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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
StAG §35cRechtssatz
Eine behauptete unrichtige Anwendung des § 35c StAG kann nicht Gegenstand eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung nach § 106 StPO sein, weil dieser auf die Verletzung von Rechten, die in der StPO verbrieft sind, beschränkt ist. Die Entscheidung, ob sie ein Ermittlungsverfahren einleitet, obliegt ausschließlich der Staatsanwaltschaft; sie unterliegt keiner Überprüfung durch das Gericht.Eine behauptete unrichtige Anwendung des Paragraph 35 c, StAG kann nicht Gegenstand eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung nach Paragraph 106, StPO sein, weil dieser auf die Verletzung von Rechten, die in der StPO verbrieft sind, beschränkt ist. Die Entscheidung, ob sie ein Ermittlungsverfahren einleitet, obliegt ausschließlich der Staatsanwaltschaft; sie unterliegt keiner Überprüfung durch das Gericht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030108.L01Im RIS seit
12.10.2020Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020