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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56Rechtssatz
Dem Revisionswerber steht hinsichtlich jener sich aus dem amtsärztlichen Gutachten ergebenden Einschränkungen der Lenkberechtigung, die - wie etwa eine Befristung derselben - nach der erfolgreichen Absolvierung der Fahrprüfung und der Aushändigung des vorläufigen Führerscheines fortbestehen (§ 13 Abs. 1 erster Satz FSG 1997), die Bekämpfung im Wege des im 4. Satz dieser Bestimmung (ausdrücklich) vorgesehenen Feststellungsbegehrens zu (vgl. VwGH 11.11.2015, Ra 2015/11/0072, dort Pkt. 4.1.).Dem Revisionswerber steht hinsichtlich jener sich aus dem amtsärztlichen Gutachten ergebenden Einschränkungen der Lenkberechtigung, die - wie etwa eine Befristung derselben - nach der erfolgreichen Absolvierung der Fahrprüfung und der Aushändigung des vorläufigen Führerscheines fortbestehen (Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz FSG 1997), die Bekämpfung im Wege des im 4. Satz dieser Bestimmung (ausdrücklich) vorgesehenen Feststellungsbegehrens zu vergleiche VwGH 11.11.2015, Ra 2015/11/0072, dort Pkt. 4.1.).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110115.L02Im RIS seit
12.10.2020Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020