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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §77Rechtssatz
Im Verfahren nach § 79 GewO 1994 sind dieselben Beurteilungsgrundsätze heranzuziehen wie im Genehmigungsverfahren nach § 77 leg. cit. (vgl. VwGH 11.11.1998, 98/04/0137; Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO³, § 79 Rz 9). Dies gilt auch für die mangelnde Bedeutung der Flächenwidmung für die Beurteilung der Auswirkungen der von einer Betriebsanlage ausgehenden Immissionen auf die Nachbarn.Im Verfahren nach Paragraph 79, GewO 1994 sind dieselben Beurteilungsgrundsätze heranzuziehen wie im Genehmigungsverfahren nach Paragraph 77, leg. cit. vergleiche VwGH 11.11.1998, 98/04/0137; Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO³, Paragraph 79, Rz 9). Dies gilt auch für die mangelnde Bedeutung der Flächenwidmung für die Beurteilung der Auswirkungen der von einer Betriebsanlage ausgehenden Immissionen auf die Nachbarn.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020040087.L09Im RIS seit
12.10.2020Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020