RS Vwgh 2020/9/8 Ra 2020/03/0108

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Veröffentlicht am 08.09.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation

Norm

StAG §35c
StAG §37
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Die Gesetzesmaterialien zum Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014 (ErläutRV 181 BlgNR 25. GP, S. 22) erläutern, durch die in § 35c StAG vorgesehene Verständigung des Anzeigers solle ermöglicht werden, dass für den Anzeiger Substitute zum Antrag auf Fortführung, wie etwa eine Dienstaufsichtsbeschwerde oder ein Einschalten der Volksanwaltschaft, zur Verfügung stehen. § 37 StAG sieht dementsprechend auch eine Aufsichtsbeschwerde gegen einen Staatsanwalt wegen seiner Amtsführung bei jeder ihm vorgesetzten Stelle vor. Wird die Beschwerde nicht bei der dem Staatsanwalt unmittelbar vorgesetzten Stelle eingebracht, so ist sie in der Regel dieser zur weiteren Amtshandlung zu übermitteln. Auf dieser klaren und eindeutigen gesetzlichen Basis hat das BVwG im Ergebnis zutreffend ausgeführt, dass keine Zuständigkeit des BMJ oder des - im Wege der Säumnisbeschwerde angerufenen - BVwG zur Entscheidung über ein Rechtsmittel ("Beschwerde") gegen die Zurücklegung der Anzeige nach § 35c StAG bestand.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030108.L02

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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