RS Vwgh 2020/9/3 Ra 2018/04/0186

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2020
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
50/01 Gewerbeordnung

Norm

ABGB §309
GewO 1994 §83
GewO 1994 §83 Abs3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/04/0187

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/04/0155 E 23. Mai 2014 RS 2

Stammrechtssatz

Normadressat eines bescheidmäßigen Auftrags nach § 83 Abs. 3 GewO 1994 ist der Inhaber der Anlage, auf den die Tatbestandsmerkmale des § 83 GewO 1994 zutreffen. Als solcher kann nur jener Inhaber angesehen werden, der eine Auflassungshandlung gesetzt hat. Unter "Auflassung der Anlage" im Sinn des § 83 GewO 1994 ist die endgültige Aufhebung der Widmung der Anlage für den ursprünglichen Betriebszweck durch den Inhaber zu verstehen (Hinweis E vom 10. Februar 1998, 97/04/0169).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018040186.L02

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten