TE Vfgh Erkenntnis 1995/12/1 B2025/94, B2857/94, B138/95, B139/95, B140/95, B141/95, B142/95, B143/9

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Veröffentlicht am 01.12.1995
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Index

91 Post-und Fernmeldewesen
91/01 Fernmeldewesen

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Worte "Die empfangenen" und "nur zeitgleich sowie dem Inhalt nach vollständig und unverändert" im zweiten Satz des §20 Abs1, des §24a und der Worte "im Kabeltext" in §24b Abs2 der RundfunkV mit E v 27.09.95, G1256/95 ua.

Spruch

Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit je S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführer sind Inhaber von Bewilligungen für Rundfunk-Gemeinschaftsantennenanlagen in der Steiermark. Sie beantragten die Erteilung der Bewilligung zur Einspeisung lokaler Informationsbeiträge, der Beschwerdeführer zu B2025/94 darüber hinaus allgemein die Bewilligung zur Einspeisung von Eigenproduktionen, Reportagen und Spielfilmen in ihre Kabelfernsehnetze.römisch eins. 1. Die Beschwerdeführer sind Inhaber von Bewilligungen für Rundfunk-Gemeinschaftsantennenanlagen in der Steiermark. Sie beantragten die Erteilung der Bewilligung zur Einspeisung lokaler Informationsbeiträge, der Beschwerdeführer zu B2025/94 darüber hinaus allgemein die Bewilligung zur Einspeisung von Eigenproduktionen, Reportagen und Spielfilmen in ihre Kabelfernsehnetze.

Mit Bescheiden des Fernmeldebüros für Steiermark und Kärnten wurden die Anträge im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Veranstaltung sogenannten aktiven Kabelrundfunks stehe nach geltender Rechtslage ausschließlich dem Österreichischen Rundfunk (ORF) zu, weshalb allen anderen Besitzern von Fernmeldeanlagen, die zur Verbreitung von Rundfunk geeignet seien, die Veranstaltung derartigen Kabelrundfunks zu untersagen sei.

Den gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen gab der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr keine Folge.

2. Gegen diese die angestrebten Genehmigungen verweigernden Berufungsbescheide des Bundesministers richten sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, in denen die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf freie Meinungsäußerung und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie (in den zu B2857/94, B 138 bis 143/95 und B204/95 protokollierten Beschwerden) auch die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Erwerbsausübungsfreiheit und Rechtsverletzungen durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet werden. In den Beschwerden wird die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide, in eventu die Abtretung der Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof begehrt.

II. Aus Anlaß dieser Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen zu G 1256-1264/95 protokollierte Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeitrömisch zwei. Aus Anlaß dieser Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen zu G 1256-1264/95 protokollierte Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit

a) der Worte "Die empfangenen" und "nur zeitgleich sowie dem Inhalt nach vollständig und unverändert" im

zweiten Satz des §20 Abs1,

  1. b)Litera b
    des §24a und
  2. c)Litera c
    der Worte "im Kabeltext" in §24b Abs2

der - gemäß ArtI Abs1 Z7 des Bundesgesetzes BGBl. 267/1972 als Bundesgesetz geltenden - Rundfunkverordnung, BGBl. 333/1965 in der Fassung BGBl. 345/1977 und BGBl. 507/1993, ein. Mit Erkenntnis vom 27. September 1995 hob er die in Prüfung genommenen Bestimmungen des Gesetzes auf.der - gemäß ArtI Abs1 Z7 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 267 aus 1972, als Bundesgesetz geltenden - Rundfunkverordnung, Bundesgesetzblatt 333 aus 1965, in der Fassung Bundesgesetzblatt 345 aus 1977, und Bundesgesetzblatt 507 aus 1993,, ein. Mit Erkenntnis vom 27. September 1995 hob er die in Prüfung genommenen Bestimmungen des Gesetzes auf.

III. Die Beschwerden sindrömisch drei. Die Beschwerden sind

begründet.

Die belangte Behörde hat jene Gesetzesbestimmungen angewendet, die die Veranstaltung aktiven Kabelrundfunks in einer über Kabeltextveranstaltungen hinausgehenden Weise untersagt haben und vom Verfassungsgerichtshof im oben zitierten Erkenntnis als verfassungswidrig aufgehoben wurden. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß diese Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.

Die Beschwerdeführer wurden also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen in ihren Rechten verletzt

(zB VfSlg. 10404/1985).

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von je S 3.000,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B2025.1994

Dokumentnummer

JFT_10048799_94B02025_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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