RS Vfgh 2020/9/30 G144/2020 ua

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Veröffentlicht am 30.09.2020
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz
32/05 Verbrauchsteuern

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
UStG 1994 §2, §6, §10
MineralölsteuerG 1995 §4, §5, §12, §15, §22, §52, §54, §64c, §64i, §64r
LuftfahrtbegünstigungsV, BGBl II 185/2017
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Steuerbefreiungen für die Personenbeförderung mit Luftfahrzeugen im UStG 1994 und MineralölsteuerG sowie auf Aufhebung der Luftfahrtbegünstigungsverordnung ("Klimaklage"); kein Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller selbst bei Überwälzung der den Unternehmer treffenden Abgabenlast (zur Entrichtung der Umsatzsteuer für grenzüberschreitende Beförderungsleistungen mit der Bahn) auf die Verbraucher

Rechtssatz

Unzulässigkeit des Antrags von 8.063 Antragstellern auf Aufhebung des §10 Abs3 Z9 UStG 1994 sowie §4 Abs2 Z5, §5 Abs2 Z3 lita [gemeint wohl §5 Abs3a], §12 Abs1 Z1, §12 Abs2, §12 Abs4, §15 Abs3, §52 Abs2 Z4 litd, §54 Abs3, §64c Abs1 und 2, §64i Abs1 und 2 und §64r MineralölsteuerG 1995 mangels Vorbringen von Bedenken und Darlegung eines untrennbaren Zusammenhangs mit §6 Abs1 Z3 litd UStG 1994 bzw §4 Abs1 Z1 MineralölsteuerG 1995. Zurückweisung des mit Gesetzwidrigkeit infolge Wegfalls der verfassungswidrigen Gesetzesgrundlage begründeten Antrags auf Aufhebung der Luftfahrtbegünstigungsverordnung mangels Darlegung von Bedenken.

Zur Zulässigkeit der Anträge betreffend §6 Abs1 Z3 litd UStG 1994 und §4 Abs1 Z1 MineralölsteuerG 1995:

Die Verpflichtung zur Entrichtung der Umsatzsteuer für grenzüberschreitende Beförderungsleistungen mit der Bahn trifft den Unternehmer iSd §2 UStG 1994 bzw die Pflicht zur Entrichtung der Mineralölsteuer den Inhaber des Steuerlagers iSd §22 MineralölsteuerG 1995. Dabei hängt es von vielen Faktoren ab, inwieweit die den Steuerschuldner treffende Abgabenlast am Markt auf Verbraucher ökonomisch abwälzbar ist und auch tatsächlich vom Steuerschuldner abgewälzt wird. Hieraus ergibt sich, dass Verbraucher durch umsatzsteuerliche oder verbrauchsteuerliche gesetzliche Regelungen, die eine Steuerpflicht vorsehen, ungeachtet der Belastungskonzeption der Abgaben als Verbrauchsteuern, selbst dann nicht in ihren Rechten verletzt wären, wenn die Abgabenlast allenfalls auf die Verbraucher überwälzt würde.

Es ist den Antragstellern zwar einzuräumen, dass der VfGH nach Zweck und Inhalt von angefochtenen Regelungen auch nicht unmittelbar von einer Regelung adressierte Rechtspersonen als Normadressaten angesehen hat, wenn durch die Regelung nicht nur deren persönliche Situation berührt wird, sondern auch in die - insbesondere auch durch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte geprägte - Rechtssphäre eingegriffen wird. Ein solcher Eingriff liegt im vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht vor, da die Antragsteller nach ihren Angaben für grenzüberschreitende Personenbeförderungsdienstleistungen nicht die Leistungen von Luftfahrtunternehmen in Anspruch nehmen (wollen), sondern jene von Eisenbahnunternehmen. Damit sind die Antragsteller aber keinesfalls Adressaten der nur für den Flugverkehr und nicht auch den Bahnverkehr maßgebenden Vorschriften der §6 Abs1 Z3 litd UStG 1994 und §4 Abs1 Z1 MineralölsteuerG 1995.

Entscheidungstexte

  • G144/2020 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.09.2020 G144/2020 ua

Schlagworte

Umweltschutz, Umsatzsteuer, Mineralölsteuer, Geltungsbereich (persönlicher) eines Gesetzes, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:G144.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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