre 2019 eine Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO begangen und wurde ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.08.2019 die Lenkberechtigung für die Klassen A, M und B für einen Zeitraum von sechs Monaten entzogen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen A, M und B für den Zeitraum von drei Monaten gerechnet ab dem Ablauf der Entzugsdauer des Bescheides vom 13.08.2019 entzogen. Damit war er zum Tatzeitpunkt am 05.12.2019 nicht im Besitze einer gültigen und aufrechten Lenkberechtigung, da ihm diese entzogen worden ist.

Auch die von einem Straßenaufsichtsorgan deutlich sichtbar abgegebenen Zeichen zum Anhalten dienen der Verkehrssicherheit und hat der Beschwerdeführer durch Missachtung dieses Anhaltezeichens dem Schutzzweck der übertretenen Norm zuwidergehandelt.

Hinsichtlich des Verschuldens war – wie bereits erwähnt – von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war nichts zu werten, erschwerend waren die zahlreichen und teils auch einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen zu werten. Bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer, obwohl dazu im Laufe des Verfahren Gelegenheit bestanden hätte, keine Angaben gemacht. Es war daher mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. In Anbetracht des normierten Strafrahmens nach § 37 Abs 4 Z 1 FSG, nämlich eine Mindeststrafe von Euro 726,00 und nach § 99 Abs 3 lit a StVO von bis zu Euro 726,00 sowie unter Berücksichtigung obgenannter Strafzumessungsgründe ergibt sich auch unter Zugrundelegung von lediglich fahrlässigem Verhalten, dass sich die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen um solche handelt, die im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt sind und diese durchaus schuld- und tatangemessen sind und bei den angenommenen wirtschaftlichen Verhältnissen keinesfalls überhöht sind. Außerdem war deren Verhängung aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Beschwerdeführer künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten. Aber auch aus generalpräventiven Gründen war deren Verhängung notwendig, um auch anderen Verkehrsteilnehmern das besondere Gewicht der übertretenen Verhaltensnormen aufzuzeigen.

VII.     Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Visinteiner

(Richter)

Schlagworte

Verkehrsrecht;
Kraftfahrtrecht;
Lenkberechtigung;
Lenken eines Kfz obwohl die Lenkberechtigung entzogen war;
Abweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.33.1508.3

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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