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UnterrichtNorm
AVG §53 Abs1Rechtssatz
Die Beurteilung der Prüfungskommission, welche gem § 71 Abs 6 SchUG von der Schulbehörde ihrer Entscheidung über die Berufung zugrunde zu legen ist, ist als Gutachten anzusehen. Den Mitgliedern der Prüfungskommission kommt daher in Ansehung der Bestimmung des § 53 Abs 1 erster Satz AVG 1950 die Stellung eines Amtsachverständigen zu.Die Beurteilung der Prüfungskommission, welche gem Paragraph 71, Absatz 6, SchUG von der Schulbehörde ihrer Entscheidung über die Berufung zugrunde zu legen ist, ist als Gutachten anzusehen. Den Mitgliedern der Prüfungskommission kommt daher in Ansehung der Bestimmung des Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz AVG 1950 die Stellung eines Amtsachverständigen zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980003420.X03Im RIS seit
14.10.2020Zuletzt aktualisiert am
14.10.2020