RS Vwgh 2020/9/10 Ro 2019/15/0178

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2020
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KommStG 1993 §4 Abs1
KommStG 1993 §6

Rechtssatz

Durch die Überlassung der Dienstnehmer kann zwar eine (weitere) "mittelbare" Betriebsstätte am Ort der Beschäftigung geschaffen werden, diese muss aber nicht zwangsläufig an die Stelle der bestehenden inländischen Betriebsstätte treten. Bei Vorhandensein mehrerer Betriebsstätten sind die Dienstnehmer (bzw. die Arbeitslöhne) nach den tatsächlichen Verhältnissen jener Betriebsstätte zuzuordnen, zu der die stärkste organisatorische und wirtschaftliche Verbundenheit besteht (vgl. VwGH 28.5.2019, Ro 2019/15/0009; Platzer, Kommunalsteuerbetriebsstätte und Arbeitskräfteüberlassung, SWK 9/2017, 501ff).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019150178.J05

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten