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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Soweit die Revision der Betreiberin der Betriebsanlage im Zulässigkeitsvorbringen fehlende Feststellungen zum Vorliegen eines Antrags eines Nachbarn gemäß § 79a Abs. 3 GewO 1994 auf Einleitung eines Verfahrens nach § 79 Abs. 1 GewO 1994 moniert, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde das Verfahren gemäß § 79a Abs. 1 erster Fall GewO 1994 von Amts eingeleitet hat. Dass der Einleitung des Verfahrens Lärmbeschwerden von Nachbarn zugrunde lagen, steht der amtswegigen Vorgangsweise nicht entgegen. Dem Zulässigkeitsvorbringen zu § 79a Abs. 3 GewO 1994 und dem Vorwurf fehlender Feststellungen zu den Lärmbeschwerden der Nachbarn kommt daher keine rechtliche Relevanz zu.Soweit die Revision der Betreiberin der Betriebsanlage im Zulässigkeitsvorbringen fehlende Feststellungen zum Vorliegen eines Antrags eines Nachbarn gemäß Paragraph 79 a, Absatz 3, GewO 1994 auf Einleitung eines Verfahrens nach Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 moniert, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde das Verfahren gemäß Paragraph 79 a, Absatz eins, erster Fall GewO 1994 von Amts eingeleitet hat. Dass der Einleitung des Verfahrens Lärmbeschwerden von Nachbarn zugrunde lagen, steht der amtswegigen Vorgangsweise nicht entgegen. Dem Zulässigkeitsvorbringen zu Paragraph 79 a, Absatz 3, GewO 1994 und dem Vorwurf fehlender Feststellungen zu den Lärmbeschwerden der Nachbarn kommt daher keine rechtliche Relevanz zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020040087.L11Im RIS seit
12.10.2020Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020