RS Vwgh 2020/9/10 Ro 2020/15/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2020
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §27 Abs3
EStG 1988 §27 Abs6 Z1
EStG 1988 §27 Abs6 Z2
KStG 1988 §21 Abs2 Z3

Rechtssatz

Während § 27 Abs. 6 Z 1 EStG 1988 Rechtsfolgen für Fälle regelt, in denen das Besteuerungsrecht der Republik Österreich eingeschränkt wird, setzt § 27 Abs. 6 Z 2 EStG 1988 betreffend die Ausnahme von der Veräußerungsfiktion (bei Entnahme oder Ausscheiden aus dem Depot) das Weiterbestehen der Steuerpflicht voraus. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2011 (Hinweis 981 BlgNR 24. GP 118) soll eine Ausnahme von der fingierten Realisierung nur dann vorliegen, wenn die Besteuerungsmöglichkeit hinsichtlich der sich in dem Depot befindlichen Wertpapiere weiterhin gesichert ist. Bei der Übertragung von Wertpapieren auf ein steuerbefreites Depot ist allerdings die weitere Besteuerungsmöglichkeit nicht mehr gesichert. Das Gesetz enthält nämlich für diesen Fall keinen ausdrücklichen Besteuerungstatbestand für die nachfolgende Veräußerung von Wertpapieren. Die Übertragung von einem Depot, für das Steuerpflicht iSd § 21 Abs. 2 KStG 1988 besteht, auf ein befreites Depot iSd § 21 Abs. 2 Z 3 Teilstrich 4 KStG 1988 ist daher keiner der Ausnahmen des § 27 Abs. 6 Z 2 EStG 1988 zu subsumieren und somit wie eine Veräußerung nach § 27 Abs. 3 EStG 1988 zu behandeln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020150016.J05

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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