TE Vwgh Erkenntnis 1981/3/9 3420/80

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Veröffentlicht am 09.03.1981
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Index

Unterricht
40/01 Verwaltungsverfahren
70/06 Schulunterricht

Norm

AVG §53 Abs1
AVG §60
AVG §7 Abs1
SchUG LeistungsbeurteilungsV 1974 §11 Abs1
SchUG LeistungsbeurteilungsV 1974 §20
SchUG LeistungsbeurteilungsV 1974 §4 Abs2
SchUG LeistungsbeurteilungsV 1974 §4 Abs4
SchUG LeistungsbeurteilungsV 1974 §5 Abs1
SchUG LeistungsbeurteilungsV 1974 §5 Abs2
SchUG LeistungsbeurteilungsV 1974 §5 Abs4
SchUG 1974 §17 idF 1977/231
SchUG 1974 §18 Abs1
SchUG 1974 §19 Abs3
SchUG 1974 §25 Abs1
SchUG 1974 §71 Abs4
SchUG 1974 §71 Abs4 idF 1977/231
SchUG 1974 §71 Abs6

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Degischer, Dr. Hnatek und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberrat Mag. Dr. Paschinger, über die Beschwerde des CM, vertreten durch den Erziehungsberechtigten Dr. JM in W, dieser vertreten durch Dr. Erich Kadlec, Rechtsanwalt in Wien I, Annagasse 8, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 9. September 1980, Zl. 1054/12-4/80, betreffend eine Entscheidung, daß der Schüler die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Degischer, Dr. Hnatek und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberrat Mag. Dr. Paschinger, über die Beschwerde des CM, vertreten durch den Erziehungsberechtigten Dr. JM in W, dieser vertreten durch Dr. Erich Kadlec, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Annagasse 8, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 9. September 1980, Zl. 1054/12-4/80, betreffend eine Entscheidung, daß der Schüler die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.240,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der auch zur Zeit noch nicht eigenberechtigte Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 1979/80 die 8. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule. Mit Schreiben vom 22. März 1980 wurde der Erziehungsberechtigte des Beschwerdeführers gemäß § 19 Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 139/1974, in der Fassung BGBl. Nr. 231/1977 (in der Folge: SchUG), darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer im Jahreszeugnis des erwähnten Schuljahres auf Grund seiner bisherigen Leistungen unter anderem in den Pflichtgegenständen Englisch, Latein, Darstellende Geometrie und Chemie voraussichtlich mit „Nicht genügend“ zu beurteilen sein werde. Am 28. April 1980 entschied die Klassenkonferenz gemäß § 25 Abs. 1 SchUG, daß der Beschwerdeführer die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen habe, und begründete dies damit, daß das Jahreszeugnis des Beschwerdeführers nicht in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthalte, weil der Beschwerdeführer in den bereits erwähnten vier Pflichtgegenständen die Note „Nicht genügend“ erhalten habe. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Erziehungsberechtigten fristgerecht Berufung, die sich auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in den erwähnten vier Pflichtgegenständen stützte. Die Schulbehörde erster Instanz ließ den Beschwerdeführer zur Überprüfung der Beurteilung im Pflichtgegenstand Chemie zu einer kommissionellen Prüfung zu, deren Ergebnis mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde. Die Beurteilung in den anderen drei Pflichtgegenständen überprüfte die Schulbehörde erster Instanz auf Grund der eingeholten Stellungnahmen und der den Beurteilungen zugrunde liegenden schriftlichen Arbeiten (Englisch: 1. Schularbeit vom 31. Oktober 1979: „Nicht genügend“, 2. Schularbeit vom 12. Dezember 1979: „Nicht genügend“, mündliche Prüfung vom 26. Jänner 1980: „Nicht genügend“, 3. Schularbeit vom 5. März 1980: „Genügend“, mündliche Prüfung vom 12. April 1980: „Nicht genügend“, Mitarbeit: völlig passiv; Latein: 1. Schularbeit vom 23. Oktober 1979: „Nicht genügend“, 2. Schularbeit von 7. Dezember 1979: „Genügend“, mündliche Prüfung vom 18. Jänner 1980: „Nicht genügend“, mündliche Übersetzung von 19. Februar 1980: „Genügend“, 3. Schularbeit vom 7. März 1980: „Nicht genügend“, mündliche Prüfung vom 22. April 1980: „Nicht genügend“, keine Mitarbeit im Unterricht; Darstellende Geometrie: 1. Schularbeit vom 22. November 1979: „Befriedigend“, 2. Schularbeit vom 24. Jänner 1980: „Nicht genügend“, 3. Schularbeit vom 13. März 1980: „Nicht genügend“, mündliche Prüfung vom 17. April 1980: „Nicht genügend“, Mitarbeit: völlig passiv). Auf Grund dieser Überprüfungen gelangte die Schulbehörde erster Instanz zu dem Ergebnis, daß in jedem der erwähnten vier Pflichtgegenstände die Leistungen des Beschwerdeführers auf der ganzen Schulstufe mit „Nicht genügend“ zu beurteilen seien und wies deshalb mit ihrem Bescheid von 2. Juni 1980 die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 28. April 1980 ab. Der Beschwerdeführer bekämpfte durch seinen Erziehungsberechtigten diesen Bescheid fristgerecht mit Berufung. Diese Berufung wies der Bundesminister für Unterricht und Kunst (in der Folge: belangte Behörde) mit dem nun vor den Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid ab. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und Anführung des wesentlichen Inhaltes der Absätze 4 und 6 des § 71 SchUG begründete die belangte Behörde diesen Bescheid wie folgt:Der auch zur Zeit noch nicht eigenberechtigte Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 1979/80 die 8. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule. Mit Schreiben vom 22. März 1980 wurde der Erziehungsberechtigte des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 19, Absatz 4, Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1974,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1977, (in der Folge: SchUG), darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer im Jahreszeugnis des erwähnten Schuljahres auf Grund seiner bisherigen Leistungen unter anderem in den Pflichtgegenständen Englisch, Latein, Darstellende Geometrie und Chemie voraussichtlich mit „Nicht genügend“ zu beurteilen sein werde. Am 28. April 1980 entschied die Klassenkonferenz gemäß Paragraph 25, Absatz eins, SchUG, daß der Beschwerdeführer die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen habe, und begründete dies damit, daß das Jahreszeugnis des Beschwerdeführers nicht in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthalte, weil der Beschwerdeführer in den bereits erwähnten vier Pflichtgegenständen die Note „Nicht genügend“ erhalten habe. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Erziehungsberechtigten fristgerecht Berufung, die sich auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in den erwähnten vier Pflichtgegenständen stützte. Die Schulbehörde erster Instanz ließ den Beschwerdeführer zur Überprüfung der Beurteilung im Pflichtgegenstand Chemie zu einer kommissionellen Prüfung zu, deren Ergebnis mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde. Die Beurteilung in den anderen drei Pflichtgegenständen überprüfte die Schulbehörde erster Instanz auf Grund der eingeholten Stellungnahmen und der den Beurteilungen zugrunde liegenden schriftlichen Arbeiten (Englisch: 1. Schularbeit vom 31. Oktober 1979: „Nicht genügend“, 2. Schularbeit vom 12. Dezember 1979: „Nicht genügend“, mündliche Prüfung vom 26. Jänner 1980: „Nicht genügend“, 3. Schularbeit vom 5. März 1980: „Genügend“, mündliche Prüfung vom 12. April 1980: „Nicht genügend“, Mitarbeit: völlig passiv; Latein: 1. Schularbeit vom 23. Oktober 1979: „Nicht genügend“, 2. Schularbeit von 7. Dezember 1979: „Genügend“, mündliche Prüfung vom 18. Jänner 1980: „Nicht genügend“, mündliche Übersetzung von 19. Februar 1980: „Genügend“, 3. Schularbeit vom 7. März 1980: „Nicht genügend“, mündliche Prüfung vom 22. April 1980: „Nicht genügend“, keine Mitarbeit im Unterricht; Darstellende Geometrie: 1. Schularbeit vom 22. November 1979: „Befriedigend“, 2. Schularbeit vom 24. Jänner 1980: „Nicht genügend“, 3. Schularbeit vom 13. März 1980: „Nicht genügend“, mündliche Prüfung vom 17. April 1980: „Nicht genügend“, Mitarbeit: völlig passiv). Auf Grund dieser Überprüfungen gelangte die Schulbehörde erster Instanz zu dem Ergebnis, daß in jedem der erwähnten vier Pflichtgegenstände die Leistungen des Beschwerdeführers auf der ganzen Schulstufe mit „Nicht genügend“ zu beurteilen seien und wies deshalb mit ihrem Bescheid von 2. Juni 1980 die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 28. April 1980 ab. Der Beschwerdeführer bekämpfte durch seinen Erziehungsberechtigten diesen Bescheid fristgerecht mit Berufung. Diese Berufung wies der Bundesminister für Unterricht und Kunst (in der Folge: belangte Behörde) mit dem nun vor den Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid ab. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und Anführung des wesentlichen Inhaltes der Absätze 4 und 6 des Paragraph 71, SchUG begründete die belangte Behörde diesen Bescheid wie folgt:

„Aufgrund der vorgelegten und überprüften Unterlagen ergibt sich für die Beurteilung aus dem Pflichtgegenstand Englisch, daß auch die 4. Schularbeit mit ‚Genügend‘ richtig beurteilt ist. Die Fragestellung der mündlichen Prüfung vom 12. 4. 1980 entspricht in Inhalt und Schwierigkeitsgrad den Bestimmungen des Lehrplanes der vom Schüler besuchten Klasse sowie dem § 5 der Leistungsbeurteilungsverordnung.„Aufgrund der vorgelegten und überprüften Unterlagen ergibt sich für die Beurteilung aus dem Pflichtgegenstand Englisch, daß auch die 4. Schularbeit mit ‚Genügend‘ richtig beurteilt ist. Die Fragestellung der mündlichen Prüfung vom 12. 4. 1980 entspricht in Inhalt und Schwierigkeitsgrad den Bestimmungen des Lehrplanes der vom Schüler besuchten Klasse sowie dem Paragraph 5, der Leistungsbeurteilungsverordnung.

Gemäß § 20 der LBV (Leistungsbeurteilungsverordnung) sind den Beurteilungen der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand für eine ganze Schulstufe alle vom Schüler im betreffenden Unterricht erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Die Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe kann sich somit nicht auf eine einzige Schularbeit stützen, sondern hat sämtliche Formen der Leistungsfeststellung gemäß § 3 LBV einzubeziehen. Daher ist die Feststellung des Berufungswerbers, ‚da bei Aufbaugegenstanden dem zuletzt erreichten Leistungsstand besonderes Gewicht für die Jahresbeurteilung zuzumessen ist, hätte allein diese Note für einen positiven Jahresabschluß genügt‘, unrichtig.Gemäß Paragraph 20, der LBV (Leistungsbeurteilungsverordnung) sind den Beurteilungen der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand für eine ganze Schulstufe alle vom Schüler im betreffenden Unterricht erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Die Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe kann sich somit nicht auf eine einzige Schularbeit stützen, sondern hat sämtliche Formen der Leistungsfeststellung gemäß Paragraph 3, LBV einzubeziehen. Daher ist die Feststellung des Berufungswerbers, ‚da bei Aufbaugegenstanden dem zuletzt erreichten Leistungsstand besonderes Gewicht für die Jahresbeurteilung zuzumessen ist, hätte allein diese Note für einen positiven Jahresabschluß genügt‘, unrichtig.

Gemäß § 2 Abs. 3 ist die vom Lehrer jeweils gewählte Form der Leistungsfeststellung dem Alter und dem Bildungsstand der Schüler, den Erfordernissen des Unterrichtsgegenstandes, den Anforderungen des Lehrplanes und dem jeweiligen Stand des Unterrichtes anzupassen. Da es sich bei Englisch um eine lebende Fremdsprache handelt, steht die mündliche Kommunikation zumindest gleichwertig neben der schriftlichen. Daß die mündliche Mitarbeit nicht ausreichend war, kann vom Berufungswerber nicht bestritten werden, wiewohl der behauptete ‚Zynismus‘ der Lehrkraft als Entschuldigung angeführt wird:Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, ist die vom Lehrer jeweils gewählte Form der Leistungsfeststellung dem Alter und dem Bildungsstand der Schüler, den Erfordernissen des Unterrichtsgegenstandes, den Anforderungen des Lehrplanes und dem jeweiligen Stand des Unterrichtes anzupassen. Da es sich bei Englisch um eine lebende Fremdsprache handelt, steht die mündliche Kommunikation zumindest gleichwertig neben der schriftlichen. Daß die mündliche Mitarbeit nicht ausreichend war, kann vom Berufungswerber nicht bestritten werden, wiewohl der behauptete ‚Zynismus‘ der Lehrkraft als Entschuldigung angeführt wird:

‚Wenn sich mein Sohn wenig während des Unterrichtes gemeldet hat, so deshalb, um den längst bekannten und wiederholt von mir beanstandeten Zynismus der Frau Professor nicht herauszufordern, mit dem sie ihn ..... verunsichert hat.‘

Somit war schon allein aus diesem Grund die Anberaumung einer mündlichen Prüfung für eine sichere Leistungsbeurteilung für die Schulstufe unbedingt notwendig (§ 3 Abs. 4 LBV). Da die erbrachten Leistungen - wie oben ausgeführt - für eine Beurteilung mit ‚Genügend‘ nicht ausreichten, hätte die Schulstufe mit ‚Nicht genügend‘ beurteilt werden müssen (§ 14 Abs. 5 und Abs. 6 LBV). Somit war auch gemäß § 5 Abs. 2 Leistungsbeurteilungsverordnung die Anberaumung einer mündlichen Prüfung gerechtfertigt.Somit war schon allein aus diesem Grund die Anberaumung einer mündlichen Prüfung für eine sichere Leistungsbeurteilung für die Schulstufe unbedingt notwendig (Paragraph 3, Absatz 4, LBV). Da die erbrachten Leistungen - wie oben ausgeführt - für eine Beurteilung mit ‚Genügend‘ nicht ausreichten, hätte die Schulstufe mit ‚Nicht genügend‘ beurteilt werden müssen (Paragraph 14, Absatz 5 und Absatz 6, LBV). Somit war auch gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Leistungsbeurteilungsverordnung die Anberaumung einer mündlichen Prüfung gerechtfertigt.

Da auch die übrigen Leistungsfeststellungen im Pflichtgegenstand Englisch ordnungsgemäß durchgeführt und richtig beurteilt wurden, erscheint die negative Beurteilung aus dem gen. Pflichtgegenstand richtig.

Zu den übrigen Ausführungen betreffend den Pflichtgegenstand Englisch ist festzustellen, daß an der ausführlichen und fundierten Stellungnahme der Lehrkraft zur mündlichen Prüfung kein Zweifel besteht und von dieser auch nicht behauptet worden ist, daß die Bestimmungen der Leistungsbeurteilungsverordnung nicht eingehalten worden seien. Die in der Aufsichtsbeschwerde über Hofrat Oberstudienrat Mag. M vom 1. 3. 1978 dargestellten Vorfälle zeigen nicht, daß ‚es der Frau Professor bisweilen darum geht, ihren Standpunkt fast um jeden Preis durchzusetzen‘. Der in Punkt 1 der Aufsichtsbeschwerde zitierte Vorfall betrifft eine Feststellung der Englischlehrkraft vom 19. 1. 1978 (!), welche auf keinen bestimmten Schüler bezogen, erklärte, daß es zwar in Mathematik möglich sei, nach zwei Fünfern auf der Schularbeit einen Zweier zu schreiben, in Englisch gäbe es das nicht. Diese Äußerung gibt lediglich eine Erfahrungstatsache wieder, die in der Eigenart des Gegenstandes Englisch begründet ist, und ist ohne jeden Bezug auf das gegenständliche Verfahren.

Das Recht auf Akteneinsicht wurde nicht dadurch genommen, daß ein Teil des Prüfungsprotokolls in Kurzschrift abgefaßt worden war, insbesondere deshalb nicht, da der Berufungswerber, wie sich aus den Beilagen des Aktes ergibt, die Auskünfte der Lehrer in Sprechstunden und Sprechtagen selbst mitstenographierte und Kurzschrift daher lesen kann. Der Vorfall aus dem Jahr 1977 betreffend das Öffnen eines Fensters ist nicht weiter zu untersuchen, da er für das ggst. Berufungsverfahren nicht relevant ist.

§ 5 Abs. 2 der Verordnung über die Leistungsbeurteilung legt lediglich fest, daß im Falle der Schüler mit ‚Nicht genügend‘ zu beurteilen wäre, eine mündliche Prüfung durchzuführen ist. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung, das für eine allenfalls noch positive Beurteilung des Unterrichtsjahres erforderlich ist, kann nicht im Einzelfall festgelegt werden, sondern ist von Fall zu Fall verschieden und daher kann auch eine diesbezügliche Feststellung des Englischlehrers nicht als Zynismus gewertet werden. Die 2. Schularbeit aus dem Pflichtgegenstand Englisch entsprach in ihrer Themenstellung dem Lehrplan und die Beurteilung erfolgte korrekt. Die Arbeit weist zumindest 15 schwere Fehler - im Gegensatz zur Meinung des Berufungswerbers - auf. Die Mitarbeit kann durch schriftliche Leistungen nicht ausgeglichen werden. Weiters ist dazu auszuführen, daß es angesichts der dokumentarisch belegten mangelnden Kenntnisse des Schülers unwahrscheinlich und jeder pädagogischen Erfahrung widersprechend wäre, daß die aus der ständigen Beobachtung der Mitarbeit des Schülers gewonnene Beurteilung wesentlich besser sein sollte, als die schon genannten Leistungen. Wäre die Mitarbeit besser gewesen, hätte wohl auch die mündliche Prüfung, deren Inhalt sich durchwegs auf in der Klasse erarbeitete bzw. bei einer Hausübung von den Schülern zu bearbeitende Gebiete bezog, entsprechende Ergebnisse zeigen müssen. Es besteht daher kein Anlaß, die Ausführungen des Lehrers hinsichtlich der Mitarbeit anzuzweifeln. Völlig passives Verhalten im Unterricht wird im übrigen auch für den Pflichtgegenstand Darstellende Geometrie und für den Pflichtgegenstand Latein von den Lehrern bescheinigt und dokumentarisch belegt. Die Beurteilung aus dem Pflichtgegenstand Englisch mit ‚Nicht genügend‘ erscheint somit objektiv richtig und nicht auf einer Voreingenommenheit des Lehrers beruhend.Paragraph 5, Absatz 2, der Verordnung über die Leistungsbeurteilung legt lediglich fest, daß im Falle der Schüler mit ‚Nicht genügend‘ zu beurteilen wäre, eine mündliche Prüfung durchzuführen ist. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung, das für eine allenfalls noch positive Beurteilung des Unterrichtsjahres erforderlich ist, kann nicht im Einzelfall festgelegt werden, sondern ist von Fall zu Fall verschieden und daher kann auch eine diesbezügliche Feststellung des Englischlehrers nicht als Zynismus gewertet werden. Die 2. Schularbeit aus dem Pflichtgegenstand Englisch entsprach in ihrer Themenstellung dem Lehrplan und die Beurteilung erfolgte korrekt. Die Arbeit weist zumindest 15 schwere Fehler - im Gegensatz zur Meinung des Berufungswerbers - auf. Die Mitarbeit kann durch schriftliche Leistungen nicht ausgeglichen werden. Weiters ist dazu auszuführen, daß es angesichts der dokumentarisch belegten mangelnden Kenntnisse des Schülers unwahrscheinlich und jeder pädagogischen Erfahrung widersprechend wäre, daß die aus der ständigen Beobachtung der Mitarbeit des Schülers gewonnene Beurteilung wesentlich besser sein sollte, als die schon genannten Leistungen. Wäre die Mitarbeit besser gewesen, hätte wohl auch die mündliche Prüfung, deren Inhalt sich durchwegs auf in der Klasse erarbeitete bzw. bei einer Hausübung von den Schülern zu bearbeitende Gebiete bezog, entsprechende Ergebnisse zeigen müssen. Es besteht daher kein Anlaß, die Ausführungen des Lehrers hinsichtlich der Mitarbeit anzuzweifeln. Völlig passives Verhalten im Unterricht wird im übrigen auch für den Pflichtgegenstand Darstellende Geometrie und für den Pflichtgegenstand Latein von den Lehrern bescheinigt und dokumentarisch belegt. Die Beurteilung aus dem Pflichtgegenstand Englisch mit ‚Nicht genügend‘ erscheint somit objektiv richtig und nicht auf einer Voreingenommenheit des Lehrers beruhend.

Für den Pflichtgegenstand Darstellende Geometrie ergibt sich, daß die Beurteilung der Schularbeiten sowie der mündlichen Prüfung vom 17. 4. 1980 richtig ist. Zum Ablauf dieser mündlichen Prüfung muß festgestellt werden, daß bei der ersten Frage explizit eine Erklärung gefordert war. Soferne diese vom Schüler nicht gegeben werden konnte, war es pädagogisch richtig, ihn durch helfende Fragen auf eine Erklärung hinzuweisen. Zu der Behauptung des Berufungswerbers, daß diese Fragen allenfalls zusätzliche Problemstellungen für den Schüler waren, ist festzustellen, daß dies in keiner Weise nachgewiesen werden konnte. Es konnte weder die erste noch die zweite Frage dieser mündlichen Prüfung als besonders schwierig bezeichnet werden. Auch legt § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Leistungsbeurteilung nun fest, daß zwei voneinander unabhängige Fragen zu stellen sind. Es ist nicht vorgesehen, daß für jede Frage annähend die gleiche Zeitspanne zur Verfügung stehen müßte. Es erscheint daher durchaus möglich, daß eine der beiden Fragen mit einem kurzen Satz beantwortet werden könnte. Dieser Fall ist jedoch bei der mündlichen Prüfung vom 17. 4. 1980 nicht gegeben. Sofern der Schüler den Stoff beherrscht hätte, wäre er rechtzeitig zur Beantwortung der zweiten Frage gekommen und es kann daher der Hinweis auf die Begrenzung der zur Verfügung gestellten Zeit dem Prüfer nicht angelastet werden und hatte diese Bemerkung auch keinen Einfluß auf die Richtigkeit der negativen Beurteilung dieser Prüfung.Für den Pflichtgegenstand Darstellende Geometrie ergibt sich, daß die Beurteilung der Schularbeiten sowie der mündlichen Prüfung vom 17. 4. 1980 richtig ist. Zum Ablauf dieser mündlichen Prüfung muß festgestellt werden, daß bei der ersten Frage explizit eine Erklärung gefordert war. Soferne diese vom Schüler nicht gegeben werden konnte, war es pädagogisch richtig, ihn durch helfende Fragen auf eine Erklärung hinzuweisen. Zu der Behauptung des Berufungswerbers, daß diese Fragen allenfalls zusätzliche Problemstellungen für den Schüler waren, ist festzustellen, daß dies in keiner Weise nachgewiesen werden konnte. Es konnte weder die erste noch die zweite Frage dieser mündlichen Prüfung als besonders schwierig bezeichnet werden. Auch legt Paragraph 5, Absatz eins, der Verordnung über die Leistungsbeurteilung nun fest, daß zwei voneinander unabhängige Fragen zu stellen sind. Es ist nicht vorgesehen, daß für jede Frage annähend die gleiche Zeitspanne zur Verfügung stehen müßte. Es erscheint daher durchaus möglich, daß eine der beiden Fragen mit einem kurzen Satz beantwortet werden könnte. Dieser Fall ist jedoch bei der mündlichen Prüfung vom 17. 4. 1980 nicht gegeben. Sofern der Schüler den Stoff beherrscht hätte, wäre er rechtzeitig zur Beantwortung der zweiten Frage gekommen und es kann daher der Hinweis auf die Begrenzung der zur Verfügung gestellten Zeit dem Prüfer nicht angelastet werden und hatte diese Bemerkung auch keinen Einfluß auf die Richtigkeit der negativen Beurteilung dieser Prüfung.

Zu den Notenverteilungen ist aufgrund des vorgelegten Zahlenmaterials festzustellen, daß keine unterdurchschnittliche Beurteilung der Klasse aus Darstellender Geometrie vorliegt (zwei ‚Sehr gut‘, sieben ‚Gut‘, drei ‚Befriedigend‘, drei ‚Genügend‘, vier ‚Nicht genügend‘ bei der 3. Schularbeit bzw. zwei ‚Sehr gut‘, zwei ‚Gut‘, sieben ‚Befriedigend‘, fünf ‚Genügend‘ und drei ‚Nicht genügend‘ bei der Jahresbeurteilung). Den Bundesdurchschnitt der Beurteilungen aus Darstellender Geometrie kann man nicht heranziehen, da bei 19 Schülern die zufällige Zusammensetzung die statistische Verteilung noch zu stark beeinflußt.

Zu den Berufungsausführungen betreffend die Verständigung gem. § 19 Abs. 3 Schulunterrichtsgesetz ist auszuführen, daß diese Bestimmung eine Verständigung vorsieht, wenn ‚die Leistungen eines Schülers ..... in besonderer Weise nachlassen‘. Es kann nicht von einem besonderen Nachlassen im 2. Semester gesprochen werden, wenn die zweite Schularbeit des 1. Semesters bereits mit ‚nicht genügend‘ beurteilt und das 1. Semester mit einem ‚Genügend‘ abgeschlossen wurde. Im übrigen ergibt sich aus der Aufsichtsbeschwerde des Berufungswerbers an den Stadtschulrat für Wien von 8. 2. 1980, daß der Vater vom Absinken der Leistungen seines Sohnes bereits am Ende des 1. Semesters informiert war (‚....., kommentierte Herr Professor diese Arbeit mit dem Hinweis, daß er bei einer ähnlichen Leistung mit einem negativen Jahresabschluß rechnen müsse.‘) Es ist daraus ersichtlich, den bereits auf die Jahresnote hingewiesen wurde und daher das Absinken der Leistungen am Erde des Semesters den Erziehungsberechtigten bekannt war. Aus sämtlichen oben angeführten Gründen erscheint daher die negative Beurteilung aus den Pflichtgegenstand Darstellende Geometrie richtig.Zu den Berufungsausführungen betreffend die Verständigung gem. Paragraph 19, Absatz 3, Schulunterrichtsgesetz ist auszuführen, daß diese Bestimmung eine Verständigung vorsieht, wenn ‚die Leistungen eines Schülers ..... in besonderer Weise nachlassen‘. Es kann nicht von einem besonderen Nachlassen im 2. Semester gesprochen werden, wenn die zweite Schularbeit des 1. Semesters bereits mit ‚nicht genügend‘ beurteilt und das 1. Semester mit einem ‚Genügend‘ abgeschlossen wurde. Im übrigen ergibt sich aus der Aufsichtsbeschwerde des Berufungswerbers an den Stadtschulrat für Wien von 8. 2. 1980, daß der Vater vom Absinken der Leistungen seines Sohnes bereits am Ende des 1. Semesters informiert war (‚....., kommentierte Herr Professor diese Arbeit mit dem Hinweis, daß er bei einer ähnlichen Leistung mit einem negativen Jahresabschluß rechnen müsse.‘) Es ist daraus ersichtlich, den bereits auf die Jahresnote hingewiesen wurde und daher das Absinken der Leistungen am Erde des Semesters den Erziehungsberechtigten bekannt war. Aus sämtlichen oben angeführten Gründen erscheint daher die negative Beurteilung aus den Pflichtgegenstand Darstellende Geometrie richtig.

Für den Pflichtgegenstand Chemie ergibt sich aus dem Protokoll der kommissionellen Prüfung, die ordnungsgemäß durchgeführt und deren Fragen dem Lehrplan der vom Schüler besuchten Klasse entsprochen haben, daß aufgrund der mangelnden Kenntnisse des Schülers die negative Beurteilung zu Recht erfolgte und diese daher den Bescheid zugrundezulegen war. Die Richtigkeit dieser Beurteilung ist zu bestätigen und bleibt daher das ‚Nicht genügend‘ aus den Pflichtgegenstand Chemie aufrecht.

Aufgrund der zum Pflichtgegenstand Latein vorgelegten und überprüften Unterlagen ergibt sich, daß die Schularbeitsstellen dem Lehrplan (Plinius, Horaz, Tacitus), sowohl was den Schwierigkeitsgrad, als auch was den Umfang der Arbeiten betrifft, entsprachen. Die zweite Schularbeit (Horazode) ist wohl ziemlich schwierig, doch wurden etliche Erläuterungen dem Text angefügt und außerdem wurde diese Arbeit großzügig korrigiert. Zur Beurteilung der dritten Schularbeit, die in der Berufung als zu streng beurteilt angegeben wird, ist zu sagen, daß bei 11 groben Fehlern (bei großzügiger Korrektur) und Fehlen der Beantwortung der Interpretationsfrage ein ‚Nicht genügend‘ die einzig mögliche Beurteilung darstellt. Diese Interpretationsfrage ist obligater Bestandteil der Aufgabenstellung bei Lateinschularbeiten ab der 6. Klasse des Gymnasiums und wird daher in die Beurteilung einbezogen, und zwar entsprechend dem Anteil am Gesamtumfang der Aufgabenstellung. Die vom Berufungswerber behauptete Äußerung des Lehrers, die Beantwortung der Interpretationsfrage sei für eine Beurteilung mit ‚Genügend‘ nicht erforderlich, entspricht nicht den geltenden Bestimmungen. Übrigens wäre auch mit 11 groben Fehlern ohne Berücksichtigung der Interpretationsfrage die Beurteilung der Arbeit mit ‚Nicht genügend‘ richtig. Zur mündlichen Prüfung von 22. 4. 1980 wurde eine Stelle gegeben, die zu den bekannt leichten Stellen aus der gängigen Tacitus-Ausgabe zählt. Bereits vor dem letzten Satz waren den Kandidaten 6 grobe Fehler unterlaufen. Im letzten Satz gelang es trotz Hilfestellung durch den Prüfer nach drei fehlerhaften Versuchen, die drei weitere grobe Fehler ergaben, nicht, eine brauchbare Übersetzung zustandezubringen. Die Gesamtbeurteilung dieser mündlichen Prüfung war somit mit ‚Nicht genügend‘ festzusetzen.

Ob eine Beurteilung mit ‚Genügend‘ am Ende des 1. Semesters möglich gewesen wäre, kann aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersehen werden, doch hätte dies, da die Leistungen im 2. Semester außer einer Hausübung und einer Stegreifübersetzung durchwegs negativ waren, keinen relevanten Einfluß auf die Gesamtbeurteilung insbesondere, da gem. § 20 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz dem zuletzt erreichten Leistungsstand, der eindeutig negativ war, das größere Gewicht zuzumessen ist. Auch die negative Beurteilung aus dem Pflichtgegenstand Latein ist daher aufgrund der Überprüfung richtig.Ob eine Beurteilung mit ‚Genügend‘ am Ende des 1. Semesters möglich gewesen wäre, kann aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersehen werden, doch hätte dies, da die Leistungen im 2. Semester außer einer Hausübung und einer Stegreifübersetzung durchwegs negativ waren, keinen relevanten Einfluß auf die Gesamtbeurteilung insbesondere, da gem. Paragraph 20, Absatz eins, Schulunterrichtsgesetz dem zuletzt erreichten Leistungsstand, der eindeutig negativ war, das größere Gewicht zuzumessen ist. Auch die negative Beurteilung aus dem Pflichtgegenstand Latein ist daher aufgrund der Überprüfung richtig.

Da die Richtigkeit der negativen Beurteilungen aufgrund der vorliegenden Unterlagen festgestellt werden konnte, war die Durchführung einer kommissionellen Prüfung durch das Bundesministerium für Unterricht und Kunst nicht erforderlich.

Gem. § 25 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz ist eine Schulstufe erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note ‚Nicht genügend‘ enthält.Gem. Paragraph 25, Absatz eins, Schulunterrichtsgesetz ist eine Schulstufe erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note ‚Nicht genügend‘ enthält.

Da das Jahreszeugnis des Schülers aufgrund der Überprüfung durch die Schulbehörde in den Pflichtgegenständen Latein, Darstellende Geometrie, Englisch und Chemie die Note ‚Nicht genügend‘ aufweist, sind die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der Schulart nicht gegeben und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

Durch diesen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer, wie der Gesamtheit der Beschwerdeausführungen zu entnehmen ist, in seinem Recht auf einen Ausspruch, er habe die letzte Stufe der besuchten Schulart erfolgreich abgeschlossen, und in seinem Recht darauf, daß ein Ausspruch durch die Schulbehörde darüber, ob der Beschwerdeführer die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen habe, nach einer den gesetzlichen Bestimmungen über die Überprüfung der Leistungsbeurteilung und den Vorschriften über die Leistungsbeurteilung selbst vorgenommenen Überprüfung erfolge, verletzt. Er behauptet Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt deshalb, den Bescheid aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, jedoch eine Gegenschrift nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der in Instanzenzug ergangene und nunmehr vor den Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst von 9. September 1980, Zl. 1054/12-4/80, stützt sich unter anderem auf § 20 Abs. 1 SchUG betreffend die Leistungsbeurteilungfür eine Schulstufe und auf § 25 SchUG betreffend das Aufsteigen bzw. den erfolgreichen Abschluß einer Schulstufe.Der in Instanzenzug ergangene und nunmehr vor den Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst von 9. September 1980, Zl. 1054/12-4/80, stützt sich unter anderem auf Paragraph 20, Absatz eins, SchUG betreffend die Leistungsbeurteilungfür eine Schulstufe und auf Paragraph 25, SchUG betreffend das Aufsteigen bzw. den erfolgreichen Abschluß einer Schulstufe.

In seinem Erkenntnis von 11. Februar 1980, Zl. 1272/78, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, daß die Umstände, die zu einer Leistung geführt haben, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, in Zusammenhang mit einer Entscheidung über das Aufsteigen ohne Einfluß sind, mögen sie auch im schulischen Bereich liegen, insbesondere auf eine Verletzung des § 17 SchUG durch den Lehrer zurückgehen; das Gesetz biete keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß in solchen Fällen von fingierten erzielbaren Leistungen auszugehen und über das Aufsteigen des Schülers positiv zu entscheiden wäre. Im selben Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgerichtshof auch dargelegt, daß Umstände, die eine unbefangene Tätigkeit von Lehrern, die eine vom Schüler bekämpfte Leistungsbeurteilung „Nicht genügend“ abgegeben haben, zweifelhaft erscheinen lassen, im Anwendungsbereich des § 7 einschließlich des § 53 Abs. 1 AVG 1950 ohne rechtliche Bedeutung sind. Hievon abzugehen, sieht der Verwaltungsgerichtshof keine Veranlassung. Die Rechtslage ist insofern hinsichtlich einer Entscheidung, daß der Schüler die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat, gleich.In seinem Erkenntnis von 11. Februar 1980, Zl. 1272/78, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, daß die Umstände, die zu einer Leistung geführt haben, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, in Zusammenhang mit einer Entscheidung über das Aufsteigen ohne Einfluß sind, mögen sie auch im schulischen Bereich liegen, insbesondere auf eine Verletzung des Paragraph 17, SchUG durch den Lehrer zurückgehen; das Gesetz biete keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß in solchen Fällen von fingierten erzielbaren Leistungen auszugehen und über das Aufsteigen des Schülers positiv zu entscheiden wäre. Im selben Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgerichtshof auch dargelegt, daß Umstände, die eine unbefangene Tätigkeit von Lehrern, die eine vom Schüler bekämpfte Leistungsbeurteilung „Nicht genügend“ abgegeben haben, zweifelhaft erscheinen lassen, im Anwendungsbereich des Paragraph 7, einschließlich des Paragraph 53, Absatz eins, AVG 1950 ohne rechtliche Bedeutung sind. Hievon abzugehen, sieht der Verwaltungsgerichtshof keine Veranlassung. Die Rechtslage ist insofern hinsichtlich einer Entscheidung, daß der Schüler die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat, gleich.

Dem Vorbringen der Beschwerde über die angeblich dem Beschwerdeführer feindliche Schulatmosphäre und die angebliche Befangenheit der Lehrer gegenüber dem Beschwerdeführer kommt daher unter den vorgenannten rechtlichen Gesichtspunkten Bedeutung für die Beurteilung der Beschwerde nicht zu.

Einem Vorbringen über die Voreingenommenheit von Lehrern könnte jedoch Bedeutung in Zusammenhang mit der der belangten Behörde obliegenden Überprüfung der auf die Äußerungen solcher Lehrer zurückgehenden Beurteilungen zukommen (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 11. Februar 1980, Zl. 1272/78), und zwar insofern, als durch den erhärteten Verdacht der Voreingenommenheit belasteten Unterlagen die Eignung in Sinne des § 71 Abs. 4 SchUG fehlte, für die Überprüfung der betreffenden Beurteilung auszureichen.Einem Vorbringen über die Voreingenommenheit von Lehrern könnte jedoch Bedeutung in Zusammenhang mit der der belangten Behörde obliegenden Überprüfung der auf die Äußerungen solcher Lehrer zurückgehenden Beurteilungen zukommen vergleiche , das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 11. Februar 1980, Zl. 1272/78), und zwar insofern, als durch den erhärteten Verdacht der Voreingenommenheit belasteten Unterlagen die Eignung in Sinne des Paragraph 71, Absatz 4, SchUG fehlte, für die Überprüfung der betreffenden Beurteilung auszureichen.

In der Folge wird zu dem entsprechend den vier Pflichtgegenständen gegliederten Vorbringen der Beschwerde Stellung genommen.

Pflichtgegenstand Chemie:

Darin, daß die Schulbehörde erster Instanz keine im einzelnen begründete Stellungnahme zur Aufsichtsbeschwerde vom 22. April 1980 betreffend die Benotung eines Chemietests und zu der Chemieprüfung gegeben hat, ist eine Rechtswidrigkeit, welche die Rechte des Beschwerdeführers beeinträchtigt hätte, nicht gelegen, da dem Beschwerdeführer auf die Erledigung einer Aufsichtsbeschwerde ein Rechtsanspruch nicht zusteht. Ob die Aufsichtsbeschwerde beim Berufungsakt der Schulbehörde erster Instanz lag oder nicht, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des vom Verwaltungsgerichtshof allein zu überprüfenden Bescheides der Schulbehörde letzter Instanz nach dem Beschwerdevorbringen ohne erkennbare Bedeutung.

Vom Beschwerdeführer wird nicht behauptet, daß in diesem Fach die Unterlagen für die Überprüfung durch die Schulbehörde erster Instanz ausgereicht hätten. Es ist daher davon auszugehen, daß sich der Beschwerdeführer nicht dadurch in seinen Rechten verletzt erachtet, daß die Zulassung zu einer kommissionellen Prüfung dem Gesetz nicht entsprochen hätte. Im Hinblick auf die der Schulbehörde erster Instanz durch § 73 Abs. 4 SchUG gesetzte Frist war es nicht rechtswidrig, wenn die kommissionelle Prüfung kurzfristig angesetzt wurde.Vom Beschwerdeführer wird nicht behauptet, daß in diesem Fach die Unterlagen für die Überprüfung durch die Schulbehörde erster Instanz ausgereicht hätten. Es ist daher davon auszugehen, daß sich der Beschwerdeführer nicht dadurch in seinen Rechten verletzt erachtet, daß die Zulassung zu einer kommissionellen Prüfung dem Gesetz nicht entsprochen hätte. Im Hinblick auf die der Schulbehörde erster Instanz durch Paragraph 73, Absatz 4, SchUG gesetzte Frist war es nicht rechtswidrig, wenn die kommissionelle Prüfung kurzfristig angesetzt wurde.

Gemäß § 71 Abs. 6 SchUG ist in Falle der Erforderlichkeit einer kommissionellen Prüfung der der Berufung stattgebenden oder diese abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Prüfungskommission nach Durchführung der Prüfung für richtig hält. Gegen die Beurteilung durch die Prüfungskommission führt der Beschwerdeführer ausschließlich Momente ins Treffen, die gegen die Unbefangenheit des Vorsitzenden der Prüfungskommission sprechen. Jenes Tatsachenvorbringen der Beschwerde, welches in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer noch nicht vor der belangten Behörde gemacht worden war, ist als neues Sachverhaltsvorbringen im Zuge des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof unzulässig und daher unbeachtlich. Im Verfahren vor der belangten Behörde wurde vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang lediglich vorgebracht, der sogenannte Bericht der Personalvertretung vom 19. Dezember 1977 „mit seinen Unwahrheiten und seiner Ideologie der Sippenhaftung“ sei vom Vorsitzenden der Prüfungskommission als „Argument“ gegen den Erziehungsberechtigten und seine Kinder verwendet worden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 6, SchUG ist in Falle der Erforderlichkeit einer kommissionellen Prüfung der der Berufung stattgebenden oder diese abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Prüfungskommission nach Durchführung der Prüfung für richtig hält. Gegen die Beurteilung durch die Prüfungskommission führt der Beschwerdeführer ausschließlich Momente ins Treffen, die gegen die Unbefangenheit des Vorsitzenden der Prüfungskommission sprechen. Jenes Tatsachenvorbringen der Beschwerde, welches in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer noch nicht vor der belangten Behörde gemacht worden war, ist als neues Sachverhaltsvorbringen im Zuge des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof unzulässig und daher unbeachtlich. Im Verfahren vor der belangten Behörde wurde vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang lediglich vorgebracht, der sogenannte Bericht der Personalvertretung vom 19. Dezember 1977 „mit seinen Unwahrheiten und seiner Ideologie der Sippenhaftung“ sei vom Vorsitzenden der Prüfungskommission als „Argument“ gegen den Erziehungsberechtigten und seine Kinder verwendet worden.

Die Beurteilung der Prüfungskommission, welche § 71 Abs. 6 SchUG von der Schulbehörde ihrer Entscheidung über die Berufung zugrunde zu legen ist, ist als Gutachten anzusehen. Den Mitgliedern der Prüfungskommission kommt daher in Ansehung der Bestimmung des § 53 Abs. 1 erster Satz AVG 1950 die Stellung eines Amtssachverständigen zu. Das wiedergegebene Vorbringen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde läßt jedoch schon mangels entsprechender Konkretisierung eine Befangenheit des Vorsitzenden der Prüfungskommission im Sinne des § 7 Abs. 1 AVG 1950 nicht erkennen.Die Beurteilung der Prüfungskommission, welche Paragraph 71, Absatz 6, SchUG von der Schulbehörde ihrer Entscheidung über die Berufung zugrunde zu legen ist, ist als Gutachten anzusehen. Den Mitgliedern der Prüfungskommission kommt daher in Ansehung der Bestimmung des Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz AVG 1950 die Stellung eines Amtssachverständigen zu. Das wiedergegebene Vorbringen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde läßt jedoch schon mangels entsprechender Konkretisierung eine Befangenheit des Vorsitzenden der Prüfungskommission im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, AVG 1950 nicht erkennen.

Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im Pflichtgegenstand Chemie die Beurteilung durch die Prüfungskommission mit „Nicht genügend“ ihrer Entscheidung zugrunde legte.

Pflichtgegenstand Latein:

Hinsichtlich des Schwierigkeitsgrades der zweiten Schularbeit vermißt der Beschwerdeführer jegliche Ausführungen im angefochtenen Bescheid, räumt aber gleichzeitig ein, daß die belangte Behörde die Schularbeit als „ziemlich schwierig“ einstufte. Weder die Aktenlage noch das Beschwerdevorbringen lassen jedoch erkennen, auf welche für die Leistungsbeurteilung maßgebende Weise darüber hinaus der Schwierigkeitsgrad hätte dargestellt oder ausgeführt werden sollen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher in diesem Vorwurf nicht den eines wesentlichen Verfahrensmangels zu erkennen.

Da die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides selbst davon ausging, daß im Hinblick auf 11 grobe Fehler in der dritten Schularbeit diese auch ohne Berücksichtigung des Umstandes, daß der Beschwerdeführer überdies die Interpretationsfrage nicht gelöst habe, richtig mit „Nicht genügend“ zu beurteilen war, stellen die Ausführungen der belangten Behörde zur Interpretationsfrage einen tragenden Teil ihrer Begründung nicht dar. War aber die Beurteilung dieser Schularbeit mit „Nicht genügend“ auch unter Außerachtlassung der Nichtlösung der Interpretationsfrage zutreffend, so erübrigte sich eine Klärung der Frage, ob der Lehrer etwa durch eine Bemerkung die Schüler über das Erfordernis der Lösung der Interpretationsfrage zur Erzielung einer Beurteilung von mindestens „Genügend“ in Irrtum geführt hatte.

Daß die belangte Behörde dadurch rechtswidrig gehandelt habe, daß sie die Beurteilung dieser Schularbeit unter Außerachtlassung der Nichtlösung der Interpretationsfrage mit „Nicht genügend“ als zutreffend angenommen hat, vermag der Beschwerdeführer nicht überzeugend darzutun; er behauptet diesbezüglich nur, daß die vorliegenden Fehler „lediglich Formfehler“ gewesen seien. Die Beherrschung der Formenlehre gehört jedoch, wie § 16 Abs. 1 Z. 3 lit. a sublit. dd der Verordnung des Bundesministers für Unterreicht und Kunst über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen, BGBl. Nr. 371/1974, in der Fassung BGBl. Nr. 439/1977 (in der Folge: LBVO), zeigt, zu den für die Beurteilung von Schularbeiten maßgeblichen fachlichen Aspekten bereits im Anfangsunterreicht, weshalb Schwächen in der Formenlehre bei einem Schüler der letzten Schulstufe die vom Beschwerdeführer ins Auge gefaßte Bagatellisierung nicht erlauben.Daß die belangte Behörde dadurch rechtswidrig gehandelt habe, daß sie die Beurteilung dieser Schularbeit unter Außerachtlassung der Nichtlösung der Interpretationsfrage mit „Nicht genügend“ als zutreffend angenommen hat, vermag der Beschwerdeführer nicht überzeugend darzutun; er behauptet diesbezüglich nur, daß die vorliegenden Fehler „lediglich Formfehler“ gewesen seien. Die Beherrschung der Formenlehre gehört jedoch, wie Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, Sub-Litera, d, d, der Verordnung des Bundesministers für Unterreicht und Kunst über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 439 aus 1977, (in der Folge: LBVO), zeigt, zu den für die Beurteilung von Schularbeiten maßgeblichen fachlichen Aspekten bereits im Anfangsunterreicht, weshalb Schwächen in der Formenlehre bei einem Schüler der letzten Schulstufe die vom Beschwerdeführer ins Auge gefaßte Bagatellisierung nicht erlauben.

Wenn der Beschwerdeführer beanstandet, daß die belangte Behörde ihre Behauptung, daß die Leistungen im zweiten Semester mit Ausnahme einer Hausübung und einer Stegreifübersetzung durchaus negativ gewesen seien, nicht durch Anführung konkreter negativer Ergebnisse belegt habe, und der Beschwerdeführer meint, daß diese Behauptung im übrigen nicht gerechtfertigt sei, so ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, daß die Beurteilungsunterlagen die im übrigen durchaus negativen Leistungen ausweisen, sodaß der vermißte Beleg erbracht und die entsprechende Feststellung der belangten Behörde auch gerechtfertigt ist. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, welche positiven Leistungen, außer den berücksichtigten, er noch erbracht hätte.

Einen Verstoß gegen die Leistungsbeurteilungsverordnung erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die belangte Behörde die Unterlagen für die Überprüfung der Beurteilung für ausreichend erachtet und eine Zulassung zu einer kommissionellen Prüfung nicht vorgenommen habe, obwohl von der belangten Behörde nicht habe ersehen werden können, ob eine Beurteilung am Ende des ersten Semesters mit „Genügend“ möglich gewesen wäre. Auch hier ist die Beschwerde nicht im Recht. § 20 LBVO bestimmt in Übereinstimmung mit § 20 Abs. 1 SchUG, daß der Lehrer der Beurteilung einer Leistung eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand für eine ganze Schulstufe alle vom Schüler in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen hat, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Die Entscheidung im Sinne des § 25 Abs. 1 SchUG darüber, ob ein Schüler die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat, hängt von der Beurteilung in allen Pflichtgegenständen für die ganze Schulstufe in dem betreffenden Unterrichtsjahr ab, die im Sinne der §§ 20 LBVO, 20 Abs. 1 SchUG vorzunehmen ist. Für diese Beurteilung ist die Lösung der Frage, ob am Ende des ersten Semesters des in Betracht zu ziehenden Unterrichtsjahres eine Beurteilung eines Pflichtgegenstandes mit „Genügend“ möglich gewesen wäre, ohne Bedeutung. Aus dem Umstand, daß die Unterlagen für die Überprüfung der Beurteilung am Ende des ersten Semesters nicht ausreichten, folgt nicht notwendigerweise, daß sie für die Überprüfung der Beurteilung gemäß den §§ 20 LBVO, 20 Abs. 1 SchUG im Sinne des § 71 Abs. 4 SchUG ebenfalls nicht ausreichten.Einen Verstoß gegen die Leistungsbeurteilungsverordnung erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die belangte Behörde die Unterlagen für die Überprüfung der Beurteilung für ausreichend erachtet und eine Zulassung zu einer kommissionellen Prüfung nicht vorgenommen habe, obwohl von der belangten Behörde nicht habe ersehen werden können, ob eine Beurteilung am Ende des ersten Semesters mit „Genügend“ möglich gewesen wäre. Auch hier ist die Beschwerde nicht im Recht. Paragraph 20, LBVO bestimmt in Übereinstimmung mit Paragraph 20, Absatz eins, SchUG, daß der Lehrer der Beurteilung einer Leistung eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand für eine ganze Schulstufe alle vom Schüler in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen hat, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Die Entscheidung im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, SchUG darüber, ob ein Schüler die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat, hängt von der Beurteilung in allen Pflichtgegenständen für die ganze Schulstufe in dem betreffenden Unterrichtsjahr ab, die im Sinne der Paragraphen 20, LBVO, 20 Absatz eins, SchUG vorzunehmen ist. Für diese Beurteilung ist die Lösung der Frage, ob am Ende des ersten Semesters des in Betracht zu ziehenden Unterrichtsjahres eine Beurteilung eines Pflichtgegenstandes mit „Genügend“ möglich gewesen wäre, ohne Bedeutung. Aus dem Umstand, daß die Unterlagen für die Überprüfung der Beurteilung am Ende des ersten Semesters nicht ausreichten, folgt nicht notwendigerweise, daß sie für die Überprüfung der Beurteilung gemäß den Paragraphen 20, LBVO, 20 Absatz eins, SchUG im Sinne des Paragraph 71, Absatz 4, SchUG ebenfalls nicht ausreichten.

Der Beschwerdeführer ist auch im Unrecht, wenn er meint, bei Gesamtbetrachtung ergebe sich im Hinblick auf die positive Leistung bei der zweiten, ziemlich schwierigen, Schularbeit, daß die Beurteilung durch die belangte Behörde unrichtig sei. Dabei übersieht der Beschwerdeführer einerseits, daß nach den von ihm unbekämpft gebliebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides dem Text etliche Erläuterungen angefügt worden waren, andererseits aber, daß dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist.

Daß in diesem Pflichtgegenstand die ständige Beobachtung der Mitarbeit die Leistungsbeurteilung durch die belangte Behörde unrichtig erscheinen ließe, wurde in der Beschwerde nicht behauptet.

Gemäß § 14 Abs. 5 LBVO sind Leistungen mit „Genügend“ zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes so wie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Hingegen sind gemäß § 14 Abs. 6 LBVO Leistungen mit „Nicht genügend“ zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs. 5) erfüllt. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nach der Aktenlage und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde die Leistungen des Beschwerdeführers in dem betreffenden Unterrichtsjahr zu Unrecht dahin beurteilt habe, daß sie nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung „Genügend“ erfüllten, also auf „Nicht genügend“ zu lauten haben.Gemäß Paragraph 14, Absatz 5, LBVO sind Leistungen mit „Genügend“ zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes so wie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Hingegen sind gemäß Paragraph 14, Absatz 6, LBVO Leistungen mit „Nicht genügend“ zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Absatz 5,) erfüllt. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nach der Aktenlage und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde die Leistungen des Beschwerdeführers in dem betreffenden Unterrichtsjahr zu Unrecht dahin beurteilt habe, daß sie nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung „Genügend“ erfüllten, also auf „Nicht genügend“ zu lauten haben.

Pflichtgegenstand Englisch:

Der Beschwerdeführer macht der belangten Behörde den Vorwurf, im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Prüfung vom 12. April 1980 keine Stellung zum Berufungsvorbringen genommen zu haben, wonach Fragen aus einem noch nicht besprochenen Manuskriptteil gestellt worden seien. Hinsichtlich der Prüfung vom 12. April 1980 war vom Beschwerdeführer in der Berufung an die Schulbehörde erster Instanz geltend gemacht worden, daß der Lehrer im Gegensatz

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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