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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §63 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des H in G, vertreten durch Dr. G und Dr. C, Rechtsanwälte in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 26. Juli 1996, Zl. UVS-4/467/1-1996, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Gewerberechtsstrafsache, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 26. Juli 1996 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See am 25. Juni 1996, betreffend Übertretung der GewO 1994 als unzulässig zurückgewiesen. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis wie folgt Berufung erhoben:
"Aktenzeichen: 2/369-319-1995
In der Verwaltungsstrafsache gegen mich lege ich gegen das Straferkenntnis vom 25.06.1996, zugestellt am 28.06.1996
B E R U F U N G :
ein. Zur Begründung der Berufung habe ich einen Rechtsanwalt in Österreich eingeschaltet, der sich in Kürze für mich bestellen wird.
Mit vorzüglicher Hochachtung"
Eine Begründung der Berufung sei weder innerhalb der Berufungsfrist, noch bis dato eingelangt; es sei in keiner Weise erkennbar, aus welchen Gründen vom Beschwerdeführer eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Straferkenntnisses begehrt werde. Mangels Erfüllung der an eine Berufung gemäß § 63 Abs. 3 AVG zu stellenden Mindestanforderungen sei die Berufung somit als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im "Recht auf Sacherledigung" verletzt. Er bringt in Ausführung dieses Beschwerdepunktes im wesentlichen vor, er sei rechtsunkundig und mit dem österreichischen Recht nicht vertraut. Infolge Rechtsunkenntnis habe er daher keine den Erfordernissen des § 63 AVG entsprechende Berufung eingebracht. Seine Berufung leide an einem offensichtlichen Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG. Die belangte Behörde wäre daher nicht berechtigt gewesen, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie hätte vielmehr den Beschwerdeführer zur Behebung dieses Mangels aufzufordern gehabt.
Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
Enthält der Bescheid (gegen den sich die Berufung richtet) keine oder eine unrichtige Angabe über das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages, so gilt das Fehlen eines solchen gemäß § 61 Abs. 5 AVG als Formgebrechen nach § 13 Abs. 3 AVG.
Das Fehlen der Begründung bedeutet daher nur dann einen der Verbesserung zugänglichen Mangel der Berufung, wenn der anzufechtende Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages enthält. Im übrigen bedeutet das Fehlen einer Begründung jedoch einen inhaltlichen (nicht verbesserbaren) Mangel der Berufung (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 (1996), 513, referierte hg. Judikatur).
Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsstrafakten enthielt das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 25. Juni 1996 den Hinweis, daß eine Berufung, sofern sie nicht mündlich erhoben wird, u.a. einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten habe. Demgegenüber ist der (oben wiedergegebenen) Berufung aber - wie die belangte Behörde zu Recht ausführt - nicht einmal ansatzweise entnehmbar, aus welchen Gründen eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Straferkenntnisses begehrt wird. Die belangte Behörde ist daher zu Recht vom Vorliegen eines inhaltlichen Mangels ausgegangen.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996040202.X00Im RIS seit
20.11.2000