RS Vwgh 2020/8/27 Ra 2019/13/0035

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Veröffentlicht am 27.08.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20
BAO §280 Abs1 lite
BAO §7
BAO §80 Abs1
BAO §9 Abs1
BAO §93 Abs3 lita
VwGG §42 Abs2 Z3
VwRallg

Rechtssatz

Die Haftungsinanspruchnahme liegt im Ermessen der Abgabenbehörde; die Ermessensübung ist zu begründen (vgl. Ritz, BAO6, § 7 Tz 5 ff). Der Revisionswerber hatte in der Beschwerdeverhandlung zur Ermessensübung näheres Vorbringen erstattet. Eine Auseinandersetzung des VwG mit diesem Vorbringen erfolgte nicht. Damit entzieht sich das angefochtene Erkenntnis in diesem Punkt einer inhaltlichen Prüfung (vgl. VwGH 27.7.2016, Ra 2015/13/0051, mwN).)

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019130035.L01

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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