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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §309Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/04/0155 E 23. Mai 2014 RS 2Stammrechtssatz
Normadressat eines bescheidmäßigen Auftrags nach § 83 Abs. 3 GewO 1994 ist der Inhaber der Anlage, auf den die Tatbestandsmerkmale des § 83 GewO 1994 zutreffen. Als solcher kann nur jener Inhaber angesehen werden, der eine Auflassungshandlung gesetzt hat. Unter "Auflassung der Anlage" im Sinn des § 83 GewO 1994 ist die endgültige Aufhebung der Widmung der Anlage für den ursprünglichen Betriebszweck durch den Inhaber zu verstehen (Hinweis E vom 10. Februar 1998, 97/04/0169).Normadressat eines bescheidmäßigen Auftrags nach Paragraph 83, Absatz 3, GewO 1994 ist der Inhaber der Anlage, auf den die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 83, GewO 1994 zutreffen. Als solcher kann nur jener Inhaber angesehen werden, der eine Auflassungshandlung gesetzt hat. Unter "Auflassung der Anlage" im Sinn des Paragraph 83, GewO 1994 ist die endgültige Aufhebung der Widmung der Anlage für den ursprünglichen Betriebszweck durch den Inhaber zu verstehen (Hinweis E vom 10. Februar 1998, 97/04/0169).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018040186.L02Im RIS seit
12.10.2020Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020