RS Vwgh 2020/9/10 Ra 2019/15/0066

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Veröffentlicht am 10.09.2020
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Index

L65005 Jagd Wild Salzburg
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §383
EStG 1988 §30 Abs1 idF 2012/I/0112
EStG 1988 §30 Abs1 idF 2012/I/022
JagdG Slbg 1993 §11

Rechtssatz

Das Recht zur Eigenjagd gebührt nur bestimmten Grundeigentümern und beinhaltet das Recht, über die Frage der Jagdausübung auf eigenem Grund und Boden selbst zu befinden (vgl. Raschauer/Schilchegger, Jagdrecht, in Pürgy [Hrsg], Das Recht der Länder II/2 [2012], Rz 1, Rz 19). Das Recht wird bei Vorliegen bestimmter in den jeweiligen Landesgesetzen geregelter Voraussetzungen von der Jagdbehörde auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festgestellt (vgl. zB §§ 11 ff des Gesetzes über das Jagdwesen im Land Salzburg, Jagdgesetz 1993, LGBl. Nr.100/1993). Anders als das bloße Jagdrecht (im Gemeinschaftsjagdgebiet) geht das im Einzelfall festgestellte Recht zur Eigenjagd nicht im Begriff von "Grund und Boden" iSd § 30 Abs. 1 EStG 1988 idF 1. StabG 2012 und AbgÄG 2012 auf. Dessen Veräußerung unterliegt, wenn es Betriebsvermögen darstellt, der Tarifbesteuerung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150066.L04

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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