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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §8 Abs1Beachte
Rechtssatz
Bei der Frage, ob im Fall der Rückführung eine Verletzung des Art. 3 MRK zu gewärtigen ist, kommt es nicht darauf an, ob infolge von zur Verhinderung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus gesetzten Maßnahmen sich die Wiedereingliederung im Heimatland wegen schlechterer wirtschaftlicher Aussichten schwieriger als vor Beginn dieser Maßnahmen darstellt, solange die Sicherung der existentiellen Grundbedürfnisse weiterhin als gegeben anzunehmen ist ( vgl. VwGH 3.7.2020, Ra 2020/14/0255).Bei der Frage, ob im Fall der Rückführung eine Verletzung des Artikel 3, MRK zu gewärtigen ist, kommt es nicht darauf an, ob infolge von zur Verhinderung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus gesetzten Maßnahmen sich die Wiedereingliederung im Heimatland wegen schlechterer wirtschaftlicher Aussichten schwieriger als vor Beginn dieser Maßnahmen darstellt, solange die Sicherung der existentiellen Grundbedürfnisse weiterhin als gegeben anzunehmen ist ( vergleiche VwGH 3.7.2020, Ra 2020/14/0255).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140368.L01Im RIS seit
15.10.2020Zuletzt aktualisiert am
15.10.2020