RS Lvwg 2020/9/2 LVwG-AV-598/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

02.09.2020

Norm

AWG 2002 §2 Abs7 Z1
AWG 2002 §5
AWG 2002 §15 Abs4a
AWG 2002 §37
AWG 2002 §48
AWG 2002 §73

Rechtssatz

Zu den Beseitigungsverfahren [nach Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2017] zählen die Ablagerungen in oder auf dem Boden (zB Deponien usw). Unter Verwertungsverfahren ist ua das Aufbringen von Abfällen auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder zur ökologischen Verbesserung zulässig. Demnach dürfen Bodenaushubmaterialien auf landwirtschaftlichen Flächen nicht uneingeschränkt verwendet werden und liegt eine Verwertungsmaßnahme - und somit ein Abfallende iSd § 5 AWG 2002 mit Aufbringung auf den Boden - nur vor, wenn deren Zulässigkeit vor (bzw während) der Durchführung der Maßnahme gegeben ist.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Deponie; Ablagerung Bodenaushub;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.598.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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