TE Vwgh Erkenntnis 1997/10/28 97/04/0159

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Veröffentlicht am 28.10.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §356 Abs4;
GewO 1994 §79;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde der M C und des J C, beide in V, beide vertreten durch Dr. S und Mag. W, Rechtsanwälte in K, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 3. Juli 1997, Zl. 04-15/89-96/4, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einem Verfahren gemäß § 79 GewO 1994 (mitbeteiligte Partei: J in B), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 3. Juli 1997 "aus Anlaß der Berufung" der mitbeteiligten Partei gegen den erstbehördlichen Bescheid vom 20. September 1996 dieser gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit §§ 74 Abs. 2 und 79 GewO 1994 behoben (Spruchpunkt I) und gleichzeitig die Berufung der Beschwerdeführer gegen den erstbehördlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 79 und § 356 Abs. 4 GewO 1994 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II). Nach der Begründung dieses Bescheides wurde mit dem erstbehördlichen Bescheid vom 20. September 1996 für die gewerbebehördliche genehmigte Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei gemäß § 79 GewO 1994 eine zusätzliche Auflage vorgeschrieben. Zur Begründung des Spruchpunktes II führte der Landeshauptmann davon ausgehend aus, die Beschwerdeführer hätten weder an der der Genehmigung der in Rede stehenden Betriebsanlage vorausgegangenen gewerbebehördlichen Ortsaugenscheinsverhandlung vom 23. November 1982 noch an jener teilgenommen, die in einem nachfolgenden Änderungsgenehmigungsverfahren durchgeführt worden sei. Die Beschwerdeführer hätten auch in beiden Verfahren keine schriftlichen Einwendungen vorgebracht, sodaß sie in diesen Verfahren Parteistellung nicht erlangt hätten. In der Folge hätten die Beschwerdeführer am 6. Februar 1995 einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens gemäß § 79 GewO 1994 gestellt. In dem darüber abgeführten Verfahren komme ihnen aber, da sie im zugrundeliegenden Genehmigungsverfahren keine Parteistellung erlangt hätten, auch keine Parteistellung zu, weshalb die von ihnen erhobene Berufung als unzulässig anzusehen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer in dem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Parteistellung im Verfahren gemäß § 79 GewO 1994 sowie im subjektiv-öffentlichen Recht auf entsprechende Vorschreibung von Auflagen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1994 verletzt. In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes bringen sie vor, die belangte Behörde habe ihre Entscheidung über die mangelnde Parteistellung der Beschwerdeführer auf die Bestimmung des § 356 Abs. 4 "GewO in der Fassung der Novelle 1994" gestützt. Die Bestimmung des § 356 Abs. 4 leg. cit. habe zuletzt eine Änderung dahingehend erfahren, daß erstmals eine konkrete Regelung über die Parteistellung von Nachbarn in einem Verfahren betreffend die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen (§ 79) aufgenommen worden sei. Eine derartige Regelung der Parteistellung der Nachbarn im Verfahren nach § 79 leg. cit. habe zuvor, also zum Zeitpunkt vor Erlassung des Bewilligungsbescheides aus dem Jahr 1982 nicht existiert. Die Rechtsansicht der belangten Behörde bedeute, daß den Beschwerdeführern teilweise der Inhalt eines neuen Gesetzes zur Last falle, nämlich insofern, als Rückwirkungen auf den Zeitpunkt 1982 vorgenommen würden. Hätten die Beschwerdeführer vor Erlassung des Betriebsbewilligungsbescheides vom 20. Dezember 1982 gewußt, daß mangels konkreter Einwendungen gegen das zugrundeliegende Projekt sie auch für die Zukunft, insbesondere für ein Verfahren gemäß § 79 GewO 1994 die Parteistellung verlieren würden, hätten sie naturgemäß bereits seinerzeit Einwendungen erhoben. Nach dem damals geltenden Recht hätten Nachbarn im Verfahren nach § 79 GewO 1973 Parteistellung unabhängig davon gehabt, ob ihnen eine solche Stellung im zugrundeliegenden Genehmigungsverfahren zugekommen sei. Auf den gegenständlichen Fall angewendet bedeute dies, daß die Beschwerdeführer als Nachbarn zu laden gewesen wären, da sie das zugrundeliegende Verfahren nicht nur durch eine sondern durch mehrere Lärmbeschwerden eingeleitet hätten. Tatsächlich seien sie von der Behörde auch bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides als Parteien behandelt und dem Verfahren zugezogen worden. Wenn man vom Grundsatz ausgehe, daß ein neues Gesetz grundsätzlich nicht auf einen älteren Zeitpunkt rückwirken könne bzw. nachteiligen Auswirkungen eines neuen Gesetzes nicht auf ältere Zeitpunkte rückwirken dürften, hätte im vorliegenden Fall die belangte Behörde berücksichtigen müssen, daß zum Zeitpunkt des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens im Jahr 1982 noch keine derartige einschränkende Regelung im Sinne des § 356 Abs. 4 GewO 1994 bestanden habe. Vorsorglich werde auch geltend gemacht, daß der bekämpfte Bescheid auch in seinem Spruchpunkt I - aus näher dargelegten Gründen - infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig sei.

Nach § 356 Abs. 4 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, die diesbezüglich bis einschließlich der Gewerberechtsnovelle 1997, BGBl. Nr. 63, unberührt blieb, haben im Verfahren betreffend die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen (§ 79) die im Abs. 3 genannten Nachbarn Parteistellung. Nach dem Abs. 3 dieser Gesetzesstelle sind - von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall des zweiten Satzes dieser Bestimmung abgesehen - nur jene Nachbarn Parteien im Verfahren über ein Ansuchen um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 erheben, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an.

Diese Rechtslage bedeutet, wie auch die Beschwerdeführer nicht bestreiten, daß nach der seit der Gewerberechtsnovelle 1988 geltenden Rechtslage im Verfahren nach § 79 GewO 1973 bzw. 1994 nur solche Nachbarn Parteistellung genießen, die im zugrundeliegenden Genehmigungsverfahren bzw. in einem Verfahren zur Genehmigung einer Änderung der Betriebsanlage Parteistellung durch rechtzeitige Erhebung von Einwendungen im Sinne des § 356 Abs. 3 GewO 1994 erworben haben. Die Beschwerdeführer meinen allerdings, dies gelte nur für solche Verfahren nach § 79 GewO 1994, die sich auf Betriebsanlagen bezögen, für die die Genehmigung erst nach Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 1988 erteilt wurde. Dieser Rechtsansicht vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof seit der Entscheidung eines verstärkten Senates vom 5. Mai 1977, Slg. N.F. Nr. 9315/A, in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, ist im Verwaltungsverfahren im allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise ist nur dann geboten, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung anderes anordnet oder wenn darüber abzusprechen ist, was zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war. Letzteres trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu, weil es hier darum geht, welche Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides anzuwenden war. Die Gewerbeordnung enthält aber ebensowenig wie die Gewerberechtsnovelle 1988 oder eine der nachfolgenen Novellen eine Anordnung im Sinne der von den Beschwerdeführern vertretenen Rechtsansicht. Es hat daher im vorliegenden Fall der allgemeine Grundsatz zur Anwendung zu kommen, wonach die Berufungsbehörde ihrer Entscheidung die im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltende Rechtslage zugrundezulegen hat.

Entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerdeführer ist die hier zu lösende Rechtsfrage keine solche einer Rückwirkung eines späteren Gesetzes, weil die mit der Gewerberechtsnovelle 1988 geschaffene hier in Rede stehende Norm nur auf Verfahren Anwendung zu finden hatte und hat, die nach Inkrafttreten dieser Novelle abgewickelt wurden und werden. Daß hiebei als Tatbestandselement auf einen Sachverhalt zurückgegriffen wird, der schon vor Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 1988 zu verwirklichen gewesen wäre, vermag daran nichts zu ändern.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher in der Rechtsansicht der belangten Behörde, die Bestimmung des § 356 Abs. 4 GewO 1994 sei auch auf solche Verfahren nach § 79 GewO 1994 anzuwenden, in denen die Genehmigung der zugrundeliegenden gewerblichen Betriebsanlage noch vor Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 1988 erteilt wurde, eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken. Dies bedeutet aber, wie die belangte Behörde frei von Rechtsirrtum darlegte, daß den Beschwerdeführern, die im zugrundeliegenden Genehmigungsverfahren bzw. im Verfahren zur Änderung der in Rede stehenden Betriebsanlage Einwendungen nicht erhoben und damit Parteistellung nicht erworben haben, auch im vorliegenden Verfahren nach § 79 GewO 1994 Parteistellung und damit das Recht zur Erhebung der Berufung nicht zukommt.

Damit läßt aber schon der Inhalt der Beschwerde erkennen, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997040159.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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