RS Vwgh 1981/3/9 3420/80

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Veröffentlicht am 09.03.1981
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Index

Unterricht
40/01 Verwaltungsverfahren
70/06 Schulunterricht

Norm

AVG §53 Abs1
SchUG 1974 §71 Abs4
SchUG 1974 §71 Abs6
  1. AVG § 53 heute
  2. AVG § 53 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. AVG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 53 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. AVG § 53 gültig von 01.02.1991 bis 25.03.2009

Rechtssatz

Die Beurteilung der Prüfungskommission, welche gem § 71 Abs 6 SchUG von der Schulbehörde ihrer Entscheidung über die Berufung zugrunde zu legen ist, ist als Gutachten anzusehen. Den Mitgliedern der Prüfungskommission kommt daher in Ansehung der Bestimmung des § 53 Abs 1 erster Satz AVG 1950 die Stellung eines Amtsachverständigen zu.Die Beurteilung der Prüfungskommission, welche gem Paragraph 71, Absatz 6, SchUG von der Schulbehörde ihrer Entscheidung über die Berufung zugrunde zu legen ist, ist als Gutachten anzusehen. Den Mitgliedern der Prüfungskommission kommt daher in Ansehung der Bestimmung des Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz AVG 1950 die Stellung eines Amtsachverständigen zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980003420.X03

Im RIS seit

14.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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