RS Vwgh 2020/8/24 Ra 2020/04/0087

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.08.2020
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §77 Abs1
GewO 1994 §79 Abs1

Rechtssatz

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dürfen der Betriebsinhaberin nicht strengere (sie stärker belastende) Auflagen vorgeschrieben werden, als dies zur Wahrung der im § 77 Abs. 1 GewO 1994 angeführten Schutzzwecke notwendig ist; die Betriebsinhaberin darf also nicht ohne Rücksicht darauf, ob derselbe Effekt auch mittels weniger einschneidender Vorkehrungen erreicht werden kann, mit Auflagen belastet werden; bei einer Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Auflagen ist darzulegen, dass (und aus welchen Gründen) eine andere, die Betriebsinhaberin weniger belastende Auflage nicht vorgeschrieben werden konnte (vgl. VwGH 27.1.2010, 2008/04/0101; 1.2.2017, Ra 2016/04/0033, Rn. 13, jeweils mwN). Dies gilt auch für die Vorschreibung einer anderen oder zusätzlichen Auflage iSd § 79 Abs. 1 GewO 1994 (vgl. VwGH 15.9.1999, 97/04/0074).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020040087.L07

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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