TE Bvwg Beschluss 2020/6/29 W270 2226565-2

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Veröffentlicht am 29.06.2020
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Entscheidungsdatum

29.06.2020

Norm

Apothekengesetz §10
AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W270 2226565-2/

7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. GRASSL über

die Beschwerde

der XXXX , vertreten durch die Thurner Wittwer Pfefferkorn & Partner Rechtsanwälte GmbH, Messestraße 11, 6850 Dornbirn, gegen den Bescheid

der

Österreichische Apothekerkammer vom 12.11.2019, Zl. XXXX ,

betreffend Verlegung der Betriebsstätte einer öffentlichen Apotheke:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Feststellungen

1. Mit dem angefochtene Bescheid genehmigte die belangte Behörde die Verlegung der Betriebsstätte einer bestehenden öffentlichen Apotheke.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, welche die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 09.03.2020, eingelangt am 10.03.2020, vorlegte.

3. Mit Schriftsatz vom 05.06.2020 teilte die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Beschwerde zurückgezogen werde.

II. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der Verfahrensakten.

III. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens

Wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird – am diesbezüglichen Parteiwillen bestand nicht der geringste Anlass zu zweifeln –, ist das Beschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen (etwa VwGH 30.01.2020, Ra 2019/11/009, Rz. 19).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Apothekenkonzession Beschwerdezurückziehung Betriebsstandort Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W270.2226565.2.00

Im RIS seit

14.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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