RS Vwgh 2020/8/27 Ra 2019/21/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
VStG §24
VStG §32 Abs2
VStG §37 Abs1
VStG §37 Abs4
VStG §37 Abs5
VStG §37a
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 37 heute
  2. VStG § 37 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VStG § 37 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 37 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. VStG § 37 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001
  1. VStG § 37 heute
  2. VStG § 37 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VStG § 37 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 37 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. VStG § 37 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001
  1. VStG § 37 heute
  2. VStG § 37 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VStG § 37 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 37 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. VStG § 37 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001
  1. VStG § 37a heute
  2. VStG § 37a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 37a gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 37a gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. VStG § 37a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der Verfall nach § 37 Abs. 5 VStG darf unter Berufung auf die Unmöglichkeit des Strafvollzugs erst ausgesprochen werden, wenn tatsächlich schon eine Strafe rechtskräftig verhängt worden ist (vgl. VwGH 27.3.2017, Ra 2015/02/0165). Das ist dadurch begründet, dass die Sicherheitsleistung die Durchführung des Strafverfahrens bzw. den Vollzug der Strafe sichern, nicht aber ersetzen soll. Damit stünde in Widerspruch, wenn es der Durchführung eines ordentlichen Strafverfahrens gar nicht bedürfte und es ohne Gewährleistung einer wirksamen Rechtsverfolgung durch den Ausspruch des Verfalls der Sicherheit zu einem Eingriff in die Vermögensrechte des Betroffenen käme. Die Verpflichtung zum Erlag einer Sicherheit setzt aber nur voraus, dass "die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung voraussichtlich nicht möglich wäre". Dabei ergibt sich schon aus der Verwendung des Worts "Beschuldigter" in § 37 Abs. 1 VStG, dass die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages zwar einerseits erst ab dem Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung zulässig ist (vgl. VwGH 22.2.1989, 88/03/0150), andererseits aber das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen sein muss. Endet das Strafverfahren schließlich mit einer Einstellung, so wird die Sicherheit gemäß § 37 Abs. 4 VStG frei. Zu einer Substituierung der Strafe durch die Sicherheit kann es allein durch den Auftrag zum Erlag einer Sicherheit nicht kommen; erst mit dem rechtskräftigen Ausspruch des Verfalls und der dadurch bewirkten Eigentumsverschiebung wird nämlich endgültig in Vermögensrechte eingegriffen. Die Sicherheitsleistung erfüllt ihren Zweck gerade dann, wenn das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist, während nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens im Fall einer Bestrafung ohnedies unmittelbar die Strafe vollstreckt werden kann; der Auferlegung einer Sicherheit bedarf es in diesem Stadium in der Regel nicht mehr.Der Verfall nach Paragraph 37, Absatz 5, VStG darf unter Berufung auf die Unmöglichkeit des Strafvollzugs erst ausgesprochen werden, wenn tatsächlich schon eine Strafe rechtskräftig verhängt worden ist vergleiche VwGH 27.3.2017, Ra 2015/02/0165). Das ist dadurch begründet, dass die Sicherheitsleistung die Durchführung des Strafverfahrens bzw. den Vollzug der Strafe sichern, nicht aber ersetzen soll. Damit stünde in Widerspruch, wenn es der Durchführung eines ordentlichen Strafverfahrens gar nicht bedürfte und es ohne Gewährleistung einer wirksamen Rechtsverfolgung durch den Ausspruch des Verfalls der Sicherheit zu einem Eingriff in die Vermögensrechte des Betroffenen käme. Die Verpflichtung zum Erlag einer Sicherheit setzt aber nur voraus, dass "die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung voraussichtlich nicht möglich wäre". Dabei ergibt sich schon aus der Verwendung des Worts "Beschuldigter" in Paragraph 37, Absatz eins, VStG, dass die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages zwar einerseits erst ab dem Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung zulässig ist vergleiche VwGH 22.2.1989, 88/03/0150), andererseits aber das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen sein muss. Endet das Strafverfahren schließlich mit einer Einstellung, so wird die Sicherheit gemäß Paragraph 37, Absatz 4, VStG frei. Zu einer Substituierung der Strafe durch die Sicherheit kann es allein durch den Auftrag zum Erlag einer Sicherheit nicht kommen; erst mit dem rechtskräftigen Ausspruch des Verfalls und der dadurch bewirkten Eigentumsverschiebung wird nämlich endgültig in Vermögensrechte eingegriffen. Die Sicherheitsleistung erfüllt ihren Zweck gerade dann, wenn das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist, während nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens im Fall einer Bestrafung ohnedies unmittelbar die Strafe vollstreckt werden kann; der Auferlegung einer Sicherheit bedarf es in diesem Stadium in der Regel nicht mehr.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210079.L01

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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