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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §77 Abs1Rechtssatz
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dürfen der Betriebsinhaberin nicht strengere (sie stärker belastende) Auflagen vorgeschrieben werden, als dies zur Wahrung der im § 77 Abs. 1 GewO 1994 angeführten Schutzzwecke notwendig ist; die Betriebsinhaberin darf also nicht ohne Rücksicht darauf, ob derselbe Effekt auch mittels weniger einschneidender Vorkehrungen erreicht werden kann, mit Auflagen belastet werden; bei einer Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Auflagen ist darzulegen, dass (und aus welchen Gründen) eine andere, die Betriebsinhaberin weniger belastende Auflage nicht vorgeschrieben werden konnte (vgl. VwGH 27.1.2010, 2008/04/0101; 1.2.2017, Ra 2016/04/0033, Rn. 13, jeweils mwN). Dies gilt auch für die Vorschreibung einer anderen oder zusätzlichen Auflage iSd § 79 Abs. 1 GewO 1994 (vgl. VwGH 15.9.1999, 97/04/0074).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dürfen der Betriebsinhaberin nicht strengere (sie stärker belastende) Auflagen vorgeschrieben werden, als dies zur Wahrung der im Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994 angeführten Schutzzwecke notwendig ist; die Betriebsinhaberin darf also nicht ohne Rücksicht darauf, ob derselbe Effekt auch mittels weniger einschneidender Vorkehrungen erreicht werden kann, mit Auflagen belastet werden; bei einer Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Auflagen ist darzulegen, dass (und aus welchen Gründen) eine andere, die Betriebsinhaberin weniger belastende Auflage nicht vorgeschrieben werden konnte vergleiche VwGH 27.1.2010, 2008/04/0101; 1.2.2017, Ra 2016/04/0033, Rn. 13, jeweils mwN). Dies gilt auch für die Vorschreibung einer anderen oder zusätzlichen Auflage iSd Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 vergleiche VwGH 15.9.1999, 97/04/0074).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020040087.L07Im RIS seit
12.10.2020Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020