RS Vwgh 2020/9/11 Ra 2019/11/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52
AVG §58 Abs2
AVG §60
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §29 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0130 E 21. Jänner 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Auch ein VwG trifft die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, weshalb es gehalten ist, sich im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung mit dem Gutachten auseinander zu setzen und dieses entsprechend zu würdigen (vgl. etwa VwGH 3.10.2018, Ra 2017/12/0088, und zu den Anforderungen an die Begründung einer Entscheidung eines VwG ferner VwGH 18.2.2015, Ra 2014/03/0045).

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel Gutachten Beweiswürdigung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019110100.L01

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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