TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/29 I413 2208609-1

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Veröffentlicht am 29.07.2020
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Entscheidungsdatum

29.07.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §6a
GGG Art1 §32 TP9 C litb Z1
GGG §26a
VwGVG §29 Abs5

Spruch



I413 2208609-1/12E

Gekürzte Ausfertigung des am 23.06.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Emelle EGLENCEOGLU, Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgericht Feldkirch vom 17.09.2018, Zl. 1Jv1932-33/18g, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.06.2020 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert: „ XXXX , als zahlungspflichtige Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution, die im Verfahren des Bezirksgerichtes Feldkirch, TZ XXXX /2018, entstandene Pauschalgebühr gemäß TP9 lit b Z 1 GGG in Höhe von restlich € 637,00 und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von € 8,00, insgesamt daher € 645,00 auf das Konto des Bezirksgerichtes Feldkirch, BIC: BUNDATWW, IBAN: XXXX , Verwendungszweck: 921 TZ XXXX 2018 - VNR 2 einzuzahlen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.06.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Grundbuch Pauschalgebühren Pauschalgebührenauferlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I413.2208609.1.00

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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