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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/05/0365 E 20. Februar 2007 RS 4 (hier: ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Von § 134a Abs. 1 lit. b Wr BauO sind auch die Bestimmungen über Dächer umfasst (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1997, Zl. 96/05/0162), die im Zusammenhang mit der dem Nachbarn gegenüber in Erscheinung tretenden Höhe des Gebäudes insgesamt Relevanz haben. Der Nachbar kann folglich auch die Einhaltung des § 81 Abs. 4 leg. cit. geltend machen. Mit den Einwendungen betreffend die Gebäudehöhe werden die Regelungen dieser Norm releviert.Von Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera b, Wr BauO sind auch die Bestimmungen über Dächer umfasst vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1997, Zl. 96/05/0162), die im Zusammenhang mit der dem Nachbarn gegenüber in Erscheinung tretenden Höhe des Gebäudes insgesamt Relevanz haben. Der Nachbar kann folglich auch die Einhaltung des Paragraph 81, Absatz 4, leg. cit. geltend machen. Mit den Einwendungen betreffend die Gebäudehöhe werden die Regelungen dieser Norm releviert.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050229.L03Im RIS seit
12.10.2020Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020