Entscheidungsdatum
29.07.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
I413 2208609-1/12E
Gekürzte Ausfertigung des am 23.06.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Emelle EGLENCEOGLU, Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgericht Feldkirch vom 17.09.2018, Zl. 1Jv1932-33/18g, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.06.2020 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert: „ XXXX , als zahlungspflichtige Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution, die im Verfahren des Bezirksgerichtes Feldkirch, TZ XXXX /2018, entstandene Pauschalgebühr gemäß TP9 lit b Z 1 GGG in Höhe von restlich € 637,00 und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von € 8,00, insgesamt daher € 645,00 auf das Konto des Bezirksgerichtes Feldkirch, BIC: BUNDATWW, IBAN: XXXX , Verwendungszweck: 921 TZ XXXX 2018 - VNR 2 einzuzahlen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.06.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Grundbuch Pauschalgebühren PauschalgebührenauferlegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I413.2208609.1.00Im RIS seit
12.10.2020Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020