TE Vfgh Erkenntnis 2020/9/21 E1663/2020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.09.2020
beobachten
merken

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen von Afghanistan; widersprüchliche Begründung zum Aufenthalt außerhalb des Herkunftsstaates

Spruch

I. 1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen den Ausspruch, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist, und gegen die Festsetzung einer Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Er stellte am 9. Juni 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 28. Februar 2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abwies. Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und setzte eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

2. Auf Grund einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung vom 5. Oktober 2018 nach dem Suchtmittelgesetz hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 13. November 2018 den Bescheid vom 28. Februar 2018 – mit Ausnahme der Spruchpunkte betreffend die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten sowie die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels – auf und erließ (erneut) eine Rückkehrentscheidung, stellte (wiederum) fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, sprach weiters aus, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe, erließ gegen diesen ein mit fünf Jahren befristetes Einreiseverbot und sprach aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht Folge und behob diesen ersatzlos. Die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhobene außerordentliche Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. Juni 2019, Ra 2019/21/0153, als unbegründet ab.

3. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen den Bescheid vom 28. Februar 2018 erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab.

Das Bundesverwaltungsgericht führt hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen habe können, insbesondere liege keine asylrelevante Konversion vor.

Auch würden die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht vorliegen. Dazu stellt das Bundesverwaltungsgericht zunächst fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sei und der Volksgruppe der Tadschiken angehöre. Sein Geburtsort sei Parachinar, Pakistan; die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers sei Logar, Afghanistan. Der Beschwerdeführer sei gesund, arbeitswillig und erwerbsfähig sowie alleinstehend. Es könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan auf Grund der Tatsache, dass sich dieser zuletzt in Europa und zuvor in Pakistan aufgehalten habe, psychische oder physische Gewalt drohe. Die Provinz Logar sei zwar eine relativ instabile Provinz, sodass diese als Ort für eine Wiederansiedelung ausscheide. Dem Beschwerdeführer sei allerdings eine innerstaatliche Fluchtalternative in die Städte Herat oder Mazar-e Sharif zumutbar.

Im Rahmen der Beweiswürdigung führt das Bundesverwaltungsgericht unter der Überschrift "Zu den Gründen, aus welchen dem BF die Rückkehr die innerstaatliche Fluchtalternative Herat und/oder in die innerstaatliche Fluchtalternative Mazar-e Sharif in der Provinz Balkh zumutbar ist:" sodann weiter aus (ohne Hervorhebungen im Original):

"[…] Dem aktuellen Länderbericht ist zu entnehmen, dass bei Rückkehrern, welche lange Zeit im Ausland gelebt oder zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen haben, es wahrscheinlich ist, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist, sodass die Reintegration stark erschwert ist. Zu dem Verwandte in Afghanistan in Abrede stellenden BF kann vor dem Hintergrund des Inhalts des aktuellen Länderberichts nicht ausgeschlossen werden, dass der BF nicht noch über ihm und seinen Vorfahren wohlgesonnene Verwandtschaft in Afghanistan und somit über ein familiäres Netzwerk verfügt, welches dem BF bei Rückkehr nach Afghanistan Hilfe und Unterkunft angedeihen lassen kann.

In Bezug auf die innerstaatlichen Fluchtalternativen Herat und Mazar-e Sharif ist zu sagen, dass es selbst nicht schaden würde, wenn der BF noch nie zuvor dort gewesen wäre. Der BF ist bei Rückkehr nach Afghanistan als ein junger, gesunder und daher nicht lebensbedrohlich erkrankter, arbeitsfähiger Mann ohne Sorgepflichten und ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf anzusehen.

Daher kann er nach Auffassung von UNHCR auch ohne externe Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in Afghanistan in urbanen und semiurbanen Umgebungen, welche die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen […], leben.

Daher wird er durch das Zurückgreifen auf seine in Pakistan erlangte Erfahrung als Inhaber eines Gemüseladens, als Gemüseverkäufer und als Mitarbeiter einer Bäckerei in Zusammenschau mit seiner in Österreich in Basisbildungskursen erlangte Bildung das wirtschaftliche Überleben unter würdigen Bedingungen sichern können.

Für den Fall, dass er bei der Wiederansiedelung keine Unterstützung durch allenfalls in Afghanistan ansässige und von ihm nicht genannte ihm wohlgesonnene Familienangehörige erlangt, ist zu sagen, dass der BF allenfalls auf die Unterstützung der Mitglieder der Volksgruppe zurückgreifen wird können. […]

Unter Hinweis auf den EASO-Bericht 'Country Guidance Afghanistan' aus Juni 2019 ist zu sagen, dass in diesem EASO-Bericht zur innerstaatlichen Fluchtalternative dargetane Befürchtungen auf den BF nicht zutreffen: er ist bloß in Pakistan zur Welt gekommen ohne dort je gelebt zu haben und verbrachte sein gesamtes Leben bis zur Ausreise in Afghanistan. Aufgrund des zuvor zu seinen Fähigkeiten und zu seiner bisherigen Erfahrung im Arbeitsleben Dargetanem ist davon auszugehen, dass er nach Rückkehr in den Herkunftsstaat auch den Lebensunterhalt selbst wird bestreiten können. […]

Es wird von der erkennenden Richterin keineswegs verkannt, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse – wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung – häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist und dass Personen, welche sich ohne jegliche familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte, Fachausbildung oder finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten durch Dritte in den beiden genannten Städten ansiedeln, mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert sein werden. Der BF ist der in Afghanistan verbreiteten Sprache Dari mächtig und wird mit seiner im Pakistan erworbenen Arbeitserfahrung gepaart mit der in Österreich im Ehrenamt erworbenen Arbeitserfahrung sich in Afghanistan um eine Erwerbstätigkeit bewerben können, um damit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten."

Mit Verweis auf den festgestellten Sachverhalt erkennt das Bundesverwaltungsgericht schließlich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht vorliegen würden:

" […] Die Herkunftsregion des BF ist Herat. Dieser Ort kann als Zielort einer allfälligen Rückverbringung herangezogen werden, da Herat – wie auch Mazar-e Sharif – als innerstaatliche Fluchtalternative geltende Orte sind. […]

Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Zu den Unterstützungsmöglichkeiten der beiden BF wurde bereits oben ausgeführt. […]"

4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet sowie die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber Abstand genommen.

II. Erwägungen

A. Die – zulässige – Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen den Ausspruch, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist, und gegen die Festsetzung einer zweiwöchigen Frist für die freiwillige Ausreise richtet, begründet:

1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

2. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht bei der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterlaufen:

2.1. Das Bundesverwaltungsgericht verweist im Rahmen seiner Feststellungen (unter anderem) auszugsweise auf den "Länderbericht der Staatendokumentation vom 13.11.2019 idgF", auf die "UNHCR-Richtlinien zur Beurteilung des internen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Afghanistan vom 30.8.2018" und auf die EASO-Berichte "Country Guidance Afghanistan" vom Juni 2018 und 2019.

Aus der EASO Country-Guidance vom Juni 2019 geht hervor, dass für jene Gruppe von Rückkehrern nach Afghanistan, die entweder außerhalb Afghanistans geboren wurden oder lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben, eine innerstaatliche Fluchtalternative dann nicht in Betracht komme, wenn am Zielort der aufenthaltsbeendenden Maßnahme kein Unterstützungsnetzwerk für die konkrete Person vorhanden sei, das sie bei der Befriedigung grundlegender existenzieller Bedürfnisse unterstützen könnte, und dass es einer Beurteilung im Einzelfall und der Heranziehung der folgenden Kriterien bedürfe: Unterstützungsnetzwerk, Ortskenntnis der betroffenen Person bzw Verbindungen zu Afghanistan sowie sozialer- und wirtschaftlicher Hintergrund (insbesondere Bildungs- und Berufserfahrung einschließlich Selbsterhaltungsfähigkeit außerhalb Afghanistans).

2.2. Dass das Bundesverwaltungsgericht zum einen die Zumutbarkeit einer Rückkehr damit begründet, dass der Beschwerdeführer "durch das Zurückgreifen auf seine in Pakistan erlangte Erfahrung als Inhaber eines Gemüseladens, als Gemüseverkäufer und als Mitarbeiter einer Bäckerei" sein wirtschaftliches Überleben sichern könne, und zum anderen das Vorliegen spezieller Anforderungen an Rückkehrer nach Afghanistan, die dort nie oder dort nur für kurze Zeit gelebt haben, im Hinblick auf die EASO Country-Guidance Afghanistan deswegen verneint, weil der Beschwerdeführer "bloß in Pakistan zur Welt gekommen [ist] ohne dort je gelebt zu haben" und er sein gesamtes Leben bis zur Ausreise in Afghanistan verbracht habe, ist nicht nachvollziehbar.

2.3. Indem es das Bundesverwaltungsgericht unterlassen hat, sich widerspruchsfrei mit den für die Beurteilung der Rückkehrsituation maßgeblichen persönlichen Umständen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und allfällige Widersprüche aufzuklären, hat es das Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan und – daran anknüpfend – die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, den Ausspruch, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist, und die Festsetzung einer zweiwöchigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, mit Willkür belastet.

B. Im Übrigen (also soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet) wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.

III. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit seine Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen den Ausspruch, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist, und gegen die Festsetzung einer zweiwöchigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis ist daher in diesem Umfang aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

2. Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen und diese gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten (zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E1663.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten