RS Vwgh 2020/9/3 Ra 2018/04/0186

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2020
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
50/01 Gewerbeordnung

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/04/0187

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/04/0155 E 23. Mai 2014 RS 2

Stammrechtssatz

Normadressat eines bescheidmäßigen Auftrags nach § 83 Abs. 3 GewO 1994 ist der Inhaber der Anlage, auf den die Tatbestandsmerkmale des § 83 GewO 1994 zutreffen. Als solcher kann nur jener Inhaber angesehen werden, der eine Auflassungshandlung gesetzt hat. Unter "Auflassung der Anlage" im Sinn des § 83 GewO 1994 ist die endgültige Aufhebung der Widmung der Anlage für den ursprünglichen Betriebszweck durch den Inhaber zu verstehen (Hinweis E vom 10. Februar 1998, 97/04/0169).Normadressat eines bescheidmäßigen Auftrags nach Paragraph 83, Absatz 3, GewO 1994 ist der Inhaber der Anlage, auf den die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 83, GewO 1994 zutreffen. Als solcher kann nur jener Inhaber angesehen werden, der eine Auflassungshandlung gesetzt hat. Unter "Auflassung der Anlage" im Sinn des Paragraph 83, GewO 1994 ist die endgültige Aufhebung der Widmung der Anlage für den ursprünglichen Betriebszweck durch den Inhaber zu verstehen (Hinweis E vom 10. Februar 1998, 97/04/0169).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018040186.L02

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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