TE Bvwg Beschluss 2020/6/5 I409 2118474-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.06.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

05.06.2020

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §68 Abs1
VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I409 2118474-4/17Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über den Antrag des XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria alias Liberia, vertreten durch Dr. Gertraud Hofer, Rechtsanwältin in 7400 St. Martin in der Wart, Franz Korbadits-Straße 15, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31. Jänner 2020, Zl. I409 2118474-4/6E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.


Text


BEGRÜNDUNG

1.1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. Juli 2019 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24. Juli 2019 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigen gemäß „§ 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF“ wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I und II). Dem Beschwerdeführer wurde überdies ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß „§ 57 AsylG“ nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß „§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß „§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ erlassen (Spruchpunkt IV). Gemäß „§ 52 Absatz 9 FPG“ wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß „§ 46 FPG“ nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V) und dass gemäß „§ 55 Absatz 1a FPG“ keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 9. August 2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31. Jänner 2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

1.3. Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. März 2018, Ra 2018/06/0016).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat daher die revisionswerbende Partei – unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses – in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist somit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (vgl. dazu die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juni 2014, Ra 2014/01/0003, sowie vom 31. Jänner 2019, Ra 2019/20/0022).

Vorliegend ist davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber – mit Blick auf die angeordnete Außerlandesbringung – ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, sind konkret nicht ersichtlich.

Auch erhob die belangte Behörde im Zuge ihrer Anhörung keinen Einwand gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

2. Dem Antrag war daher stattzugeben.

Schlagworte

Asylverfahren aufschiebende Wirkung - Entfall außerordentliche Revision Interessenabwägung konkrete Darlegung Konkretisierung Provisorialverfahren unverhältnismäßiger Nachteil zwingendes öffentliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I409.2118474.4.01

Im RIS seit

13.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten