Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/04/0151 E 26. September 2012 VwSlg 18490 A/2012 RS 3Stammrechtssatz
Wie sich aus der Bezugnahme auf § 74 Abs. 2 GewO 1994 ergibt, unterliegt die Beurteilung im Verfahren nach § 79 leg. cit. keinen anderen Voraussetzungen als im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage. Die Behörde hat daher die Auswirkungen der Betriebsanlage auf die Nachbarschaft zu beurteilen und zu prüfen, welche - anderen oder zusätzlichen - Auflagen erforderlich sind, um Gefährdungen oder - im Rahmen des § 79 Abs. 2 GewO 1994 - unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn hintanzuhalten (Hinweis E vom 7. November 2005, 2003/04/0102).Wie sich aus der Bezugnahme auf Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 ergibt, unterliegt die Beurteilung im Verfahren nach Paragraph 79, leg. cit. keinen anderen Voraussetzungen als im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage. Die Behörde hat daher die Auswirkungen der Betriebsanlage auf die Nachbarschaft zu beurteilen und zu prüfen, welche - anderen oder zusätzlichen - Auflagen erforderlich sind, um Gefährdungen oder - im Rahmen des Paragraph 79, Absatz 2, GewO 1994 - unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn hintanzuhalten (Hinweis E vom 7. November 2005, 2003/04/0102).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020040087.L05Im RIS seit
12.10.2020Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020