RS Vwgh 2020/9/11 Ra 2020/11/0115

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Veröffentlicht am 11.09.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §56
FSG 1997 §13 Abs1
FSG 1997 §5 Abs5

Rechtssatz

Dem Revisionswerber steht hinsichtlich jener sich aus dem amtsärztlichen Gutachten ergebenden Einschränkungen der Lenkberechtigung, die - wie etwa eine Befristung derselben - nach der erfolgreichen Absolvierung der Fahrprüfung und der Aushändigung des vorläufigen Führerscheines fortbestehen (§ 13 Abs. 1 erster Satz FSG 1997), die Bekämpfung im Wege des im 4. Satz dieser Bestimmung (ausdrücklich) vorgesehenen Feststellungsbegehrens zu (vgl. VwGH 11.11.2015, Ra 2015/11/0072, dort Pkt. 4.1.).Dem Revisionswerber steht hinsichtlich jener sich aus dem amtsärztlichen Gutachten ergebenden Einschränkungen der Lenkberechtigung, die - wie etwa eine Befristung derselben - nach der erfolgreichen Absolvierung der Fahrprüfung und der Aushändigung des vorläufigen Führerscheines fortbestehen (Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz FSG 1997), die Bekämpfung im Wege des im 4. Satz dieser Bestimmung (ausdrücklich) vorgesehenen Feststellungsbegehrens zu vergleiche VwGH 11.11.2015, Ra 2015/11/0072, dort Pkt. 4.1.).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110115.L02

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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