RS Vwgh 2020/9/8 Ra 2020/03/0108

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Veröffentlicht am 08.09.2020
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
25/01 Strafprozess

Norm

StAG §35c
StPO 1975 §106
  1. StAG § 35c gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2024 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 157/2024

Rechtssatz

Eine behauptete unrichtige Anwendung des § 35c StAG kann nicht Gegenstand eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung nach § 106 StPO sein, weil dieser auf die Verletzung von Rechten, die in der StPO verbrieft sind, beschränkt ist. Die Entscheidung, ob sie ein Ermittlungsverfahren einleitet, obliegt ausschließlich der Staatsanwaltschaft; sie unterliegt keiner Überprüfung durch das Gericht.Eine behauptete unrichtige Anwendung des Paragraph 35 c, StAG kann nicht Gegenstand eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung nach Paragraph 106, StPO sein, weil dieser auf die Verletzung von Rechten, die in der StPO verbrieft sind, beschränkt ist. Die Entscheidung, ob sie ein Ermittlungsverfahren einleitet, obliegt ausschließlich der Staatsanwaltschaft; sie unterliegt keiner Überprüfung durch das Gericht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030108.L01

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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