RS Lvwg 2020/8/3 LVwG-S-1492/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.08.2020
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

03.08.2020

Norm

WRG 1959 §30 Abs1
WRG 1959 §32
WRG 1959 §137
VStG 1991 §44a

Rechtssatz

Einen fehlerhaften Abspruch der Verwaltungsstrafbehörde kann (und muss) das mittels Beschwerde angerufene Gericht (wie vormals die Berufungsbehörde) richtigstellen oder ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn (innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist) eine alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl VwGH 2011/07/0205). Wesentlich ist, dass Mängel in der Tatumschreibung durch die Verwaltungsstrafbehörde im gerichtlichen Beschwerdeverfahren nur dann saniert werden können, wenn es im Rahmen des verwaltungsstrafbehördlichen Verfahrens zu einer Verfolgungshandlung gekommen ist, die den Konkretisierungserfordernissen entspricht.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Bewilligung; Auflage; Tatumschreibung; Konkretisierungsgebot;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1492.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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