RS Vwgh 2020/8/21 Ra 2020/14/0368

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.08.2020
beobachten
merken

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
MRK Art3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/14/0369
Ra 2020/14/0370
Ra 2020/14/0371
Ra 2020/14/0372

Rechtssatz

Bei der Frage, ob im Fall der Rückführung eine Verletzung des Art. 3 MRK zu gewärtigen ist, kommt es nicht darauf an, ob infolge von zur Verhinderung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus gesetzten Maßnahmen sich die Wiedereingliederung im Heimatland wegen schlechterer wirtschaftlicher Aussichten schwieriger als vor Beginn dieser Maßnahmen darstellt, solange die Sicherung der existentiellen Grundbedürfnisse weiterhin als gegeben anzunehmen ist ( vgl. VwGH 3.7.2020, Ra 2020/14/0255).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140368.L01

Im RIS seit

15.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten