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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §79 Abs1Rechtssatz
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Vorschreibung einer anderen oder zusätzlichen Auflage iSd § 79 Abs. 1 GewO 1994 ist zunächst das Vorliegen einer rechtskräftigen Genehmigung einer Betriebsanlage bzw. einer rechtskräftigen Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO³, § 79 Rz 6). Gleiches gilt für den Fall der genehmigungsfreien Änderung einer Betriebsanlage im Sinn des § 81 Abs. 2 GewO 1994 (vgl. VwGH 26.9.2005, 2003/04/0098).Voraussetzung für die Zulässigkeit der Vorschreibung einer anderen oder zusätzlichen Auflage iSd Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 ist zunächst das Vorliegen einer rechtskräftigen Genehmigung einer Betriebsanlage bzw. einer rechtskräftigen Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO³, Paragraph 79, Rz 6). Gleiches gilt für den Fall der genehmigungsfreien Änderung einer Betriebsanlage im Sinn des Paragraph 81, Absatz 2, GewO 1994 vergleiche VwGH 26.9.2005, 2003/04/0098).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020040087.L03Im RIS seit
12.10.2020Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020