RS Vwgh 2020/9/10 Ro 2019/15/0181

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2020
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §207
EStG 1988 §4 Abs2 Z2

Rechtssatz

Unrichtige Bilanzansätze sind auch dann zu berichtigen, wenn die Berichtigung wegen eingetretener Bemessungsverjährung keine Änderung der Abgabenvorschreibung zur Folge hat (vgl. VwGH 27.6.2019, Ra 2018/15/0040).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019150181.J03

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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