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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §20 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/03/0006 E 12. Dezember 2001 RS 1Stammrechtssatz
Der Tatbestand der Übertretung nach dem dritten Fall des § 20 Abs. 2 StVO 1960 erfordert, dass der Lenker eines Fahrzeuges auf einer nicht als Autobahn zu qualifizierenden Freilandstraße schneller als 100 km/h fährt. Wesentliches Tatbestandsmerkmal dieser Verwaltungsübertretung ist somit die Begehung der Tat auf einer solchen Freilandstraße (Hinweis E 13.12.2000, 2000/03/0294).Der Tatbestand der Übertretung nach dem dritten Fall des Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 erfordert, dass der Lenker eines Fahrzeuges auf einer nicht als Autobahn zu qualifizierenden Freilandstraße schneller als 100 km/h fährt. Wesentliches Tatbestandsmerkmal dieser Verwaltungsübertretung ist somit die Begehung der Tat auf einer solchen Freilandstraße (Hinweis E 13.12.2000, 2000/03/0294).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020032.L03Im RIS seit
12.10.2020Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020