TE Vfgh Beschluss 2007/6/27 B1004/07

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Veröffentlicht am 27.06.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

StPO §90 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. StPO § 90 heute
  2. StPO § 90 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 90 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Beschwerdeführung gegen die Zurücklegung einer Strafanzeige durch die Staatsanwaltschaft sowie hinsichtlich einer "Kündigungsanfechtung" als aussichtslos; kein subjektives Recht des Einzelnen auf Geltendmachung des Strafanspruches des Staates; Zuständigkeit der Zivilgerichte für Streitigkeiten aus ehemaligen Arbeitsverhältnissen

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe primär zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Zurücklegung einer von ihm erstatteten Strafanzeige durch die Staatsanwaltschaft gemäß §90 Abs1 StPO.

Überdies begehrt der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe für eine "Kündigungsanfechtung": im Jahre 2004 sei sein langjähriges Dienstverhältnis von seinem damaligen (privaten) Arbeitgeber zu Unrecht aufgekündigt worden.

2. Soweit sich die Eingabe gegen die Einstellung eines bestimmten Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft wendet, mangelt es dem Einschreiter an der Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde: Die Staatsanwaltschaft hat den Strafanspruch des Staates zu vertreten; auf die Geltendmachung dieses Strafanspruches durch den Staat hat der Einzelne kein subjektives Recht (vgl. zB VfSlg. 11.679/1988, 14.163/1995). 2. Soweit sich die Eingabe gegen die Einstellung eines bestimmten Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft wendet, mangelt es dem Einschreiter an der Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde: Die Staatsanwaltschaft hat den Strafanspruch des Staates zu vertreten; auf die Geltendmachung dieses Strafanspruches durch den Staat hat der Einzelne kein subjektives Recht vergleiche zB VfSlg. 11.679/1988, 14.163/1995).

Streitigkeiten aus einem ehemaligen Arbeitsverhältnis hinwieder sind vor den Zivilgerichten auszutragen und können daher ebenfalls nicht zum Gegenstand einer Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof gemacht werden.

Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung erweist sich damit insgesamt als offenbar aussichtslos, zumal nach Lage des Falles sogar die Zurückweisung einer Eingabe wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zu gewärtigen wäre.

3. Da die Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) somit nicht gegeben sind, war der Antrag als unbegründet abzuweisen.

Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, Rechte subjektive öffentliche, Strafrecht, Strafprozeßrecht, Arbeitsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1004.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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