TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/15 W146 2137755-1

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Veröffentlicht am 15.07.2020
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Entscheidungsdatum

15.07.2020

Norm

BDG 1979 §126 Abs2
BDG 1979 §91
BDG 1979 §92 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch


W146 2137755-1/12E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 15.07.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von Mag. XXXX gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Landesschulrat für Niederösterreich vom 18.08.2016, Zahl: I/D-4001.040352/15-2015, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen zu Recht:

A)

Der Beschwerde der Disziplinarbeschuldigten wird stattgegeben und sie vom Vorwurf sie sei schuldig, zu Schuljahresbeginn 2013/2014 “frei” gewordene Werteinheiten für Erzieherdienste im Bereich des der Höheren gewerblichen Bundeslehranstalt für Tourismus in 3500 Krems angeschlossenen Lehrhotels unrichtig verteilt und dadurch eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 BDG begangen zu haben, freigesprochen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.07.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da alle hiezu Berechtigten am Schluss der Verhandlung auf eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof bzw. eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben.

Schlagworte

Beamter Disziplinarbeschuldigter Disziplinarverfahren Freispruch gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W146.2137755.1.00

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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