RS Vwgh 2020/9/10 Ro 2019/15/0178

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Veröffentlicht am 10.09.2020
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KommStG 1993 §4 Abs1

Rechtssatz

Die Einbeziehung von bloß "mittelbar der unternehmerischen Tätigkeit dienenden" Einrichtungen in den Betriebsstättenbegriff des § 4 Abs. 1 KommStG 1993 ändert nichts daran, dass auch in diesem Fall die allgemeinen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsstätte zu prüfen sind. Erforderlich ist hierfür das Vorhandensein einer ortsgebundenen festen Vorkehrung, über die der Unternehmer dauerhaft verfügen kann (vgl. VwGH 28.5.2019, Ro 2019/15/0009).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019150178.J03

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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