Entscheidungsdatum
22.07.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W257 2158761-1/9E
Gekürzte Ausfertigung des am 03.07.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2017, Zl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am heutigen Tag zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.07.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylverfahren gekürzte Ausfertigung Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz mündliche Verhandlung mündliche VerkündungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W257.2158761.1.00Im RIS seit
12.10.2020Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020